nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 16.09.1998; Aktenzeichen S 4 RJ 446/98 A) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Bezug von Hinterbliebenenrente ab 04.01.1993, dem Todestag des Versicherten, statt ab 01.02.1995.
Die am ...1947 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Sie ist die Witwe des am ...1939 geborenen und am 04.01.1993 verstorbenen Versicherten ... Am 15.02.1996 hat die Klägerin beim bosnischen Versicherungsträger Witwenrente beantragt. Der Versicherte war von April 1959 bis Januar 1993 in Jugoslawien insgesamt 14 Jahre, 11 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In der Bundesrepublik hat der Versicherte von Februar 1970 bis Februar 1979 insgesamt 103 Monate Versicherungszeit zurückgelegt. In Österreich sind ebenfalls Versicherungszeiten zurückgelegt worden. Die Klägerin gab an, vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten an bosnische Witwenrente bezogen zu haben.
Mit Bescheid vom 15.07.1997 gewährte die Beklagte beginnend am 01.02.1995 Witwenrente in Höhe von monatlich 353,82 DM. Zum Beginn der Rente wurde ausgeführt, daß die Rente längstens für 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gemäß § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI geleistet werde.
Mit Schreiben vom 01.09.1997 beantragte die Klägerin, ihr die Witwenrente ab 04.01.1993 zu bezahlen, da nach der deutschen Bestimmung des § 1290 Abs.1 RVO Hinterbliebenenrente von dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu gewähren ist, wenn für den Versicherten im Sterbemonat keine Rente zu zahlen war. Sie trug vor, daß wegen des Kriegsgeschehens eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sei. Außerdem trug die Klägerin vor, ihr sei der Bescheid erst am 08.08.1997 und nicht mit Einschreiben zugestellt worden. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1997 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat zwar Wiedereinsetzung gewährt, da die Widerspruchsfrist nicht schuldhaft versäumt sei, hat aber eine frühere Rentenleistung abgelehnt, da die Hinterbliebenenrente erst am 15.02.1996 beantragt worden sei und deshalb frühestens am 01.02.1995 beginnen könne. Ausnahmeregelungen wegen besonderer Härte bei verspäteter Antragstellung lasse § 99 Abs.2 SGB VI nicht zu. Eine andere Entscheidung könne deshalb nicht getroffen werden. Insbesondere könne die Situation im ehemaligen Jugoslawien nicht berücksichtigt werden, da die in den ausländischen Verhältnissen liegenden Umstände durch die Bundesrepublik nicht beeinflußbar seien.
Mit der Klage vom 16.03.1998 macht die Klägerin weiter geltend, dass die Rente bereits am Todestag ihres Ehemannes zu beginnen habe. Sie beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs.3 SGB X, weil sie binnen drei Monaten nach dem Tode des Ehegatten infolge des Kriegsgeschehens in Bosnien, also infolge höherer Gewalt den Rentenantrag nicht habe einreichen können. Mit Beschluss des Föderationsparlaments von Bosnien-Herzegowina vom 19.12.1996 sei erst das Ende der unmittelbaren Kriegsgefahr festgestellt worden. Eine Kopie dieses Beschlusses legte die Klägerin bei. Die Beklagte beantragte im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16.09.1998 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass nach § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird. Es handele sich bei der Frist des § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, so daß auch bei unverschuldetem Versäumen der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X nicht möglich sei. Eine weitere Ausnahmeregelung der Härteregelung habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Eine analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften komme nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht vorliege. Den Gesetzesmaterialien sei gerade zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Frage der Fristproblematik gesehen und deshalb die weitgehende Regelung des § 99 Abs.2 Satz 2 SGB VI getroffen habe. Ein früherer Rentenbeginn sei daher unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten möglich.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin weiter den früheren Beginn der Hinterbliebenenrente. Zur Begründung führte sie aus, daß nach § 1290 RVO bei eigener Versicherung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X möglich war und insbesondere im Fall der höheren Gewalt eine Beschränkung der Antragsfrist nicht bestanden habe. Dies müsse auch für die Hinterbliebenenrente gelten. Die Beklagte könne nicht einseitig und buchstäblich die Bestimmung des § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI anwenden, ohne die Bestimmung des § 27 SGB X zu berücksichtigen. Den mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat der Senat mit Be...