nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 20.03.1996; Aktenzeichen S 10 Al 297/93)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20. März 1996 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.11.1993 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht die Zahlung der von der Beklagten an die Beigeladene idZv 02.10.1992 bis 08.05.1993 und vom 21.05.1993 bis 05.08.1993 geleisteten nicht pfändbaren Teile des Arbeitslosengeldes (Alg).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 01.04.1992 Alg nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 345,00 DM, ab 01.01.1993 von 346,60 DM, ab 01.04.1993 von 361,80 DM sowie ab 09.02.1994 Arbeitslosenhilfe (Alhi) von 298,80 DM. Der pfändbare Betrag betrug ab 01.04.1993 wöchentlich 119,70 DM sowie ab 09.02.1994 11,20 DM (Aktenfeststellung vom 23.04.1992 und 17.03.1994).

Im September 1992 verlangte die Beigeladene, von dem bewilligten Alg monatlich 747,20 DM an sie zu überweisen. Sie präsentierte dazu eine Fotokopie einer vom Kläger am 11.01.1990 unterzeichneten Abtretungsurkunde. Darin heißt es ua, daß der Kläger zur Absicherung einer Forderung der Beigeladenen von 79.889,91 DM den pfändbaren Teil seines Einkommens aus Sozialleistungen gegen das Arbeitsamt an die Beigeladene abtritt. Die Beklagte leistete daraufhin antragsgemäß ab 02.10.1992 diesen Betrag und führte wöchentlich 178,66 DM des Alg an die Beigeladene ab (Bescheid an Kläger und Mitteilung an Beigeladene vom 07.10.1992). Nach Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 09.05.1993 wegen Krankengeldbezuges wurde dem Kläger ab 21.05.1993 Alg wiwiederbewilligt und es wurden weiterhin wöchentlich 178,66 DM an die Beigeladene abgeführt (Bescheid an Kläger und Mitteilung an Beigeladene vom 28.05.1993).

Hiergegen legte der Kläger am 09.08.1993 Widerspruch ein: Der Abzug von wöchentlich 178,66 DM sei überhöht; er übersteige den pfändbaren Betrag. Der an die Beigeladene zuviel abgeführte Betrag müsse von Anfang an (also ab 02.10.1992) an ihn zurückgezahlt werden.

Die Beklagte stellte daraufhin die Leistung an die Beigeladene ab 06.08.1993 ein. Sie begründete dies damit, daß die Abtretung vom 11.01.1990 nicht genügend bestimmt und deswegen unwirksam erfolgt sei (Mitteilung an Kläger und Beigeladene vom 13.08.1993). Am 02.09.1993 beantragte der Kläger erneut, die im Rahmen der Abtretung zuviel einbehaltenen Beträge von Anfang an wieder an ihn auszuzahlen.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte als unzulässig zurück; die Abtretung von Sozialleistungen liege allein im Verantwortungsbereich des Berechtigten. Sie habe nur ausgeführt, was der Kläger veranlaßt habe. Deswegen liege ein anfechtbarer Verwaltungsakt nicht vor (Widerspruchsbescheid vom 07.09.1993).

Nach Erhebung der Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg am 28.09.1993 lehnte die Beklagte den (weiteren) Antrag des Klägers (vom 02.09.1993) ab, weil mit der rechtswidrigen Zahlung an die Beigeladene dieser gegenüber in gleicher Höhe die Verbindlichkeit abgetragen worden sei. Die Beigeladene sei daher nicht ungerechtfertigt bereichert und somit nicht zur Herausgabe verpflichtet. Sie - die Beklagte - sei durch Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) von der Nachzahlung befreit (Bescheid vom 09.11.1993).

Auf der Grundlage eines am 14.03.1994 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der der Abtretung vom 11.01.1990 zugrunde liegenden Forderung zahlte die Beklagte sodann ab 04.03.1994 Teile des Alg (von wöchentlich 11,16 DM, ab 15.04.1994 von 21,66 DM, ab 24.12.1994 21,66 DM, ab 02.01.1995 14,70 DM) und ab 01.04.1995 aus der Alhi von 21,70 DM unter Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze an die Beigeladene (Bescheide an Kläger und Mitteilungen an Beigeladene vom 13.12.1994, 04.01.1995 und 28.04.1995).

Das SG hat mit Urteil vom 20.03.1996 die Klage abgewiesen und ausgeführt, daß die Bescheide (Mitteilungen) vom 07.10.1992 und 28.05.1993 an den Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten Verwaltungsakte seien. Sie seien aber rechtsverbindlich geworden. Dies sei vom Gericht zu beachten.

Das SG ist desweiteren dem Bescheid vom 09.11.1993 gefolgt: Der Kläger habe keinen Leistungsanspruch auf das an die Beigeladene (in der Zeit vom 02.10.1992 bis 08.05.1993 und vom 21.05.1993 bis 05.08.1993) gezahlte Alg. Ein Leistungsberechtigter müsse auch eine rechtsunwirksame Abtretung, wie vorliegend, gegen sich gelten lassen, wenn der Gläubiger dem Leistungsträger eine Urkunde über die Abtretung, wie hier erfolgt, vorlege (§ 409 BGB). Der Kläger sei auch in dem Umfang, in dem er Alg zu Unrecht nicht ausbezahlt erhalten habe, von seinen Schulden befreit worden. Damit sei ihm ein auszugleichender Vermögensschaden nicht entstanden. Die Beklagte habe zulässigerweise mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der nach § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) I gezahlten, vom Kläger geltend gemachten Beträge a...

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