nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 15.11.1999; Aktenzeichen S 10 EG 14/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. November 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X die Höhe eines Anspruchs auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für den 13. bis 24. Lebensmonat des am 1997 geborenen Kindes A. streitig.

I.

Nachdem der Beklagte der am 1979 geborenen verheirateten Klägerin für den ersten mit zwölften Lebensmonat der Tochter BErzg zunächst in voller Höhe (erster mit sechster Lebensmonat) bzw. in Höhe von DM 214,00 monatlich (siebter mit zwölfter Lebensmonat) gewährt hatte, stellte diese am 26.11.1998 Antrag auf Gewährung der Leistung für das zweite Lebensjahr. Die Klägerin gab weiterhin an, während des Bezugszeitraums eine Erwerbstätigkeit nicht auzuüben und A. zu erziehen. Vorgelegt wurde Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes vom 09.11.1998 über den voraussichtlichen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn im Jahre 1998 in Höhe von DM 60.972,00. Ab November 1998 handelte es sich dabei um voraussichtliche Daten. Der Bruttoarbeitslohn sei monatlich feststehend. Im Jahresverdienst sei sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld enthalten. Unter pauschal versteuerten bzw. steuerfreien Leistungen vom Arbeitgeber (z.B. Fahrtkosten, Direktversicherung, Verpflegungsmehraufwendungen) wurde lediglich Fahrtgeld in Höhe von DM 490,50 angegeben. Ein landwirtschaftliches Einzelgrundstück erbrachte laut Einheitspachtvertrag ab 12.11.1998 einen Gesamtpachtzins von DM 10,00 jährlich.

Durch bestandskräftigen Bescheid vom 15.12.1998 wurde daraufhin für den Zeitraum 02.12.1998 mit 01.12.1999 BErzg in Höhe von DM 145,00 monatlich gewährt. Das anzurechnende Einkommen betrug monatlich DM 455,00. Im einzelnen ging der Bescheid aus von einem Bruttoarbeitslohn des Ehegatten in Höhe von DM 60.972,00. Abzüglich Werbungskosten in Höhe von DM 2.000,00 verblieben positive Einkünfte in Höhe von DM 58.972,00. Nach Absetzung eines Pauschalabzugs (27 %) in Höhe von DM 15.922,44 ergab sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von DM 43.049,56, welches die Einkommensgrenze von DM 29.400,00 um DM 13.649,56 überstieg. 40 % hieraus ergaben einen Anrechnungsbetrag in Höhe von DM 5.449,82 jährlich bzw. monatlich DM 455,00.

Am 04.02.1999 übersandte die Klägerin daraufhin die Lohnsteuerkarte ihres Mannes für 1998, welche einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM 57.670,52 auswies. Die Klägerin bat daraufhin um eine Neuberechnung, da der Arbeitgeber die alte Verdienstbescheinigung irrtümlich nicht korrekt ausgestellt habe. Auf Aufforderung übersandte die Klägerin Entgeltabrechnungen für die zwölf Monate des Jahres 1998. Aus der Abrechnung November 1998 war danach eine Direktversicherung in Höhe von DM 3.000,00 ersichtlich, welche den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtbrutto und dem steuerlichen Brutto für diesen Monat ausmachte.

Durch Bescheid vom 01.03.1999 lehnte der Beklagte eine Entscheidung gemäß § 44 SGB X mit der Begründung ab, die für das Jahr nach der Geburt gestellte Prognose über das voraussicht- liche Einkommen habe nur Umstände berücksichtigen können, die der Verwaltung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannt oder zumindest erkennbar gewesen seien. Die mit Bescheid vom 15.12.1998 getroffene Einkommensprognose sei nicht zu be- anstanden, da diese insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsätze verstoßen habe. Nicht erwogene Umstände, die von der Behörde auch bei sorgfältiger Würdigung oder Ermittlung nicht zu erkennen und zu berücksichtigen seien, vermöchten die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht zu berühren. Auch die Voraussetzungen für die Neuberechnung aufgrund eines Härtefalls nach § 6 Abs.7 BErzGG seien nicht gegeben. Die Minderung des steuerpflichtigen Einkommens durch die Direktversicherung stelle weder einen Härtefall noch einen Rücknahmegrund nach § 44 SGB X dar.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.05.1999). Das voraussichtliche Einkommen des auf das Geburtsjahr des Kindes folgenden Kalenderjahres sei zutreffend anhand der von der Klägerin überreichten Verdienstbescheinigung ermittelt worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15.12.1998 sei für das Amt nicht erkennbar gewesen, dass der für 1998 zu prognostizierende Bruttoarbeitslohn wegen einer Direktversicherung um DM 3.000,00 zu mindern gewesen sei. Eine Prognosefehler liege somit nicht vor.

Vor dem angerufenen Sozialgericht (SG) Augsburg wandte die Klägerin ein, das Lohnbüro habe sich um DM 3.000,00 verrechnet, so dass ihr ein Schaden in Höhe von DM 840,00 entstanden sei. Aufgrund mündlicher Verhandlung hob die 10. Kammer durch Urteil vom 15.11.1999 den Bescheid vom 01.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchs...

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