nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 03.02.1998; Aktenzeichen S 1 LW 92/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.02.1998 und die Bescheide der Beklagten vom 25.03.1996 sowie vom 08. und 23.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1997 abgeändert. Die Klägerin wird ab 01.06.1999 auf Dauer von der Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht als Ehegattin eines Landwirts auf Dauer ab 01.06.1999 streitig. Die am ...1965 geborene Klägerin übernahm mit Pachtvertrag vom 16.05.1984 das landwirtschaftliche Anwesen ihres Vaters mit einer Größe von 14,34 ha (landwirtschaftliche Fläche 12,59 ha, forstwirtschaftliche Fläche 1,74 ha). Die Klägerin wurde daraufhin mit Bescheid der Beklagten vom 16. November 1984 in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten als landwirtschaftliche Unternehmerin aufgenommen. Am 20.05.1989 hat die Klägerin den Dipl.-Kfm ... geheiratet. Mit Schreiben vom 03.12.1991 erklärten Edmund und Rosemarie ... gegenüber der Beklagten verbindlich, daß die überwiegende Leitung des landwirtschaftlichen Unternehmens ab dem 01.01.1992 dem Ehegatten ... obliege ... beantragte zugleich die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse, da eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestehe und bereits für mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet seien. Mit Bescheid vom 12.02.1992 wurde die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung ab 01.01.1992 aufgehoben. Mit Schreiben vom 06.02.1994 hat die Klägerin erklärt, daß sie die Entrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL fortsetzen wolle. Mit Bescheid vom 11.02.1994 hat die Beklagte aufgrund der Erklärung der Klägerin zur Weiterversicherung die Beitragspflicht der Klägerin ab 01.01.1992 festgestellt. Mit Schreiben vom 15.08.1995 begehrte die Klägerin verbindliche Auskunft darüber, ob sie bis zum 31.12.1995 aufgrund der Änderungen durch das Agrarsozialreformgesetz eine Befreiung zum 30.04.1999 beantragen könne, um dann durch die Erfüllung der 15jährigen Mindestbeitragszeit später auch rentenberechtigt zu sein. Das Schreiben enthält den Vermerk "Telefonisch erledigt". Mit Schreiben vom 08.08.1995 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß sie aufgrund der Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts gemäß § 1 Abs.3 ALG Ende Dezember 1994 als Weiterversicherte nach § 27 GAL gestrichen wird. Mit Bescheid vom 23.08.1995 hat die Beklagte festgestellt, daß für die Zeit ab 01.01.1995 für die Klägerin Versicherungspflicht bei der Beklagten besteht. Mit Schreiben vom 17.09.1995 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 08.08.1995 und 23.08.1995 Widerspruch eingelegt und die Befreiung von der Beitragspflicht zur Beklagten zum 31.05.1999 beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 21.12.1995 hat die Klägerin die im Jahre 1992 gemäß § 27 GAL abgegebene Erklärung widerrufen. Weiterhin hat sie beantragt, sie nach § 1 Abs.3 ALG von der Beitragspflicht als versicherte Ehegattin zu befreien, da der Ehemann Edmund bereits nach § 14 GAL von der Beitragspflicht befreit sei, der Wirtschaftswert des Betriebes unter 20.000 DM liege und der Ehemann jährlich mehr als 40.000 DM außerlandwirtschaftlich verdiene. Ferner beantragte sie die freiwillige Weiterversicherung nach dem ALG für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1995. Mit Bescheid vom 25.03.1996 wurde der Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Beitragspflicht abgelehnt. Eine Befreiung gemäß § 85 Abs.3 a ALG sei nicht möglich, weil die Klägerin am 31.12.1994 versicherungspflichtig gemäß § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL - gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Der von der Beklagten zitierte § 85 Abs.3 a ALG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine Befreiungsmöglichkeit nach § 85 Abs.3 a ALG sei nicht gegeben, weil die Klägerin am 31.12.1994 als Weiterversicherte gemäß § 27 GAL beitragspflichtig gewesen sei. Soweit sie die Erklärung über die freiwillige Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL widerrufen habe, sei darauf hinzuweisen, daß nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.1978, Az.: 11 RLw 6/77 - bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.1982 - die Erklärung, nach § 27 GAL Beiträge weiter entrichten zu wollen, unwiderruflich sei. Durch das Agrarsozialreformgesetz sei die Klägerin ab 01.01.1995 als Ehegattin eines Landwirts nach § 1 Abs.3 ALG versicherungspflichtig geworden. Diese vorrangige Versicherungspflicht habe die bisherige freiwillige Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL nur zum Ruhen gebracht. Der Widerruf der Erklärung zur Weiterentrichtung von...

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