Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Anfechtung einer Sonderbedarfszulassung nach § 24 Buchst b ÄBedarfsplRL durch niedergelassene Vertragsärzte. Bestehen eines Sonderbedarfs im Bereich der Nephrologie iSv den §§ 24 Buchst b und e ÄBedarfsplRL

 

Orientierungssatz

1. Vertragsärzte, die im Rahmen eines besonderen Versorgungsauftrages erbrachte Dialyseleistungen abrechnen und auch als leitende Ärzte an einem Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation eV vertragsärztlich tätig sind, sind zur Anfechtung einer Sonderbedarfszulassung nach § 24b der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte befugt.

2. Im Bereich der Nephrologie kann das Bestehen eines Sonderbedarfes iS von § 24 Buchst b BeplaR (juris: ÄBedarfsplRL) nur darauf gestützt werden, dass die vertragsärztliche Versorgung hinsichtlich nephrologischer Leistungen an Patienten, welche nicht zu den Patientengruppen der Anl 9.1 BMV-Ä gehören, nicht sichergestellt ist, und/oder ein Versorgungsdefizit hinsichtlich nicht genehmigungspflichtiger besonderer Versorgungsaufträge besteht.

3. Eine Zulassung nach Buchst e des § 24 setzt voraus, dass eine Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines besonderen Versorgungsauftrags nach Prüfung beabsichtigt und dies bestätigt oder zugesichert hat.

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Februar 20.08 sowie der Bescheid des Beklagten vom 11, August 2006 werden aufgehoben und der Beklagten zur Neuentscheidung über das Zulassungsbegehren gemäß der Rechtsauffassung des Senats verpflichtet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 7. erteilte Sonderbedarfszulassung, welche auf der Grundlage des § 24 lit. b Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte ( BeplaR ) erteilt wurde.

Der Beigeladene zu 8., das K. e. V. (K), ein gemeinnütziger Verein, betreibt seit seiner Gründung im Jahr 1969 bundesweit Dialysezentren, so auch in der Kreisstadt F. (K. F.), Dieses Institut ist nach § 2 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 2 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag-Ärzte i.V.m. § 10 Abs. 1 Anl. 9.1 BMV-Ä (gleichlautend der Ersatzkassenvertrag-Ärzte) seit dem Jahr 2002 ermächtigt. Die Ermächtigung umfasst die Durchführung besonderer Versorgungsaufträge nach § 3 Abs. 3 lit. d An!. 9.1 BMV-Ä für die definierten Patientengruppen i.S.d. § 2 Abs, 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 Anl. 9.1 BMV-Ä.

Die Kläger sind als Fachärzte für Internisten zugelassen und in Gemeinschaftspraxis auf demselben Anwesen wie das H F. vertragsärztlich tätig. Der Kläger zu 2. führt die Zusatzbezeichnung Nephrologie. Den beiden Vertragsärzten ist ein besonderer Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 3 a Anl. 9.1 BMV-Ä übertragen worden. Dieser umfasst alle in § 2 Anl. 9.1 BMV-Ä genannten Patientengruppen. Die Behandlung besonderer Patientengruppen ist ihnen im Hinblick auf das Fehlen der Zusatzbezeichnung Nephrologie in der Person des Klägers zu 1. nur im Zusammenwirken mit dem K F erlaubt.

Die Ärzte sind gleichzeitig auch als leitende Ärzte des K F  auf der Grundlage von § 14 Anl. 9.1 BMV-Ä tätig. Der Beigeladene zu 7. stellte im Februar 2000 Antrag auf Sonderbedarfszulassung nach Nr. 24 lit. b BeplaR mit Vertragsarztsitz in E . Der Sonderbedarfstatbestand der Nr. 24 lit. e BeplaR war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existent. Nach Ablehnung durch den Zulassungsausschuss gab auch der Beklagte dem Begehren nicht statt, in seinem Bescheid vom 17. März 2003 unterschied der Beklagte zwischen Leistungen der Dialyseversorgung und weiteren nephrologischen Leistungen. Die Leistungen der Dialyseversorgung würden durch das ermächtigte K F  vollauf gedeckt und seien nur im Rahmen des neu geschaffenen Nr. 24 lit. e BeplaR zu prüfen. Dessen Voraussetzungen lagen aber nicht vor. Die weiteren nephrologischen Leistungen würden durch die niedergelassenen Internisten gedeckt.

Diese Entscheidung hat der betroffene Beigeladene zu 7. zum Sozialgericht München angefochten und dort obsiegt (Urteil vom 17. Januar 2006, S 45 KA 612/03). Die Zulassungsversagung wurde aufgehoben und der Beklagte zur Neuentscheidung verpflichtet. In den Gründen war ausgeführt, dass eine Zulassung nach Nr. 24 lit. e BeplaR in der Tat nicht in Betracht komme. Jedoch sei eine Zulassung nach Nr. 24 lit. b BeplaR erneut zu prüfen.

Dieses Urteil wurde den Klägern nicht zugestellt, weil sie weder am Verwaltungsverfahren noch am Gerichtsverfahren beteiligt worden waren. Erstmals im Neuentscheidungsverfahren wurden die Kläger beteiligt.

Mit dem am 11. August 2006 ausgefertigten Bescheid (Sitzung am 17. Juli 2006) ließ der Beklagte den Beigeladenen zu 7. nach Nr. 24 lit. b BeplaR als Internist/Nephrologe für den Vertragsarztsitz B.-straße in E  zur Erbringung von Leistungen des Schwerpunktes Nephrologie inkl. Dialyse zu. In den Gründen wird ausgeführt, dass die Entscheidung aufgr...

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