rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 01.09.1997; Aktenzeichen S 10 U 230/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.09.1997 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 05.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1996 verurteilt, den Bescheid vom 12.11.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.1993 zurückzunehmen und der Klägerin Hinterbliebenenleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Klägerin ist die Witwe des am 11.11.1941 geborenen und am 06.09.1989 gestorbenen Versicherten ... Dieser hatte vom 01.04.1956 bis 15.01.1962 als Kfz-Mechaniker in einer Volkswagen-Vertragswerkstatt und anschließend bis Ende April 1974, unterbrochen durch 18 Monate Wehrdienst, ebenfalls als Kfz-Mechaniker in einer Brotfabrik in Herne gearbeitet.

Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft lagen bei der Tätigkeit des Versicherten in der VW-Vertragswerkstatt die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Entstehung einer durch Asbestfeinstäube verursachten Berufskrankheit (BK) vor (Bericht vom 01.12.1989). Dies wurde von der Beklagten auch in Bezug auf die Arbeit als Kfz-Mechaniker in der Brotfabrik angenommen.

Bei der in der Folgezeit ausgeübten Tätigkeit als Fernmeldemonteur war der Versicherte mit der Montage und Inbetriebnahme von Lautsprechern und Wechselsprechanlagen in verschiedenen Bereichen der Schwer- und Grundindustrie sowie der chemischen Industrie beschäftigt. Nach Auskunft der ... GmbH & Co. KG in ... vom 14.06.1989 arbeitete er nicht mit asbesthaltigen Geräten oder Hilfsmitteln. Nach den Ermittlungen des Unfallverhütungsdienstes der Beklagten bestand bei der Monteurtätigkeit, z. B. beim Bohren von Löchern in asbesthaltige Wände und Decken, die Möglichkeit, Asbestfasern einzuatmen. Außerdem habe der Versicherte möglicher weise auch neben Rohrisolierern gearbeitet, bei deren Arbeit der Isolierstoff Asbest zersägt worden sei. Über Häufigkeit und Dauer dieser Asbeststaubexposition des Versicherten konnten nähere Feststellungen nicht getroffen werden (Bericht vom 07.09.1989).

Während einer stationären Behandlung in der Medizinischen Klinik des ...Hospitals in ... vom 08.03. bis 14.04.1989 wurde bei dem Versicherten ein kleinzelliges Bronchialkarzinom festgestellt, das bereits weit fortgeschritten war. Diagnostiziert wurden ferner eine Pleurakarzinose mit großem Pleuraerguss rechts, ein Zustand nach Pleurodese, eine Lebermetastase, ein Verdacht auf Nebennierenmetastase, eine ausgeprägte Knochenmarksmetastasierung, eine Rekurrensparese und ein Mundsoor. Nach stationärer Durchführung von sechs Chemotherapiezyklen starb der Versicherte am 06.09.1989 an den Folgen des metastasierenden Bronchialkarzinoms.

Prof. Dr ..., Direktor des Instituts für Pathologie der Berufsgenossenschaftlichen Krankenanstalten ... in ..., führte mikroskopische Untersuchungen und eine Lungenstaubanalyse durch. Dabei wurden in einer Probe zwei Asbestkörper und vier freie Asbestfasern und in der zweiten Probe keine Asbestkörper und vier freie Asbestfasern auf dem Filter zurückgewonnen. In seinem pathologischen Gutachten vom 27.10.1989 kam Prof. Dr ... zu dem Ergebnis, Anhaltspunkte für eine BK nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) seien nicht zu gewinnen, da asbestassoziierte Lungenveränderungen i.S. einer Asbestose oder einer Minimalasbestose nicht vorhanden seien und die Lungenstaubanalyse keine Hinweise für eine vergleichsweise vermehrte Asbestbelastung der Lungen ergeben habe. Prof. Dr ..., Institut für Pathologie der ...Universität ..., führte die Obduktion durch und erstattete am 29.05.1990 ein Zusammenhangsgutachten. Er meinte, aufgrund der histologischen Befunde sei bei dem Versicherten von einer Minimalasbestose auszugehen. Nach dem Ergebnis der elementanalytischen Untersuchung der Staubpartikel, die im topographischen Zusammenhang mit geringgradigen Fibrosierungen stünden, durch Untersuchungen im Rasterelektronenmikroskop mit Einsatz der energiedispersiven Röntgenmikroanalyse seien diese Staubteilchen als Asbestfragmente zu identifizieren. Obwohl die teilweise sehr geringen fibrotischen Lungenveränderungen noch nicht dem Ausmaß entsprächen, wie sie üblicherweise für eine Minimalasbestose gefordert würden, habe im Falle des Versicherten nach seiner Überzeugung die nachgewiesene Asbestbelastung eine wesentliche teilursächliche Bedeutung für die Entstehung des Bronchialkarzinoms. Diesem Ergebnis stimmte der Staatliche Gewerbearzt am 07.09.1990 zu.

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