nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 22.08.1996; Aktenzeichen S 40 Al 1177/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.08.1996 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen Insolvenz der Firma B. Holz- und Parkett, Handels- und Unternehmungs-GmbH (im Folgenden B.) Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin entrichten muss.

Die B.-GmbH hatte nach einer Auskunft der Landeshauptstadt München aus dem Gewerberegister vom 03.01.1994 ihre Hauptniederlassung in Miskolc/Ungarn und war im dortigen Handelsregister eingetragen. Als Geschäftsführer waren angegeben: C. D. , D. B. B. und G. B ... Angemeldet war die Vermittlung von Werkverträgen, Groß- und Einzelhandel und Import sowie Export von Bodenbelägen. Als "Betriebsanschrift" war in Deutschland: T. straße 31 in München angegeben, als Betriebsbeginn der 01.01.1992 und als Betriebsbeendigung der 07.12.1993. Eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht München ließ sich nicht ermitteln. Nach einer in Übersetzung vom 11.02.1994 aus dem Ungarischen vorliegenden Erklärung der Geschäftsführer B. und G. B. sowie C. D. haben diese zum 01.01.1994 in Ungarn Konkurs angemeldet. Pfändungsversuche der Klägerin wegen Beiträgsrückständen am Betriebssitz in München, T. 31, scheiterten; nach den Feststellungen des Vollziehungsbeamten vom 07.12.1993 war in der Wohnung und dem Geschäftslokal keine verwertbare Habe vorhanden.

Am 05.01.1994 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Anspruch auf Pflichtbeiträge an. Die Firma B. habe am 07.12.1993 ihre Betriebstätigkeit eingestellt. Es seien für die Zeit vom 01.04.1992 bis 06.12.1993 Pflichtbeiträge für 16 Arbeitnehmer der B. in Höhe von 32.627,64 DM rückständig, davon laut Aufstellung Beitragsforderungen in Höhe von 30.255,14 DM, Säumniszuschläge gemäß § 24 Absätze 1 und 2 SGB IV in Höhe von 285,20 DM und 1.828,20 DM sowie Mahngebühren und Kosten in Höhe von 107,10 DM und 152,00 DM. Die Beiträge wurden von der Klägerin in einer Aufstellung getrennt nach den einzelnen Arbeitnehmern und jeweiligen Zeiträumen nachgewiesen.

Mit Bescheid vom 26.07.1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Hauptsitz der Firma B. sei in Ungarn; dort - nicht aber im Inland - sei sie in das Handelsregister eingetragen. Sie habe daher im Inland weder ihren allgemeinen Gerichtsstand, noch eine gewerbliche Niederlassung. Ihre Insolvenz sei somit nicht nach deutschem Recht zu beurteilen mit der Folge, dass ein Beitragsanspruch nach § 141 n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausscheide.

Mit der am 24.08.1994 beim Sozialgericht München erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage trug die Klägerin vor, Voraussetzung für die Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug) und damit für die streitige Beitragspflicht der Beklagten sei nicht das Bestehen einer selbständigen Niederlassung im Inland. Verschiedentlich werde auch eine Betriebsstätte im Inland als ausreichend angesehen. Die von der Beklagten vertretene Auffassung habe zur Folge, dass Arbeitnehmer von Unternehmen mit Sitz im Ausland für den Fall der Insolvenz nicht geschützt seien, obwohl sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig seien.

Die Beklagte machte geltend, Voraussetzung für einen gegenständlich beschränkten Konkurs sei das Bestehen einer selbständigen Niederlassung im Inland, von der aus endgültig und selbständig ein Großteil der Geschäfte abgeschlossen würde. In der vorliegenden Streitsache habe kein Arbeitnehmer einen Kaug-Antrag gestellt; der einzige Antrag stamme von der Klägerin.

Mit Urteil vom 22.08.1996, der Klägerin zugestellt am 05.11. 1996, wies das Sozialgericht die Klage ab. Nach dem in § 30 SGB I normierten Territorialprinzip scheide die Anwendung des § 141 n AFG im vorliegenden Fall aus, denn die Firma B. habe als juristische Person ungarischen Rechts im Zeitpunkt des ungarischen Insolvenzverfahrens keinen Sitz im Inland und außerdem ihre beim Gewerberegister gemeldete Adresse Theresienstraße 31 in München bereits aufgegeben gehabt. Auch nach den Regeln des internationalen Sozialrechts sei § 141 n AFG nicht anwendbar. Der Schwerpunkt der insolvenzbedingten Lohnausfälle liege nicht zwingend im Inland, sondern in Ungarn. Die §§ 141 a ff. AFG seien auch nach dem Gesetzeszweck auf Auslandsinsolvenzen nicht anwendbar, weil der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich nur die von ihm selbst im Konkursrecht geschaffenen sozialen Risiken ausgleichen wolle. Eine andere Rechtsauffassung erzwinge auch nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.1998 - Az.: 10/8 b RAr 8/80; denn über die zentrale Frage des anzuwendenden Rechts finde sich dort nichts. Im Übrigen habe im dort entschiedenen Fall der Arbeitgeber über eine gewerbliche Niederlassung im Inland verfügt, während die Firma B. lediglich eine Anlaufadresse in München gehabt habe.

Gegen dieses U...

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