Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Berufung. Berufungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verschulden. Glaubhaftmachung
Leitsatz (redaktionell)
Die bloße Behauptung der Klägerin, sie sei krank gewesen, ist nicht geeignet als Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie noch nicht einmal nähere Umstände über Art und Dauer der Krankheit mitgeteilt, geschweige denn entsprechende Umstände glaubhaft gemacht hat.
Normenkette
SGG §§ 151, 67 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind eine Sperrzeit und Arbeitslosenhilfe.
Die 1959 geborene Klägerin, die bis Juli 1994 als Poliererin beschäftigt war, erhielt bis 25. November 1999 Arbeitslosengeld (Bescheid vom 29. November 1999); sie beantragte am 3. Dezember 1999 bei der Beklagten Arbeitslosenhilfe.
Die Beklagte (Arbeitsamt P.) erließ am 28. August 2000 einen Bescheid über eine Sperrzeit vom 15. Februar bis 8. Mai 2000 (12 Wochen). Am gleichen Tage erließ sie einen weiteren Bescheid, mit dem sie der Berechnung der Arbeitslosenhilfe das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu Grunde legte, auf die das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemühungen in erster Linie erstreckt habe; das wöchentliche Bemessungsentgelt betrage danach 650,00 DM.
Mit Schreiben vom 30. August 2000 legte die Klägerin gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Sie hat zugleich Klage beim Sozialgericht Landshut ((SG); S 10 AL 289/00) erhoben.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2000 den Widerspruch gegen den Bescheid über die Sperrzeit zurückgewiesen. Der Klägerin sei die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten worden, sie habe aber daran nicht teilgenommen und einen objektiv wichtigen Grund hierfür nicht angegeben.
Mit Bescheid vom 5. September 2001 hat die Beklagte unter Berichtigung vorangegangener Änderungsbescheide vom 24. August 2001 und 27. August 2001 die Arbeitslosenhilfe ab 26. November 1999 nach dem Entgelt bemessen, nach dem zuletzt das Arbeitslosengeld bemessen wurde (700,00 DM wöchentlich). Sie hat am gleichen Tag entsprechende Änderungsbescheide erlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2001 hat sie den Widerspruch, soweit ihm nicht durch die Änderungsbescheide vom 5. September 2001 entsprochen worden ist, gleichfalls als unbegründet zurückgewiesen.
Das SG hat mit Urteil vom 12. Februar 2003 die Klagen unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidungen abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 3. April 2003 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 6. Mai 2003, die bei Gericht am 12. Mai 2003 eingegangen ist. Die Klägerin macht in mehreren Schreiben zur Begründung geltend, ihr sei Kindergeld unterschlagen worden und sie habe keinen Krankenversicherungsschutz. Sie rügt ein angebliches Fehlverhalten der deutschen Behörden und der Gerichte. Auf die schriftliche Anfrage des Senats vom 2. Juni 2003, ob sie wegen Versäumung der Berufungsfrist einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe, hat sie am 18. März 2004 angegeben, sie mache Wiedereinsetzung wegen Krankheit geltend.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Berufungsfrist von einem Monat nicht eingehalten hat (§ 151 SGG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG). Da die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Urteil zutreffend ist (§ 66 SGG), verbleibt es bei dieser Frist.
Die Berechnung der Frist ergibt sich aus § 64 SGG. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag nach der Zustellung; dies war hier der 4. April 2003. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Damit ist das Ende der Berufungsfrist am 5. Mai 2003 um 24.00 Uhr eingetreten, weil der 3. Mai 2003 ein Samstag gewesen ist. Die am 12. Mai 2003 bei Gerich...