Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.04.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 30.04.2009 Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Der 1957 geborene Kläger hat in der Zeit von 1973 bis 1976 eine Ausbildung zum Heizungsbauer absolviert, die Abschlussprüfung jedoch nicht bestanden. Von 1978 bis 2004 war der Kläger in unterschiedlichen Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt, so z.B. als Maschinenführer, Maschineneinsteller, Stanzereiarbeiter, zuletzt als Maschineneinsteller in einer Papierfabrik. Nach einem Myocardinfarkt im Juli 2004 bezog der Kläger zunächst von Juli 2004 bis Dezember 2005 Krankengeld, von Dezember 2005 bis November 2007 Arbeitslosengeld I bis zur Anspruchserschöpfung. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestand wegen vorhandenen Vermögens nicht.
Am 03.08.2007 beantragte der Kläger zum ersten Mal die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten, die mit Bescheid vom 31.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 abgelehnt wurde. In dem hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth geführten Klageverfahren (Az. S 6 R 417/08) holte das SG ein neurologisch-psychiatrisches Terminsgutachten von Dr. K. vom 12.11.2008 sowie vor dem Erörterungstermin vom 17.12.2008 ein internistisches Terminsgutachten von Dr. K. ein, die beide übereinstimmend zu einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen des Klägers unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen kamen. Die Klage wurde im Termin vom 17.12.2008 zurückgenommen und ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11.05.2009 dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Eingliederungszuschusses bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit wurde bislang aber noch nicht wieder aufgenommen.
Am 30.04.2009 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wegen Herzerkrankung, Diabetes, Fettstoffwechselstörung, Raucherbronchitis, Schlafapnoesyndrom und beginnender depressiver Erkrankung. Die Beklagte holte ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. M. ein, der am 17.07.2009 zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen kam. Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27.07.2009 eine Rentengewährung ab.
Zur Begründung des hiergegen am 17.08.2009 erhobenen Widerspruchs wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger sich für sechs Tage stationär zu einer Schmerzbehandlung im Klinikum O. befunden habe. Ferner sei eine Schwächung des Herzmuskels im Juni 2009 diagnostiziert worden. Die psychische Situation des Klägers habe sich ebenfalls verschlechtert. Die Beklagte holte daraufhin ein internistisches Gutachten von Dr. E. vom 24.11.2009, ein chirurgisches Gutachten von Dr. von G. vom 03.12.2009 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. H. vom 17.02.2010 ein. Die Sachverständigen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die letzte Tätigkeit des Klägers in einer Papierfabrik wohl nur noch unter drei Stunden täglich verrichtet werden könne, für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei aber noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen gegeben. Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.07.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der hiergegen am 23.04.2010 beim Landratsamt C-Stadt eingelegten Klage, die am 29.04.2010 an das SG Bayreuth weitergeleitet wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger der festen Überzeugung sei, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten nur unzureichend berücksichtigt worden seien.
Das SG hat Berichte des Bezirksklinikums O. über den stationären Aufenthalt vom 03. bis 13.08.2009 sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte, nämlich des Orthopäden Dr. K., des Facharztes für Innere Medizin Dr. B. und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. J. eingeholt. Ferner wurden die Akten des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Region Oberfranken - Versorgungsamt Bayreuth beigezogen.
Das SG hat sodann ein internistisches Terminsgutachten von Dr. G. eingeholt, der am 20.01.2011 zu folgenden Diagnosen gelangt ist:
1. Coronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myocardinfarkt 2004 und Coronarintervention. Aktuell allenfalls leicht eingeschränkte Pumpleistung...