nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 09.04.1998; Aktenzeichen S 5 AL 833/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. April 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender eines Vereins die Beklagte berechtigte, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) aufzuheben.
Dem Kläger war durch Bescheid der Beklagten vom 02.10.1996 Alg ab 14.08.1996 für 576 Tage aufgrund des Formblattantrages vom 14.08.1996 bewilligt worden. Im Formblattantrag hatte er unterschriftlich versichert, dass er das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe.
Die Beklagte erhielt im August 1997 einen Hinweis, dass der Kläger in der "Selbsthilfegruppe B." eV (Verein) in D. als 1.Vorsitzender ganztägig tätig sei. Die Beklagte ließ den Kläger am 09.09.1997 und 10.09.1997 von einem Mitarbeiter beobachten. Der Mitarbeiter schloss aus seinen Wahrnehmungen, dass sich der Kläger am 09.09.1997 mit Unterbrechungen und am 10.09.1997 ganztägig in den Büroräumen des Vereins aufgehalten habe. Bei einer persönlichen Anhörung durch das Arbeitsamt (AA) Ansbach äußerte der Kläger am 17.09.1997: Seine Tätigkeit erstrecke sich für den Verein auf weniger als 18 Stunden wöchentlich. Soweit er sich in größerem Umfange in den Büroräumen des Vereins aufhalte, geschehe dies rein privat, um Dinge zu erledigen, die er genauso zu Hause erledigen könnte.
Mit Bescheid der Beklagten vom 24.09.1997, der dem Kläger am 25.09.1997 durch die Post überbracht wurde, hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 27.09.1997 auf. Der Klä- die Grenze der Kurzzeitigkeit übersteige. Seine Erklärung, er sei nur unter 18 Stunden pro Woche tätig, werde durch die getroffenen Feststellungen widerlegt.
Der am 25.09.1997 erhobene Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1997 zurückgewiesen worden.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger erklärt, dass der Verein Ende Mai 1996 gegründet worden sei. Seit Ende 1996 stünden dem Verein feste Räume zur Verfügung. Für die Mitarbeiter des Vereins seien nun feste Öffnungszeiten von 08.00 bis 18.00 Uhr eingerichtet worden.
Die als Zeugin vom SG vernommene ehemalige Mitarbeiterin des Vereins, Frau K. , hat ausgesagt: Sie habe zunächst ab 01.03.1997 bis 15.04.1997 nachmittags an fünf Stunden und vom 01.06.1997 bis zum 15.08.1997 vormittags bis 13.00 Uhr im Verein gearbeitet. Während ihrer Arbeitszeit sei der Kläger überwiegend anwesend gewesen. Das Büro sei täglich zehn Stunden besetzt gewesen. Sie habe gute Kontakte zu einer weiteren Mitarbeiterin des Vereins gehabt, die zeitversetzt zu ihr gearbeitet habe, und zu dem Werkstattleiter des Vereins, der ganztägig eingesetzt gewesen sei. Nach deren Bekundungen sei der Kläger überwiegend anwesend gewesen. Der Kläger sei der Chef gewesen, der "Motor des Vereins". Er habe die Arbeit eingeteilt, die Mitarbeiter an- und eingewiesen und alle kaufmännischen und verwaltungstechnischen Arbeiten für den Verein erledigt. Er habe die Werbung übernommen, Kontakte zu Geschäftsleuten, den staatlichen Stellen, den Kirchen und dgl hergestellt, Vorträge organisiert und auch Kontakte mit der Presse aufgenommen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.04.1998 abgewiesen. Es sei auch bei kritischer Würdigung der Aussagen der Zeugin K. nicht daran zu zweifeln, dass der Kläger mehr als 18 Stunden pro Woche für den Verein gearbeitet habe. Es sei, da für den Verein erst ab Ende 1996 feste Räume zur Verfügung gestanden hätten und erst dann ein Gebrauchtwarenmarkt eingerichtet werden konnte, davon auszugehen, dass die mehr als kurzzeitige Tätigkeit des Klägers für den Verein erst nach der Bekanntgabe seines Alg-Bewilligungsbescheides erfolgt sei. Die Einlassung des Klägers, seine Anwesenheit in den Räumen des Vereins habe, soweit sie über 18 Stunden pro Woche hinausgegangen sei, nur privaten Zwecken gedient, sei nicht glaubhaft. Die Zeugin selbst habe dem Gericht nachvollziehbar die Arbeit des Klägers geschildert. Danach habe der Kläger mehr als eine Vollzeitkraft für den Verein gearbeitet. Rechtlich sei es ohne Bedeutung, ob der Kläger entgeltlich oder unentgeltlich, selbständig oder unselbständig für den Verein gearbeitet habe.
Das Urteil des SG ist dem Kläger am 03.07.1998 zugestellt worden.
Mit seiner am 01.08.1998 erhobenen Berufung macht der Kläger geltend: Sein Engagement für den Verein als 1.Vorsitzender sei ausschließlich ehrenamtlich gewesen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe nicht bestanden. Die ehrenamtliche Tätigkeit sei für den Staat und insbesondere für Arbeitslose sehr wichtig, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten beitrage. Er habe der Arbeitsvermittlung ständig zur Verfügung gestanden. Nach Erhalt des Bescheides ...