nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Verletztenrente. Minderung der Erwerbsfähigkeit. Fraktur
Leitsatz (redaktionell)
Eine achsengerecht fest knöchern konsolidierter Oberschenkel-Schaftbruch mit geringer Muskelverschmächtigung und ohne einliegendes Osteosynthese-Material, der keine unfallunabhängigen Funktionseinschränkungen mehr bedingt, ist mit einer MdE von 0 % zu bewerten.
Normenkette
RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 212
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 12.07.2001; Aktenzeichen S 2 U 211/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Gesundheitsstörungen beider Kniegelenke als Folgen des Arbeitsunfalls vom 02.05.1993 sowie die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vH streitig.
Die 1942 geborene Klägerin erlitt am 02.05.1993 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall). Als angeschnallte Pkw-Fahrerin kollidierte sie frontal mit einem anderen Pkw. PD Dr.S. stellte bei ihr eine Oberschenkelschaftfraktur rechts, Platzwunde am rechten Ellenbogen, Schädelprellung, Nasenbeintrümmerfraktur, Fraktur des unteren Nasenfortsatzes, Zerrung der Halsmuskulatur, Brustkorbprellung mit Fraktur der 1. Rippe rechts sowie einen Zahnschaden fest (Durchgangsarztbericht vom 03.05.1993 sowie Arztbericht vom 27.05.1993). Vom 02.05. bis 28.05.1993 hielt sich die Klägerin stationär im Klinikum der Stadt N. - Zentrum für Chirurgie - auf.
Die Beklagte zog die Akte der Verkehrspolizeiinspektion N. , Befundberichte des Augenarztes Dr.S. vom 14.09.1993 / 14.03.1995, der Nervenärztin Dr.K. vom 01.10.1993 / 08.02.1994, des Orthopäden Dr.H. vom 24.07.1995, des Chirurgen Dr.G. vom 28.09.1995, des Nervenarztes Dr.F. vom 01.12.1995, die ärztlichen Unterlagen des Klinikums Süd - Klinik für Unfallchirurgie - der Stadt N. , den Heilverfahrens-Entlassungsbericht der B.-Klinik Bad F. vom 28.06.1994 (stationärer Aufenthalt vom 25.05. bis 22.06.1994) sowie den Entlassungsbericht des Reha-Zentrums V. , N. , vom 15.05.1995 zum Verfahren bei. Sodann erstellte der Chirurg Dr.A. am 13.12.1995 / 10.01.1996 / 27.03.1996 ein Gutachten, in dem er als wesentliche Unfallfolgen annahm: Wiederholtes Nasenbluten infolge einer Nasenbein-Trümmerfraktur, traumatische Durchtrennung des N.trigeminus Ast II nach Jochbogenfraktur, Weichteilwunden im Bereich des Gesichts nach offener Nasenreposition, Weichteilnarben rechter Oberarm und rechter Ellenbogen mit geringer Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes, Kraftminderung im Bereich der linken Hand bei durch Unfallfolgen erklärbarer Daumensattelgelenksarthrose links (langes Krückenlaufen) mit Kraftminderung der linken Hand und starker Schmerzhaftigkeit, Knack- und Reibegeräusche mit Ausbildung einer Pseudobursa im Bereich des rechten Rollhügels des Hüftgelenks bei Zustand nach Oberschenkelfraktur und Reosteotomie bei X-Bein-Fehlstellung im Oberschenkelbereich, Wetterfühligkeit des Oberschenkels und des rechten Kniegelenks mit Minderung der groben Kraft im rechten Bein sowie supracondyläre Oberschenkelextension mit Ausbildung kalkdichter Strukturen am medialen und lateralen Nagelaustritt. Die MdE hierfür schätzte er mit 40 vH ein.
Nach Beiziehung der MDK-Unterlagen N. sowie eines Befundberichtes des HNO-Arztes Dr.W. vom 12.04.1996 bezeichnete der Beratungsarzt der Beklagten, der Chirurg Dr.G. , am 03.05.1996 die Unfallfolgen derzeit als sehr gering. Sie beträfen letztlich nur noch den rechten Oberschenkel. Das bei der Klägerin vorliegende Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie die Daumensattelgelenksarthrose seien unfallunabhängig. Von Seiten der Nasenbeinfraktur liege keine wesentliche Dislokation mehr vor. Die MdE sei ab März 1995 mit 10 vH einzuschätzen.
Die Beklagte veranlasste weitere Gutachten des Chirurgen Dr.S. vom 07.10.1996, des Nervenarztes Prof. Dr.G. vom 25.10.1996 und des HNO-Arztes Dr.S. vom 18.02.1997. Dr.S. hat vom unfallchirurgischen Fachgebiet aus die MdE mit 10 vH eingeschätzt. Prof. Dr.G. konnte keine messbare MdE neurologisch-psychiatrischerseits mehr erkennen. Insbesondere hielt er das Karpaltunnelsyndrom rechts nicht für unfallbedingt. Eine belangvolle Hirnverletzung habe bei dem Unfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen. Dr.S. führte aus, dass die Klägerin bei dem Unfall eine Nasenbeinfraktur und eine Fraktur des unteren Nasenfortsatzes rechts erlitten habe. Als Unfallfolgen bestünde noch eine durch Borken zeitweilig behinderte Nasenatmung bei annähernd geradestehendem Septum mit etwa pfenniggroßer Perforation im vorderen Septumanteil. Durch die trockene Schleimhaut komme es häufig zu Nasenbluten. Die unfallbedingte MdE hierfür werde auf 10 vH geschätzt.
Dr.S. bewertete in einem weiteren Gutachten vom 25.02.1997 die Gesamt-MdE...