Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren. Antrag auf Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides nach § 44 SGB 10

 

Orientierungssatz

1. Zum Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren.

2. Ein Versicherter kann nicht generell eine Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides in Blaue hinein fordern.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.08.2018; Aktenzeichen B 13 R 66/18 B)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 19 R 525/10 durch das Schreiben des Klägers vom 26.08.2013 beendet wurde.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Es ist festzustellen, ob das Berufungsverfahren L 19 R 525/10 durch das Schreiben des Klägers vom 26.08.2013 durch Rücknahme beendet wurde. Mit der unter diesem Aktenzeichen geführten Berufung hat sich der Kläger gegen ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.04.2010 gewandt, in dem ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente und nachfolgend einer höheren Altersrente wegen Schwerbehinderung seit dem Jahr 2002 im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt wurde.

Der 1944 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 26.03.2002 die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 02.07.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 270,93 € monatlich. Ausgegangen wurde hierbei von einem 3 bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers. In den rentenrechtlichen Zeiten wurden hierbei die Zeit seines Dienstes bei der Bereitschaftspolizei vom 20.05.1964 - 09.03.1966 als “Pflichtbeitragszeiten, Nachversicherung„ sowie eine vom Arbeitsamt M-Stadt getragene Umschulung zum Industriekaufmann in der Zeit vom 01.09.1980 - 30.06.1982 als Pflichtbeitragszeit und Zeit der beruflichen Ausbildung festgestellt. Der Zugangsfaktor wurde wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente für 16 Monate um 0,048 gemindert und ein Zugangsfaktor von 0,952 der Rentenberechnung zugrunde gelegt.

Mit Bescheid vom 11.07.2002 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 11.07.2002 hin statt der teilweisen Erwerbsminderungsrente ab dem 01.10.2002 arbeitsmarktbezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 541,84 € monatlich, zeitlich begrenzt bis 30.09.2005, bewilligt. Die oben genannten Versicherungszeiten wurden unverändert übernommen. Nachdem im Wege einer Vergleichsberechnung festgestellt wurde, dass die vorher bei der Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegten Entgeltpunkte von 22,6640 zu einer höheren Rente führen würden als die nach der Neuberechnung zugrunde zu legenden 22,6038, wurden weiterhin 22,6640 Entgeltpunkte der Rentenberechnung zugrunde gelegt.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 19.07.2002 Widerspruch ein, insbesondere wegen der oben genannten Zeiten und dem geminderten Zugangsfaktor.

Nach einem Beratungsgespräch bei der Beklagten beschränkte der Kläger seinen Widerspruch auf die medizinische Leistungseinschätzung. Er könne seiner Ansicht nach nur noch unter 3 Stunden täglich tätig sein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2003 als unbegründet zurück. Der Kläger könne noch zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich tätig sein. Die hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen S 12 RJ 171/03 geführt wurde, wurde nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen und Anberaumung eines Verhandlungstermins mit vorheriger Untersuchung des Klägers vom Kläger am 09.02.2004 zur Niederschrift des SG Nürnberg zurückgenommen.

Am 08.12.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung oder nach Arbeitslosigkeit. Ihm war seit dem 05.03.1999 ein Grad der Behinderung - GdB - von 70 vom Versorgungsamt A-Stadt zuerkannt worden. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 04.03.2004 dem Kläger ab dem 01.06.2004 Altersrente wegen Schwerbehinderung in Höhe von 572,45 € monatlich. Hiergegen legte der Kläger wegen der beiden oben genannten Zeiträume Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2004 als unbegründet zurückwies. Die hiergegen zum SG Nürnberg erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen S 10 RJ 447/04 geführt wurde, wurde vom Kläger zurückgenommen, nachdem die Beklagte mittels einer Probeberechnung mitgeteilt hatte, dass sich die Berücksichtigung der Zeit von 1980 - 1982 als Pflichtbeitragszeit und gleichzeitig als beitragsgeminderte Zeit positiv auf die Rentenhöhe auswirke.

Mit Schreiben vom 16.09.2006 beantragte der Kläger die Neuberechnung seiner Altersrente sowie der vorhergegangenen Rente wegen Erwerbsminderung und nochmals mit identischem Wortlaut mit Schreiben vom 01.10.2006, ohne dies zu begründen.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23.10.2006 darauf hin, dass ein Rentenabschlag zu berücksichtigen sei, weil er die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen ...

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