Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletztengeld. Ruhen. Nebenbeschäftigung. Entgeltfortzahlung. Höchst-Jahresarbeitsverdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verletztengeld eines - unfallversicherten - freiberuflich Tätigen (hier: Tierarzt) ruht in Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts aus einer nebenberuflichen abhängigen Beschäftigung (hier: Fleischbeschauer). Dies gilt auch dann, wenn das Verletztengeld auf der Grundlage eines Höchst-Jahresarbeitsverdienstes berechnet wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.12.1991; Aktenzeichen 2 RU 76/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667723

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