Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Geltendmachung der Unrichtigkeit eines Widerspruchsbescheids. Auslegung als Klage. Rente wegen Erwerbsminderung. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Leitsatz (amtlich)
Die Geltendmachung der Unrichtigkeit eines Widerspruchsbescheids ist jedenfalls dann als Klage und nicht nur als Gegenvorstellung auszulegen, wenn die nicht rechtskundig vertretene Klägerin der deutschen Sprache nur unvollständig mächtig ist.
Orientierungssatz
Zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung der Drei-Fünftel-Belegung bei einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin, zurzeit in Montenegro wohnhaft, hat im Zeitraum 27. August 1970 bis zuletzt 9. August 1978 Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, hiervon 77 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen. Vom montenegrinischen Versicherungsträger wurden keine anrechnungsfähigen Versicherungszeiten gemeldet. Die Klägerin, die keine Berufsausbildung absolviert hat, war in der Bundesrepublik Deutschland als Fabrikarbeiterin tätig. Für diese Tätigkeiten wurde sie nach ihren eigenen Angaben einen Monat angelernt. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen.
Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 2. Dezember 2004 über den heimischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 24. Juni 2005 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum 2. Dezember 1999 bis 1. Dezember 2004 seien nur 0 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Auch seien die Zeiten ab 1. Januar 1984 nicht durchgängig mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Sollte die Klägerin der Auffassung sein, dass eine Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, eingetreten sei, werde gebeten, dies innerhalb der Rechtsbehelfsfrist mitzuteilen. Es werde dann nach medizinischer Sachaufklärung ein weiterer rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergehen. Den Bescheid vom 24. Juni 2005 hat die Klägerin am 31. Oktober 2005 erhalten.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf für die Klägerin fest. Hierin wurde die beantragte Vormerkung der Zeiten vom 1. Februar 1972 bis 31. Januar 1973 und 1. September 1973 bis 31. August 1974 als Kindererziehungszeit sowie vom 31. Januar 1972 bis 30. Januar 1982 bzw. 19. August 1973 bis 18. August 1983 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung abgelehnt. Diesen Bescheid hat die Klägerin am 31. Oktober 2005 erhalten.
Die Klägerin wandte sich sodann mit Schreiben vom 8. November 2005 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 19. Oktober 2005 an die Beklagte und fragte nach, ob diese ihren Rentenantrag erhalten habe. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass sich die Adresse der Klägerin geändert hat und übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 nochmals den Bescheid vom 2. Dezember 2004 in Kopie.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Rentenablehnung. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sie von der Invalidenkommission in Montenegro zur Invalidin erster Kategorie erklärt worden sei. Sie verwies auf einen im Jahr 1988 erlittenen Verkehrsunfall, der sie zur Invalidin gemacht habe.
Auf einem Formblatt der Beklagten gab die Klägerin an, der Widerspruch vom 15. Januar 2006 beziehe sich auf das Schreiben (Bescheid), welchen die Beklagte ihr am 14. Dezember 2005 geschickt habe.
Die Beklagte machte die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2006 darauf aufmerksam, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur erfüllt seien, wenn der Leistungsfall bis zum 30. Juni 1984 eingetreten sei. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob durch ärztliche Unterlagen belegt werden könne, dass die Erwerbsminderung bereits vor dem 1. Juli 1984 eingetreten sei, weitere versicherungsrechtliche bedeutsame Zeiten vorliegen oder die Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten sei.
Die Klägerin beantragte die Umdeutung in einen Antrag nach § 44 SGB X und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 1. August 2006 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Zwar sei die Klägerin seit 2. Dezember 2004 voll erwerbsgemindert. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 wurde der Widerspruch vom 15. Januar 2006 gegen den Bescheid vom 24. Juni 2005 in Gest...