Leitsatz (amtlich)
Zur Bildung des Gesamtbildes GdB bei leichten Gesundheitsstörungen
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein höherer Grad der Behinderung.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.03.2006 bei dem 1944 geborenen Kläger die Feststellung einer Behinderung und eines Grades der Behinderung (GdB) ab; für die Gesundheitsstörungen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Knorpelschäden beider Kniegelenke betrage der GdB nicht wenigstens 20. Der dagegen eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006).
Hiergegen erhob der Kläger am 05.07.2006 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage. Aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. T. vom 24.07.2007 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag einen Vergleich, wonach unter anderem der Beklagte einen GdB von 20 ab 20.07.2007 (Untersuchungstag) anerkennt. Das SG führte aufgrund der vom Kläger erklärten Anfechtung des Vergleichs vom 27.08.2007 das Verfahren fort und beraumte am 11.12.2007 eine mündliche Verhandlung an, in der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage zurücknahm.
Daraufhin erließ der Beklagte am 07.08.2007 einen Ausführungsbescheid, in dem er ab 24.07.2007 einen GdB von 20 für folgende Gesundheitsstörungen feststellte:
1. Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfälle der Brustwirbelsäule mit Neigung zu muskulären und Nervenwurzelreizerscheinungen, Zervikalsyndrom (Einzel-GdB: 20),
2. Tinnitus (Einzel-GdB: 10),
3. schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigungen (Einzel-GdB: 10),
4. Bluthochdruck (Einzel-GdB:10) und
5. Knieknorpelschaden (Einzel-GdB: 10).
Der Kläger beantragte am 17.12.2007 die Neufeststellung seiner Behinderung mit einem höheren GdB und die Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung (Merkzeichen G). Nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2008 diesen Antrag ab; die Prüfung des Antrags anhand der beigezogenen ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Behinderung, des GdB sowie des Anspruchs auf das Merkzeichen maßgebend waren, keine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2008 den Widerspruch zurück. Eine wesentliche Änderung liege nicht vor; der gesamte, auf die Gesundheitsstörung zurückzuführende Beschwerdekomplex sei nach wie vor angemessen berücksichtigt mit einem Gesamt-GdB von 20.
Hiergegen hat der Kläger am 16.06.2008 beim SG Klage erhoben, mit der er einen höheren GdB geltend macht. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und ein Sachverständigengutachten von Dr. A. (Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin, Sozialmedizin) vom 25.11.2008 eingeholt, der den GdB insgesamt ab Dezember 2007 mit 40 unter Berücksichtigung einer seelischen Störung sowie einer Verschlimmerung der Knorpelschäden beider Kniegelenke eingeschätzt hat. Das SG hat im Erörterungstermin vom 25.11.2008 dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern und u.U. einen Antrag auf Anhörung eines Arztes seines Vertrauens zu stellen. Der vom SG erneut gehörte Dr. A. ist in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2009 bei seiner bisherigen Einschätzung verblieben. Der Kläger hat das Vergleichsangebot des Beklagten vom 11.02.2009 abgelehnt, den GdB ab 07.12.2007 mit 40 festzustellen.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. F. (Klinik H. A-Stadt) eingeholt, die den Gesamt-GdB mit 40 ab Dezember 2007 eingeschätzt hat. Hierzu hat das SG ein weiteres Mal den Sachverständigen Dr. A. gehört, der in der ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2009 wieder die bisherige Bewertung der einzelnen orthopädischen Gesundheitsstörungen für zutreffend bezeichnet hat.
Mit Gerichtsbescheid zum 21.07.2009 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, eine Neufeststellung des GdB nach Maßgabe des Vergleichsangebots vom 11.02.2009 vorzunehmen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. A. und Dr. F. leide der Kläger an einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerativen Veränderungen, Muskelverspannungen, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB: 20), seelischen Störung, Somatisierung (Einzel-GdB: 20), Knorpelschäden beider Kniegelenke (Einzel-GdB: 20), Bluthochdruck (Einzel-GdB: 10) und Refluxkrankheit der Speiseröhre (Einzel-GdB: 10). Unter Würdigung der jeweiligen Einzel-GdB betrage der Gesamt-GdB 40 ab Dezember 2007, aber nicht 50.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 29.07.2009, mit der er erklärt, die vom SG eingeholten Gutachten se...