rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 12.12.1995; Aktenzeichen S 2 U 34/92)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.12.1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente streitig, insbesondere, ob der Ehemann der Klägerin an den Folgen einer Berufskrankheit (BK) verstorben ist.

Der am 1930 geborene und am 12.02.1988 verstorbene Ehemann der Klägerin (Versicherter) war nach abgeschlossener Schusterlehre von 1948 bis 1954 bei verschiedenen Baufirmen als Hilfsarbeiter und in der Folgezeit bis 23.07.1987 bei den Eisenwerken D. (L. bzw K.) als Schleifer bzw Gussputzer tätig. An den Wochenenden arbeitete er von 1954 bis 1968 als Hilfsmaurer. Seit 01.10.1986 war er wegen eines Bronchialkarzinoms arbeitsunfähig. Er befand sich 1986 und 1987 wiederholt in stationärer Behandlung. Am 12.02.1988 ist er an einem Bronchial-CA verstorben (Todesbescheinigung des Dr.S. vom 12.02.1988). Eine Obduktion fand nicht statt.

Der Versicherte bezog von der Beklagten Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH wegen einer als BK anerkannten Quarzstaublungenerkrankung gem Nr 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO [Bescheid vom 26.07.1985]). Er war während seiner Tätigkeit als Schleifer bzw Gussputzer einer relevanten inhalativen Exposition gegenüber kristalliden Quarzfeinstäuben ausgesetzt.

Nach dem Tod des Versicherten holte die Beklagte ein Gutachten des Prof.Dr.H.K.M. (Pathologisches Institut der Universität W.) vom 17.04.1989 mit Stellungnahme des Prof.Dr.K.M. (Institut für Pathologie der Universität B.) vom 05.07.1988 ein. Er sah die als BK anerkannte Silikose nicht als Ursache oder wesentliche Teilursache des Todes des Versicherten an. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, dass neben der Silikose als wesentliche BK eine Gießerlunge mit Siderose und Asbestose vorgelegen habe. Die Asbestose sei mit Wahrscheinlichkeit Ursache oder wesentliche Teilursache des Todes gewesen, da sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Karzinomerkrankung gestanden habe.

Mit Bescheid vom 15.05.1990 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen ab. Die zu Lebzeiten des Versicherten festgestellte Krebserkrankung sei nicht Folge einer BK. Da die Quarzstaublungeneinlagerungen gegenüber den Ablagerungen von Asbestkörperchen, Ruß, Staub und Eisen deutlich im Hintergrund standen, könne die Quarzstaublungenerkrankung nicht für die Entstehung eines Bronchialkarzinoms verantwortlich gemacht werden. Eine Einwirkung von Asbeststaub während der beruflichen Tätigkeit bei der Firma D. und in verschiedenen Baufirmen sei nicht bewiesen.

Im Widerspruchsverfahren bestätigte der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten in der Stellungnahme vom 27.09.1990 einen wesentlichen Umgang des Versicherten mit Asbest in der Zeit von 1954 bis 1968. Im von der Beklagten eingeholten Gutachten des Prof.Dr.K.M.M. (Berufsgenossenschaftliche Krankenanstalten Bergmannsheil B.) vom 08.04.1991 sah dieser keine Hinweise auf eine asbest-asoziierte mikroskopisch fassbare Erkrankung des Lungengewebes und des Rippenfelles. Eine BK nach Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO liege nicht vor. PD Dr.M.H. (N.) verneinte ebenfalls unter Bezugnahme auf das Gutachten des Prof.Dr.M. die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr 4104 (Gutachten vom 12.08.1991). Der Internist Dr.W.M. (Klinik für Berufskrankheiten B.) führte im weiteren Gutachten vom 02.12.1991 aus, es ließen sich bei Auswertung der Röntgenaufnahmen keine asbestasoziierten Lungen- oder Pleuraveränderungen erkennen.

Mit Bescheid vom 14.01.1992 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zwar sei der Versicherte an seinem Arbeitsplatz Asbeststaub ausgesetzt gewesen, es sei aber nicht nachweisbar, dass es hierdurch zu einer asbestbedingten Erkrankung gekommen sei.

Gegen den Bescheid vom 15.05.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.1992 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, das zum Tode führende Lungenkarzinom des Versicherten als BK-Folge anzuerkennen und zu entschädigen. Sie hat dazu ein von PD Dr.J. (Medizinische Poliklinik der Universität W.) für die Betriebskrankenkasse der Eisenwerke D. erstelltes internistisches Gutachten vom 04.06.1992 vorgelegt. Dieser hat einen Zusammenhang des beim Versicherten vorliegenden Bronchialkarzinoms mit einer beruflich bedingten Asbest-Exposition anhand der Beschreibung der Tätigkeiten und der Zeitdauer der Exposition als gegeben angesehen.

Auf Veranlassung des SG hat Prof.Dr.K.M. ein Gutachten vom 30.09.1992 erstellt, in dem er Asbestfasern und -körperchen in den interstitiellen Lungenfibrosezonen sowie in paraffineingebettetem Material als nachgewiesen beschrieb. Diese Asbestfasern u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge