nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 26.07.1999; Aktenzeichen S 12 AL 106/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens.
Der 1946 geborene Kläger ist gelernter Maschinenbautechniker und hat zuletzt bis 30.06.1980 als Konstrukteur bei B. gearbeitet. Seit 01.07.1980 ist er arbeitslos. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld ab 01.07.1980 nach einem Arbeitsentgelt von 790,00 DM, welches sich nach dem zuletzt erzielten Verdienst von monatlich 3.251,00 DM zuzüglich eines anteiligen Anspruchs auf Urlaubsgeld richtete. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 16.01.1981 Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Es setzte dabei das Arbeitsentgelt nach Maßgabe des § 136 Abs.2 Satz 2 AFG auf 645,00 DM wöchentlich herab. Dabei legte es den Verdienst eines Maschinenbautechnikers in Gehaltsgruppe V/4. Gruppenjahr des Tarifvertrages der Bayer. Metallindustrie zugrunde. Aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 04.08.1983 (S 3 Al 163/81) bemaß das Arbeitsamt nachfolgend die Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab 16.01.1981 nach einem Arbeitsentgelt von 720,00 DM wöchentlich.
Wegen vorgetragener gesundheitlicher Einschränkungen untersuchte der Arbeitsamtsarzt Dr.M. am 22.09.1981 den Kläger zur Klärung von dessen Verfügbarkeit. Er stellte ein Cervikal- Syndrom sowie funktionelle Magen- und Herzbeschwerden bei ausgeprägter psychovegetativer Labilität fest, hielt jedoch den Kläger weiterhin für einsatzfähig in seinem Beruf als Maschinenbautechniker. Nochmals kam es zu einer weiteren arbeitsamtsärztlichen Untersuchung des Klägers durch Dr.E. am 20.03.1989. Dr.E. stellte eine "eingeschränkte psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, orthopädische Beschwerden und ein vermindertes Farbsehvermögen" fest. Die bisherige Tätigkeit als Maschinenbautechniker könne der Kläger nun nicht mehr ausüben, vielmehr sollten einfachere Tätigkeiten angestrebt werden. Insgesamt könne der Kläger noch ganztags leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit des Haltungswechsels und ohne Zwangshaltung sowie ohne Ansprüche an das Farbsehvermögen und an eine vermehrte geistige Flexibilität ausüben.
Ausgangspunkt des nunmehr anhängig gewordenen Wiederaufnahmeverfahrens sind etliche Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Regensburg, die durch rechtskräftiges Urteil beendet worden sind.
Mit Klage vom 30.03.1987 (S 1 (8) Al 61/87) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 16.01.1987 Arbeitslosenhilfe nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 935,00 DM zu leisten.
Mit Klage vom 07.08.1987 (S 1 (8) Al 164/87) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 16.01.1981 Arbeitslosenhilfe nach einem erhöhten anteiligen Urlaubsentgelt sowie bei erstmaliger Dynamisierung ab 01.07.1981 zu leisten.
Mit Klage vom 17.10.1989 (S 1 Al 263/89) focht der Kläger die wegen gesundheitlicher Einschränkungen ab 05.06.1989 vorgenommene Herabbemessung des der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegten Arbeitsentgelts auf 590,00 DM wöchentlich an.
Mit Klage vom 24.01.1990 (S 1 Al 11/90) focht der Kläger die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 09.09.1989 wegen zweier Meldeversäumnisse an.
Mit Klage vom 20.02.1990 (S 1 Al 53/90) focht der Kläger die Feststellung des Eintritts einer achtwöchigen Sperrzeit vom 01.09.1989 bis 26.10.1989, verbunden mit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 01.09.1989 bis 08.09.1989 und der Rückforderung einer Überzahlung von 250,60 DM, an.
Mit Klage vom 09.04.1990 (S 1 Al 121/90) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen zwischenzeitlich gestellten Antrag vom 19.10.1989 Arbeitslosenhilfe zu leisten, nachdem das Arbeitsamt dies unter Hinweis auf fehlende Arbeitsbereitschaft des Klägers abgelehnt hatte.
Nach Selbstablehnung des ursprünglich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der 8. Kammer des SG Regensburg mit den Sachen des Klägers befassten RiSG K. durch Verfügung vom 15.05.1987 gelangten die Streitsachen an die 1. Kammer des SG unter Vorsitz von RiSG Z ...
RiSG Z. beantragte mit Schreiben vom 26.03.1990 beim Amtsgericht Amberg die Anordnung einer Prozesspflegschaft für den Kläger, was von Seiten des Amtsgerichts mit Schreiben vom 03.05.1990 abgelehnt wurde.
Mit Schriftsatz vom 09.04.1990 lehnte der Kläger die Weiter- führung des Verfahrens durch RiSG Z. ab, da dessen Unpartei- lichkeit und Sachlichkeit fraglich sei. Der 8. Senat des Bayerischen LSG wies das Ablehnungsgesuch gegen RiSG Z. mit Beschluss vom 03.09.1990 als unbegründet zurück (L 8 A 111/90 Al).
Nach Terminierung zur mündlichen Verhandlung stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.1990 einen erneuten Befangenheitsantrag gegen RiSG Z ...
In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.1990, bei der der Kl...