Nachgehend

BSG (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen B 5a/4 R 199/07 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.07.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger von der Beklagten Versicherungsleistungen nach durchgeführter Beitragserstattung verlangen kann.

Der 1936 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 24.03.1970 bis 10.04.1983 versicherungspflichtig gearbeitet und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 30.04.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.1984 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 25.460,62 DM.

Mit Bescheid vom 02.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Versichertenrente bzw. Beitragserstattung im Hinblick auf die im Jahre 1984 durchgeführte Erstattung ab. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente bzw. Beitragserstattung allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Die dagegen ohne Begründung erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2006 abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte aufgrund der bereits durchgeführten Beitragserstattung keine Ansprüche mehr. Er habe weder einen Anspruch auf neuerliche Beitragserstattung noch auf Erstattung der vom Arbeitgeber entrichteten Beitragsanteile noch auf Gewährung einer Altersrente noch auf Gewährung einer sog. "Halbrente" aus den nicht erstatteten Anteilen des Arbeitgebers. Nach dem zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei nur die Hälfte der entrichteten Beiträge erstattet worden, also die vom Kläger entrichteten Anteile zur Rentenversicherung. In der Zwischenzeit habe sich durch das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) eine inhaltliche Änderung hinsichtlich der zu erstattenden Anteile nicht ergeben (§ 210 Abs 3 Satz 1 SGB VI). Somit bestehe weder nach dem Recht der RVO noch nach demjenigen des SGB VI ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der vom Arbeitgeber entrichteten Beitragsanteile.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.10.2006 Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet. Auch die Anfrage des Senats vom 28.12.2006, welche Leistung der Kläger von der Beklagten begehre, hat er nicht beantwortet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 18.07.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren hilfsweise die von seinen Arbeitgebern zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 24.03.1970 bis 10.04.1983 entrichteten Beiträge zu erstatten hilfsweise aus diesen Beiträgen Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18.07.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte aus seinen in Deutschland vom 24.03.1970 bis 10.04.1983 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen keinerlei Leistungsansprüche hat.

Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 30.10.1984 gemäß § 1303 Abs 7 RVO in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Weiter hat das SG zutreffend dargelegt, dass ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Einem Versicherten werden nämlich nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass der Kläger weder die Erstattung dieser Beiträge verlangen kann noch dass ihm ein Anspruch auf Bewilligung einer Versichertenrente ...

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