rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 11.03.1998; Aktenzeichen S 5 SB 572/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.03.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Behinderungen des Klägers ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 30 festzustellen ist.
Der Beklagte stellte bei dem am 30.04.1944 geborenen Kläger mit Bescheid vom 26.01.1989 als Behinderung mit einem GdB von 30 "Migräne" fest. Mit Änderungsbescheid vom 17.05.1995 anerkannte der Beklagte ohne Erhöhung des GdB als weitere Behinderung "Chronische Bronchitis, psychovegetatives Syndrom und Wirbelsäulensyndrom". Im anschließenden Widerspruchsverfahren bezeichnete der Beklagte die Behinderungen mit Bescheid vom 31.07.1995 - wiederum bei unverändertem GdB - wie folgt: 1. Seelische Störung mit Kopfschmerzneigung 2. Chronische Bronchitis 3. Wirbelsäulensyndrom. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.08.1995).
Am 08.08.1996 beantragte der Kläger die Feststellung eines GdB von mindestens 60 wegen Verschlimmerung seines Migräneleidens. Der behandelnde Internist Dr ... empfahl in seinem Befundbericht vom 12.05.1997, das Migräneleiden des Klägers mit einem GdB von 50-60 zu bewerten. Nach versorgungsärztlicher Begutachtung durch den Nervenarzt Dr ... vom 07.07.1997 lehnte der Beklagte eine Neufeststellung mit Bescheid vom 09.07.1997 ab.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 14.08.1995 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Zur Begründung hat er angegeben, er leide unter schwerster therapieresistenter Migräne. Das SG hat ein Gutachten des Prof.Dr ... (Bamberg) vom 26.02.1996 eingeholt. Dieser hat beim Kläger eine "Migräne ohne Aura" diagnostiziert und diese mit einem GdB von 30 bewertet. Das SG ist Prof.Dr ... gefolgt und hat den Beklagten mit Urteil vom 11.03.1998 unter Abänderung des Bescheides vom 31.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.1995 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 09.07.1997 verurteilt, beim Kläger als Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anzuerkennen: 1. Migräne 2. Wirbelsäulensyndrom 3. Psychovegetatives Syndrom 4. Chronische Bronchitis. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und die Feststellung eines GdB von mindestens 60 wegen der Schwere seines Migräneleidens begehrt. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und die Ehefrau des Klägers zu der Häufigkeit und Dauer der Migräneanfälle einvernommen. Er hat mehrere Sachverständige ernannt (Prof. Dr ..., Bamberg; Prof.Dr ..., Heidelberg; Prof.Dr ..., Essen). Diese hat der Senat zum Teil auf Vorbringen des Klägers bzw eigenes Vorbringen der ernannten Sachverständigen wieder von der Erstellung eines Gutachtens entbunden. Der als Sachverständige vorgesehene Prof.Dr ... (Würzburg) hat - nachdem er vorab einen Brief des Klägers erhalten hat - die Erstattung eines Gutachtens ebenfalls abgelehnt. Der Kläger hat dem Senat mitgeteilt, dass er gegen jedwedes Gutachten Einspruch erhebe und garantiere, dass das Gericht von keinem Spezialisten ein Gutachten erhalten werde. Er vertritt die Auffassung, das Gericht habe den GdB ohne weiteres Sachverständigengutachten anhand der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (AHP) festzustellen. Insbesondere lehnt er eine Begutachtung durch einen Psychiater ab. Der Beklagte hält eine weitere medizinische Sachaufklärung für erforderlich.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des SG Würzburg vom 11.03.1998 abzuändern und einen GdB von mindestens 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 11.03.1998 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Behinderungen des Klägers sind weiterhin mit einem GdB von 30 zu bewerten, da der Senat durch die mangelnde Mitwirkung des Klägers gehindert ist, einen höheren GdB festzustellen.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann aufzuheben, wenn in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine Änderung des GdB vorliegt, ist ein Vergleich zwischen den gesundheitlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung des GdB und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung.
Vergleichsbescheid ist der Bescheid ...