nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 09.07.1999; Aktenzeichen S 8 AL 54/97) |
Tenor
I. Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Regensburg vom 09. Juli 1999 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Der 1935 geborene, verheiratete Kläger übersiedelte im März 1985 aus der vormaligen DDR in die Bundesrepublik. In der DDR als Diplom-Ingenieur tätig, nahm er hier keine längere Erwerbstätigkeit mehr auf. Er bezog vom 21.03.1985 bis 11.12.1986 Arbeitslosengeld und vom 12.12.1986 bis 08.10.1991 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 02.09.1991 bewilligte die BfA dem Kläger rückwirkend ab 01.08.1986 Erwerbsunfähigkeitsrente.
Das Arbeitslosengeld hatte vom 21.03.1985 bis 30.06.1985 wöchentlich 372,- DM betragen. Dem zugrunde lag ein Arbeitsentgelt von monatlich 4.336,- DM (Bemessungsentgelt: 1.000,-DM wöchentlich) entsprechend der Gehaltsgruppe T 6 des Bundesgehaltstarifvertrages für das Baugewerbe in der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse 4) mit Kindermerkmal. Ab 01.07.1985 hatte das Arbeitsamt dem Kläger in Abänderung der Leistungsgruppe A in Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse 3) Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 454,20 DM geleistet.
Dementsprechend hatte seine gleichfalls arbeitslose Ehefrau Gisela W. bis 30.06.1985 Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe A und ab 01.07.1985 nach der Leistungsgruppe D (Lohnsteuerklasse 5) erhalten.
Der Sache nach erstrebt der Kläger die Leistung von Arbeitslosengeld vom 21.03.1985 bis 31.07.1986 unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitsentgelts von 4.930,- DM. Dies habe, wie es dem Fremdrentengesetz entspreche, die BfA bei Festsetzung seiner Rente anerkannt.
Des Weiteren erstrebt der Kläger, dass ihm die Beklagte Arbeitslosengeld auch bereits für den Zeitraum vom 21.03.1985 bis 30.06.1985 unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse 3) leistet. Zwar seien ihm und seiner gleichfalls zunächst arbeitslosen Ehefrau nach ihrer Übersiedlung aus der DDR zunächst die Lohnsteuerklassen 4/4 ausgestellt worden. Dabei sei aber übersehen worden, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen und Einkommen zwischen ihm und seiner Ehefrau die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 angemessen gewesen wäre. Dies sei von Seiten der Gemeinde bzw. der Finanzbehörden mit einer ersten Änderung vom 24.06.1985 zwar erst ab 01.07.1985 abgeändert worden, jedoch am 24.09.1985 rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 1985. Dies müsse auch die Beklagte berücksichtigen. Sie dürfe ihm die Leistungsgruppe C nicht erst ab 01.07.1985 zubilligen.
Das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld ab 21.03.1985 hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.1985 endgültig festgelegt. Der Kläger hat eine gegen die ursprüngliche, nur vorläufige Festsetzung des Arbeitsentgelts in Höhe von 2.901,- DM monatlich (Bemessungsentgelt: 670,- DM wöchentlich) gerichtete Klage am 05.09.1985 unter Bezugnahme auf die endgültige Festsetzung zurückgenommen (S 8 AL 125/85).
Die maßgebliche Leistungsgruppe A ab 21.03.1885, C ab 01.07. 1985 hat die Beklagte im Rahmen von Bewilligungsbescheiden vom 28.10.1985, 21.11.1985 und Widerspruchsbescheid vom 22.04.1986 festgelegt. Eine Klage des Klägers vom 15.07.1987 hiergegen wurde mit Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.06.1988 als verfristet abgewiesen (S 8 AL 132/87). Die Berufung blieb erfolglos (L 9 AL 223/88).
Das Alg-Bemessungsentgelt ab 21.03.1985 machte der Kläger im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen die Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe ab 21.03.1989 erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (S 8 AL 142/89).
Die maßgebliche Alg-Leistungsgruppe vom 21.03.1985 bis 30.06. 1985 machte der Kläger mit einer Klage vom 03.06.1992 zum SG Regensburg zum erneuten Gegenstand einer Untätigkeits- und Verpflichtungsklage (S 8 AL 141/92), nachdem die Beklagte eine diesbezügliche Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28.04.1989 unbeantwortet gelassen hatte.
Mit Beschluss vom 20.11.1992 verband das SG Regensburg die Streitsachen S 8 AL 141/92 und S 8 AL 142/89, dazu den Rechtsstreit S 8 AL 186/90. In letzterem Rechtsstreit ging es um die Weigerung des Klägers, Verdienstbescheinigungen seiner außer Haus lebenden Kinder einzureichen, ein Gegenstand, den der Kläger in der weiteren Verfahrensgeschichte nicht mehr verfolgte, da ohnehin weder Einkommen noch Vermögen seiner Kinder angerechnet wurden.
Mit Urteil vom 20.11.1992 wies das SG Regensburg die verbundenen Klagen als unzulässig ab. Der Kläger habe mangels Prozessfähigkeit nicht wirksam Klage erheben können. Das Urteil wurde dem Kläger am 08.12.1992 zugestellt.
Mit Schreiben vom 08.12.1992, das am 10.12.1992 bei Gericht einging, beantragte der Kläger die "Wiederaufnahme der Verfahren" mit der Begründung, dass das SG ihm zu Unrecht fehlende Prozessfähigkeit unterstellt habe. Mit Schreibe...