Leitsatz (amtlich)
Die einem Medizinalassistenten in der Zeit vor dem 1.7.1977 gewährte Bereitschaftsdienstvergütung fiel nicht unter den RAMErl 1944-10-24 (AN 1944 II, 302) und war daher auf den JAV iS des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO anzurechnen.
Orientierungssatz
Der Bereitschaftsdienst kann mit Mehrarbeit iS des RAMErl 1944-10-24 nicht gleichgesetzt werden. Aus der Entstehungsgeschichte des Erlasses ergibt sich, daß mit "Mehrarbeit" nur Überstunden im engeren Sinne gemeint waren.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1655790 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen