Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Ruhen. Gleichwohlgewährung. Erstattungspflicht des Leistungsempfängers. Anspruchsübergang. nachträgliche Genehmigung
Orientierungssatz
Die Bundesanstalt für Arbeit kann entsprechend den Regelungen der §§ 362 Abs 2, § 185 Abs 2 BGB auch durch nachträgliche Genehmigung die Erfüllung des auf sie nach § 115 SGB 10 übergegangenen Anspruch herbeiführen und damit die Erstattungspflicht des Leistungsempfängers nach § 117 Abs 4 S 2 AFG auslösen (vgl BSG vom 16.10.1991 - 11 RAr 137/90 = SozR 3-4100 § 117 Nr 7 = BSGE 83, 82 und vom 22.10.198 - B 7 AL 106/97 R = SozR 3-4100 § 117 Nr 16).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von “gleichwohl" geleistetem Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG.
Der 1949 geborene Kläger, Diplom-Ingenieur, war seit 01.04.1998 als Europa-Berater für Umwelt-, Arbeit- und Gesundheitsschutz bei einer Tochter des US-Computerkonzerns D., der D. GmbH in K. beschäftigt. Am 09.12.1993 wurde ihm zum 31.03.1994 wegen vorgesehener Betriebsschließung gekündigt. Bei einem Gehalt von 10.197,-- DM monatlich brutto erhielt er eine Abfindung von 46.200,-- DM.
Am 29.03.1994 meldete sich der Kläger ab 01.04.1994 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld bei der Nebenstelle E. des Arbeitsamts M.
Er gab an, dass er einen arbeitsgerichtlichen Prozess auf Weiterbeschäftigung führe.
Das Arbeitsamt wies mit Schreiben vom 13.05.1994 die D. GmbH, K., darauf hin, dass eventuell sich noch ergebende Ansprüche des Klägers gegen die Firma in Höhe der Leistungen, die das Arbeitsamt für die entsprechende Zeit vorgeleistet habe, auf die Beklagte übergingen und die Firma durch Zahlungen an den Kläger insoweit nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten befreit werde.
Gleichfalls mit Schreiben vom 13.05.1994 wies das Arbeitsamt den Kläger auf den Übergang sich noch gegen die Arbeitgeberin ergebender Ansprüche in Höhe des zeitlich korrespondierenden Arbeitslosengeldes hin. Er, der Kläger, sei nicht berechtigt, über den auf das Arbeitsamt übergegangenen Teil seiner Ansprüche gegen die Arbeitgeberin zu verfügen.
Das Arbeitsamt leistete dem Kläger vom 01.04.1994 bis 16.07.1994 Arbeitslosengeld in Höhe von 744,-- DM wöchentlich sowie vom 18.07.1994 bis 31.12.1994 Unterhaltsgeld in gleicher Höhe und vom 01.01.1995 bis 04.05.1995 Unterhaltsgeld in Höhe von 742,80 DM wöchentlich.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien im August 1995 einen außergerichtlichen Vergleich. Mit Schriftsatz vom 15.08.1995 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das arbeitsgerichtliche Verfahren für erledigt. Dem legte er ein vom Prozessbevollmächtigten der D. GmbH, K., erhaltenes Schreiben vom 09.08.1995 bei. Darin bestätigt die Arbeitgeberseite, dass eine Einigung dahingehend erzielt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Fortzahlung der Vergütung am 30.04.1995, geendet habe, und dass der Kläger zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche am 28.07.1995 einen weiteren Betrag von 61.789,01 DM und somit insgesamt 113.640,27 DM erhalten habe, womit sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten und erledigt seien.
Mit Schreiben vom 02.08.1995 wandte sich das vom Kläger über die Zahlungen der Arbeitgeberin benachrichtigte Arbeitsamt an die vormalige Arbeitgeberin des Klägers. Der Kläger habe in der Zeit vom 01.04. 1995 bis 30.04.1995 Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld in Höhe von insgesamt 41.891,60 DM erhalten und es seien Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 8.576,12 DM sowie Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 9.071,62 DM für ihn abgeführt worden. Die D., K., sei durch schriftliche Anzeige vom 30.05.1994 von der Gleichwohlgewährung und dem sich daraus ergebenden Anspruchsübergang unterrichtet worden und habe daher nunmehr den Gesamtbetrag von 59.539,34 DM zu erstatten. Es machte seine Forderung in zwei weiteren Schreiben vom 11.09.1995 und 12.11.1995 geltend. Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers bestritt im Schreiben vom 31.08.1995, die Anzeige über den Anspruchsübergang erhalten zu haben, und erklärte darüber hinaus mit Schreiben vom 18.09.1995, dass nach der mit dem Kläger geschlossen außergerichtlichen Vereinbarung sie, die vormalige Arbeitgeberin, durch Weiterzahlung der Vergütung an den Kläger bis zum 30.04.1995 jegliche Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllt habe. Arbeitslosengelder, die der Kläger während des laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten habe, müssten selbstverständlich von ihm selbst zurückgezahlt werden.
Am 29.11.1995 einigten sich nach einem entsprechenden Aktenvermerk in der Leistungsakte des Klägers das Arbeitsamt und die vormalige Arbeitgeberin darauf, dass letztere die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger erstatte, während sich die Beklagte bzgl. des im Zeitraum vom 01.04.1994 bis 30.04.1995 bezogenen Arbeitslosengeldes und Unterhaltsgeldes an den Kläger halten wolle.
Das Arbeitsamt ord...