Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X
Leitsatz (amtlich)
1. Erforderlich für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist das Vorliegen einer zeitlichen Kongruenz, dh. eine zeitliche Deckung des Leistungszeitraums.
2. Im Rahmen eines Erstattungsanspruches nach § 40a SGB II iVm § 104 SGB X ist eine kalendertägliche Gegenüberstellung der Leistungen vorzunehmen und in Ausgleich zu bringen, so dass es nicht darauf ankommt, ob das zu erstattene Arbeitslosengeld II für einen Kalendermonat bewilligt wurde.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 aufgehoben und die Klage auf weitere Erstattungszahlungen in Sachen A. in Höhe von 152,83 Euro wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 152,83 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf weitere Erstattung von Übergangsgeld durch die Beklagte in der Angelegenheit des bei der Beklagten Versicherten A. hat.
Der 1978 geborene Versicherte erhielt vom Kläger auf seinen Antrag hin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum wurde zunächst mit Bescheid vom 24.11.2012 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 eine monatliche Gesamtleistung in Höhe von 655,00 Euro bewilligt, die sich aus einem Regelbedarf von 382,00 Euro und Unterkunftsbedarf in Höhe von 273,00 Euro zusammensetzte. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15.03.2013 wurde mit Bescheid vom 18.03.2013 dem Versicherten für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 die Leistung in gleicher Höhe weiterbewilligt. Es bestand außerdem eine Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Barmer Ersatzkasse.
Dem Versicherten wurden auf Antrag vom 04.02.2013 von der Beklagten mit Bescheid vom 06.03.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und zwar ein Reha-Vorbereitungslehrgang, der voraussichtlich vom 08.04.2013 bis 08.07.2013 dauern sollte. Weiter stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2013 dem Versicherten gegenüber fest, dass er für die Dauer der mit Bescheid vom 06.03.2013 bewilligten Leistung Anspruch auf Übergangsgeld habe. Dieses berechne sich nach den vorgelegten Unterlagen auf kalendertäglich 42,72 Euro.
Auf Anforderung der Beklagten hat der Kläger am 21.05.2013 bekannt gegeben, dass von ihm dem Versicherten bis 31.05.2013 Leistungen nach dem SGB II gezahlt worden seien. Es bestünden deshalb Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.310,00 Euro (2 Monate mit je 655,00 Euro) zuzüglich Ersatz der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Die Beklagte setzte für die Erstattung den Monatsbetrag für April von 655,00 Euro nur anteilig für die Zeit vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 an und erstattete für diesen Zeitraum nur 502,17 Euro, während die übrigen Zahlungen in vollem Umfang erfolgten. Die Beklagte machte geltend, nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) würden nur zeitgleiche Leistungen erstattet (zeitliche Kongruenz).
Mit Bescheid vom 21.05.2013 hob der Kläger gegenüber dem Versicherten die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 01.06.2013 ganz auf, da der Kläger ab 08.04.2013 einen Anspruch auf Übergangsgeld habe und somit eine Änderung der Verhältnisse vorliege. Bei ihm bestehe keine Hilfebedürftigkeit mehr.
In der Akte des Klägers ist enthalten eine allgemeine Verfahrensabsprache vom 02.12.2004: Danach haben sich die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Auszahlung von Entgeltersatzleistungen abgesprochen. Die Verfahrensabsprache erfasste Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen zur Teilhabe mit Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 3 und 21 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie gelte nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt werde. Nach der Vereinbarung gelte das weitergezahlte Arbeitslosengeld II als Vorleistung auf das Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 SGB VI vorliegen würden. Anspruch auf Erstattung bestehe für jeden Kalendertag. Der Monat werde mit 30 Tagen berechnet. Dies gelte auch dann, wenn zunächst Arbeitslosengeld II und anschließend Übergangsgeld gezahlt werde.
Die Klägerseite hat mit Schreiben vom 20.06.2013 die Beklagte aufgefordert, die noch offene Erstattung in Höhe von 152,83 Euro zu leisten. Nach § 102 Abs. 2 SGB X richte sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der Erstattungszeitraum des Klägers richte sich nach dem Monatsprinzip; eine Begrenzung des bezi...