Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 06.03.2000 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. statt um 20 v. H. zu gewähren hat.

Der 1962 geborene Kläger zog sich am 06.03.2000 bei der Montage von Leitplanken auf der Autobahn eine Quetschverletzung an der rechten Hand zu. Der Durchgangsarzt Dr. M., Klinikum L., stellte eine Quetschverletzung der rechten Hand mit subtotaler Amputation der Finger D3 und 4 im Mittelgelenksbereich und einen Endgliedtrümmerbruch des fünften Fingers fest. Der Kläger wurde in die Klinik für Handchirurgie, Bad N., verlegt, wo die primären Stumpfbildungen versorgt wurden. Der Heilverlauf gestaltete sich schwierig, weil es am Mittelfinger zu einer sekundären Infektion kam, die eine Nachamputation erforderlich machte. Im Gutachten vom 24.10.2000 stellte Prof. Dr. L., Chefarzt der Klinik für Handchirurgie in Bad N., als Unfallfolgen eine Amputation des rechten Mittelfingers in Grundgliedköpfchenhöhe, des rechten Ringfingers in Mittelgliedbasishöhe und des rechten Kleinfingers in Endgliedbasishöhe fest. Wegen der deutlich eingeschränkten Greiffunktion und der Kraftminderung an der rechten Gebrauchshand sowie einer Sensibilitätsminderung im Amputationsbereich bei glaubhaften belastungsabhängigen Beschwerden schätzte der Sachverständige die MdE voraussichtlich auf 20 v. H. ein.

Mit Bescheid vom 11.12.2000 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 10.07.2000 bis 30.06.2001 eine Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v. H. Auf den Antrag des Klägers vom 22.06.2001, die Rente weiterzuzahlen, veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung bei Prof. Dr. L.. Am 24.09.2001 hielt der Sachverständige eine MdE um 20 v. H. weiterhin für befundangemessen. Er beschrieb eine Sensibilitätsstörung im Bereich der Amputationsstümpfe und eine Kraftminderung der rechten Hand, vor allem beim Globalzugriff. Mittel-, Ring- und Kleinfinger beteiligten sich kaum an der Kraftausübung. Kleine und flache Gegenstände könnten mit der rechten Hand ausschließlich zwischen Daumen und Zeigefinger aufgenommen werden. In das Feingreifverhalten seien die teilamputierten Finger nicht miteinbezogen.

Mit Bescheid vom 07.01.2002 gewährte die Beklagte ab 01.07.2001 vorläufige Rente nach einer MdE um 20 v. H. Als Folgen des Unfalls erkannte sie an: Teilverlust des dritten Fingers rechts im körperfernen Teil des Grundgliedes, Verlust von annähernd zwei Gliedern am vierten Finger rechts sowie Teilverlust des Endgliedes am fünften Finger der rechten Hand mit entsprechenden Funktionseinschränkungen. Daneben nannte sie u. a. eine Gefühlsminderung an den Stumpfkuppen des dritten und vierten Fingers rechts, einen empfindlichen Amputationsstumpf am fünften Finger rechts, eine Minderbeschwielung von Teilen der rechten Hand sowie eine leichte Muskelminderung am rechten Oberarm als Folgen der Unfallverletzung. Den Widerspruch, mit dem der Kläger Rente nach einer MdE von mindestens 30 v. H. begehrte, wies die Beklagte am 14.05.2002 zurück.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben und weiterhin geltend gemacht, die Verletzungsfolgen seien mit 20 v. H. unzureichend bewertet. Das SG hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen beigezogen und den Orthopäden und Handchirurgen Dr. P. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 16.09.2002 hat Dr. P. zur MdE-Bewertung ausgeführt, in der Regel werde der vollständige Verlust von Mittel-, Ring- und Kleinfinger der Gebrauchshand mit 30 v. H. eingeschätzt. Beim Kläger sei die Situation jedoch nicht nur unter ästhetischen Gesichtspunkten, sondern auch wegen der noch erhaltenen Greiffunktionen der rechten Hand wesentlich besser. So sei lediglich der Grobgriff unvollständig; eine wesentliche Muskelminderung am rechten Arm bestehe nicht mehr.

Mit Bescheid vom 27.01.2003 hat die Beklagte die vorläufige Rente als Rente auf unbestimmte Zeit festgestellt. Die Unfallfolgen hat sie im Wesentlichen beibehalten. Lediglich statt der Bezeichnung "empfindlicher Amputationsstumpf am fünften Finger rechts" hat sie die Formulierung "Sensibilitätsminderung an der Stumpfkuppe des fünften Fingers rechts mit störendem Nagelrest" und statt "Minderbeschwielung von Teilen der rechten Hand und leichter Muskelminderung am rechten Oberarm" die Formulierung "herabgesetzte grobe Kraft der rechten Hand; eingeschränkte Feinmotorik der rechten Hand" gewählt. Sie hat sich auf das in ihrem Auftrag am 11.11.2002 von Prof. Dr. L., Klinik für Handchirurgie Bad N., erstattete Gutachten gestützt. Darin hat der Sachverständige darauf hingewiesen, der Kläger sei inzwischen überwiegend Linkshänder geworden. Zu den Handfunktionen hat er ausgeführt, größere Gegenstände könnten wegen des verminderten Faustschlusses nur schwer gegen Widers...

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