nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 30.09.1999; Aktenzeichen S 29 V 105/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.09.1999 sowie Abänderung der Bescheide vom 30.01. und 31.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1995 verurteilt, beim Kläger ab 01.01.1990 Versorgungsente nach einer MdE um 50 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger zwei Zehntel der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger weitere Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzuerkennen sind, die MdE über 40 v.H. auch wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu erhöhen ist und Berufsschadensausgleich zusteht.
Der 1932 geborene Kläger wurde am 28.01.1944 in K. in Oberschlesien in der Schule durch einen Sprengkörper (Eierhandgranate) verletzt, den ihm zuvor eine unbekannte Frau in die Hand gelegt hatte.
Auf seinen Antrag vom Juni 1951 wurden bei ihm durch Bescheid vom 12.06.1954 vom Versorgungsamt Düsseldorf als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung anerkannt: 1. Verlust der Finger I bis IV der linken Hand, 2. winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht. Die MdE wurde hierfür ab 01.06.1951 auf 40 v.H. eingeschätzt. Seitdem bezieht der Kläger auch Grundrente.
Am 06.03.1994 beantragte der Kläger nach Verlegung seines Wohnsitzes von Nordrhein-Westfalen (Erkrath) nach München beim Versorgungsamt München II die Aufhebung des Bescheids vom 12.06. 1954, da er seit der Kriegsverletzung unter seelischen Störungen und Depressionen leide und in Stresssituationen auch Sprachstörungen habe. Die Beschädigung habe ihn besonders in seinem Beruf beeinträchtigt; seit 08.11.1993 sei er arbeitsunfähig wegen schmerzhafter Beschwerden am rechten Arm und Schulterbereich. Er sei dadurch in der Nutzung der rechten Hand weitgehend eingeschränkt und könne mit der linken Hand ohnehin keine Tätigkeit ausüben.
Seinen schulischen und beruflichen Werdegang gab der Kläger folgendermaßen an: Er habe acht Jahre lang bis 1947 die Volksschule besucht, sei ein Jahr lang (1949) Lehrling bei einer Motorenbaufirma, von Januar bis September ohne Beschäftigung, anschließend bis Ende November als Hilfskraft bei einer Großhandelsfirma für Heizungssanitärartikel und anschließend ab Dezember 1950 bis Anfang April 1953 als Hilfsmonteur bei der R. Elektro-Maschinenfabrik in K. beschäftigt gewesen. Im Anschluss daran sei er bis Juni 1958 als Büroangestellter beim Arbeitgeberverband der R. Brauereien in D. tätig gewesen. Für den Rest des Jahres 1958 habe er kein Einkommen erzielt. Ab Januar 1959 bis Dezember 1969 habe er selbständig einen Obst- und Südfrüchtehandel zusammen mit seiner Ehefrau betrieben. Anschließend sei er sieben Monate ohne Einkommen, danach bei den R.-Verbrauchermärkten und beim G. Konzern und ab Juli 1971 ein 3/4 Jahr lang bei einer Fabrik für chemische Rohstoffe als Verkaufssachbearbeiter angestellt gewesen. Am 09.02.1979 habe die Kaufmannsgehilfenprüfung (Bürokaufmann) abgelegt und sich vom 04.04.1972 bis 28.09.1973 auf der Fachschule für elektronische Datenverarbeitung in H. zum staatlich geprüften Betriebswirt e.V. ausbilden lassen. Anschließend habe er als Programmierer bei einer Spedition und einer Unternehmensberatung bis Dezember 1974 gearbeitet. Nach einer über siebenmonatigen Arbeitslosigkeit habe er bis November 1979 verschiedene Stellen als Leiter der EDV inne gehabt und sei dann erneut für ca. ein viertel Jahr arbeitslos gewesen. Bis September 1981 sei er als Systemanalytiker angestellt, anschließend bis Dezember 1993 freiberuflich als beratender Betriebswirt tätig gewesen. Seit 01.02.1995 erhält der Kläger Altersrente von der BfA, damals in Höhe von monatlich 1.749,38 DM.
Der Beklagte ließ den Kläger im Oktober 1994 durch den Chirurgen Dr.K. untersuchen, der trotz Daumenendgliedamputation und Daumensattelgelenksarthrose links eine gute Funktion des Daumens und eine zufriedenstellende Funktion der linken Resthand feststellte. Die MdE von 40 v.H. sei daher großzügig. Die Funktionseinschränkungen der beiden Schultergelenke sowie der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule seien schädigungsfremd. Ein besonderes berufliches Betroffensein liege nicht vor, da der Kläger seine Berufsausbildung erst nach dem Krieg begonnen habe. Im Rahmen einer versorgungsärztlichen Zusatzbegutachtung durch den Nervenarzt Dr.K. verneinte dieser einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis 1944 und der jetzt vorliegenden seelischen Störung, weil über 50 Jahre lang keine Brückensymptome dokumentiert worden seien. Es erging daraufhin am 30.01.1995 ein Bescheid, in dem die Anträge des Klägers nach §§ 44 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Rücknahme und Aufhebung der Entscheidung ...