Leitsatz (amtlich)

Die einem Medizinalassistenten in der Zeit vor dem 1.7.1977 gewährte Bereitschaftsdienstvergütung fiel nicht unter den RAMErl 1944-10-24 (AN 1944 II, 302) und war daher auf den JAV iS des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO anzurechnen.

 

Orientierungssatz

Der Bereitschaftsdienst kann mit Mehrarbeit iS des RAMErl 1944-10-24 nicht gleichgesetzt werden. Aus der Entstehungsgeschichte des Erlasses ergibt sich, daß mit "Mehrarbeit" nur Überstunden im engeren Sinne gemeint waren.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.1981; Aktenzeichen 12 RK 20/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655790

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