nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 15.06.1998; Aktenzeichen S 4 AL 612/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der 1938 geborene Kläger war seit 1964 bei der Firma ... GmbH & Co., Fahrzeug- und Maschinenbau in Memmingen, beschäftigt, zuletzt als Leiter des Vertriebs. Mit Beschluss vom 31.03.1993 eröffnete das Amtsgericht Memmingen das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ... Dem Kläger wurde am 29.03.1993 mit Auslauffrist bis zum 30.09.1993 gekündigt. Er wurde ab 01.04.1993 freigestellt.
Am 05.04.1993 meldete sich der Kläger arbeitslos beim Arbeitsamt Memmingen und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab an, wegen seiner Kündigung einen Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Kempten zu führen. Das Arbeitsamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24.05.1993 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 832 Leistungstagen. Es wies den Kläger und die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 18.05.1993 darauf hin, dass ab 05.04.1993 sich noch ergebende Arbeitsentgeltansprüche des Klägers in Höhe des zeitgleich geleisteten Arbeitslosengeldes auf die BA übergingen.
Mit Urteil vom 04.11.1993 stellte das Arbeitsgericht Kempten die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.03.1993 und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Gemeinschuldnerin über den 30.09.1993 hinaus fest (5 Ca 134/93). Mit Urteil vom 26.07.1994 wies das Landesarbeitsgericht München die Berufung der Gemeinschuldnerin zurück (8 Sa 197/94).
Die Gemeinschuldnerin hatte dem Kläger während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 28.03.1994 vorsorglich ordentlich zum 30.09.1994 gekündigt. Das Arbeitsgericht Kempten stellte mit Urteil vom 01.02.1996 die Unwirksamkeit auch dieser Kündigung und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Gemeinschuldnerin über den 30.09.1994 hinaus fest (Az.: 5 Ca 1188/94).
Dagegen legte die Gemeinschuldnerin am 29.03.1996 Berufung zum Landesarbeitsgericht München ein (Az.: 6 Sa 320/96).
Das Arbeitsamt leistete dem Kläger Arbeitslosengeld vom 05.04. 1993 bis 10.06.1995 sowie nach zwischenzeitlichem Bezug von Unterhaltsgeld wiederum Arbeitslosengeld ab 01.04.1996.
Es machte gegen die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 12.07.1995 und vom 30.04.1996 Ansprüche des Klägers in Höhe des ab 05.04.1993 geleisteten Arbeitslosengeldes, mit Schreiben vom 05.04.1994 und vom 31.07.1995 sämtliche bis dahin übergegangenen Entgeltansprüche gegen die Gemeinschuldnerin als Masseschulden nach § 59 Abs.1 Nr.2 Konkursordnung geltend. Der Konkursverwalter, Rechtsanwalt P ...aus ..., erklärte sich mit Schreiben vom 18.07.1995 und 04.09.1996 wegen Masseüberschuldung außerstande, die geltend gemachten Forderungen der BA zu erfüllen, und ersuchte diese, vom Rang des § 59 Abs.1 Nr.2 KO zurückzutreten, um eine Fortführung des Betriebes zu ermöglichen, womit etwa 20 Arbeitsplätze gesichert werden könnten.
Der Kläger seinerseits machte mit einer Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht Kempten seine nach Eröffnung des Konkursverfahrens angefallenen Entgeltansprüche gegen die Gemeinschuldnerin, soweit nicht auf die BA übergegangen, geltend (Az.: 5 Ca 2528 /94). Der Konkursverwalter erhob die Einrede der Masseunzulänglichkeit, woraufhin das Arbeitsgericht Kempten das arbeitsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 02.02.1995 bis zur Beendigung des Konkursverfahrens aussetzte. Das Landesarbeitsgericht München wies die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 28.11.1995 zurück (Az.: 4 Ta 72/95).
Mit Schreiben vom 15.11.1995, 08.01.1996 und 22.03.1996 beschwerte sich der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt W ..., beim Arbeitsamt über die mangelnde Effizienz des Konkursverwalters und die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch das Konkursgericht. Das Arbeitsamt möge die Einberufung eines Gläubigerausschusses betreiben oder zwecks Befriedigung der auf die BA übergegangenen Entgeltansprüche einen Einzel- Titel erwirken. Das Arbeitsamt verwies auf die Aufsicht des Konkursgerichts über das Konkursverfahren.
Mit Schreiben vom 13.09.1996 entsprach das Arbeitsamt dem Ersuchen des Konkursverwalters und trat bzgl. der auf die BA für die Zeit nach der Konkurseröffnung übergegangenen Entgeltansprüche von Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin vom Rang der Masseschulden nach § 59 Abs.1 Nr.2 KO zurück. Bezüglich der insoweit auf den Kläger entfallenden Forderungen ermächtigte das Arbeitsamt den Kläger mit Schreiben vom 19.11.1996, diese im eigenen Namen gegen die Gemeinschuldnerin geltend zu machen.
Die dem Kläger bewilligten 832 Leistungstage des Arbeitslosengeldes waren am 19.09.1996 ausgeschöpft.
Mit Schreiben vom 27.09.1996 und 02.10.1996 teilte das Arbeitsamt dem Kläger mit, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 1...