rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 25.03.1997; Aktenzeichen S 3 V 53/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.03.1997 und der Bescheid des Beklagten vom 15.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.1995 aufgehoben und der Beklagte dem Grunde nach verurteilt, beim Kläger als Wehrdienstbeschädigungsfolgen den Verlust der Sehkraft des rechten Auges und eine Hemianopsie nach links im Sinne der Entstehung anzuerkennen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Kläger Sehstörungen als Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anzuerkennen sind.
Der am ...1972 geborene Kläger wurde am 01.01.1994 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zur Bundeswehr einberufen. Schon bei der Einstellungsuntersuchung des Klägers am 03.01.1994 fiel dem Truppenarzt eine Minderung der Sehleistung des rechten Auges auf und bei der Tauglichkeitsuntersuchung zur Führung von Militärkraftfahrzeugen am 04.02.1994 wurden Gesichtsfeldausfälle bemerkt. Am 08.02.1994 wurde beim Kläger im Krankenhaus Cham ein gutartiges Gliom an der Hirnanhangdrüse diagnostiziert, woraufhin er am 16.02.1994 in das Bundeswehrkrankenhaus nach Ulm überwiesen wurde. Am 14.03.1994 erfolgte im Bundeswehrkrankenhaus Ulm eine Operation an der Hirnanhangdrüse. Durch die Operation erblindete der Kläger auf dem rechten Auge und erlitt einen Halbseitengesichtsfeldausfall am linken Auge nach links. Das Wehrdienstverhältnis endete am 30.12.1994.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung mit Bescheid vom 15.05.1995 mit der Begründung ab, die Schädigung sei nicht auf wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zurückzuführen. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.08.1995).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) ein Gutachten des Neurochirurgen Prof. Dr ... vom 10.07.1996 eingeholt, der eine Optikusatrophie rechts und eine Hemianopsie nach links beim Kläger diagnostizierte. Er hielt den erfolgten Eingriff entsprechend den Ausführungen des Operationsberichtes für regelhaft und lege artis durchgeführt. Schädigende Einflüsse des Wehrdienstes seien nicht ursächlich für das Entstehen des raumfordernden Prozesses und damit auch nicht für das Entstehen der Sehstörungen. Durch den raumfordernden Prozeß und der Sehnervenkreuzung sei keine aktuelle tatsächliche oder vermeintliche Lebensgefahr für den Kläger gegeben gewesen. Es habe bei nichtoperativer Behandlung aber das Risiko bestanden, daß die Sehfähigkeit im weiteren Verlauf sich schrittweise verschlechtere. Aus diesem Grund sei eine aktuelle Indikation zur operativen Freilegung und Entlastung der Sehnerven und der Sehnervenkreuzung erforderlich gewesen, wobei diese jedoch auch nach einer gewissen weiteren Zeit (gerechnet im Wochenbereich) hätte stattfinden können. Daß keine äußerst hohe Dringlichkeit zur operativen Versorgung des Prozesses bestanden habe, sei auch daran zu sehen, daß zwischen Feststellung der Sehstörung und dem operativen Eingriff rund 4 bis 6 Wochen vergangen seien, ohne daß sich hierdurch eine zusätzliche Gefährdung des Klägers ergeben hätte.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.1997 abgewiesen und sich auf das Gutachten des Prof. Dr ... gestützt. Es hat u.a. ausgeführt, die truppenärztliche Versorgung könne nicht als wesentliche Mitursache für die Sehstörung angesehen werden. Die Operation sei im überwiegend eigenen Interesse des Klägers durchgeführt worden. Die vorliegende Sehstörung sei als operatives Risiko zu werten, das auch bei jeder Operation in einem zivilen Krankenhaus hätte entstehen können. Auch die Anwendung des sog. Operationserlasses vom 23. Januar 1987 führe zu keinem anderen Ergebnis, da die wesentliche Ursache für die durchgeführte Operation und die jetzige Sehstörung nicht in wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen begründet sei, sondern schicksalhaft entstanden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im wesentlichen vorgetragen: Da er sich zu keinem Zeitpunkt in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe, seien die Voraussetzungen für die Anwendung des Operationserlasses erfüllt. Darüber hinaus sei er über die Folgen der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden. Ihm sei lediglich in einem zehnminütigen Gespräch erklärt worden, daß die geplante Operation völlig harmlos und mit einer Blinddarmoperation vergleichbar sei. Darauf, daß u.U. auch eine Totalerblindung eintreten könne, sei er zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden. Wäre er auf diesen Umstand seitens der Militärärzte aufmerksam gemacht worden, hätte er mit Sicherheit der Operation im Bundeswehrkrankenhaus Ulm nicht zugestimmt. Seine Eltern ...