rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 22.06.1998; Aktenzeichen S 7 RJ 594/98 A)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.06.1998 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten. I

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung aus der deutschen Versicherung des Klägers, und dabei insbesondere um das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der am 1950 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo.

In der Bundesrepublik war er vom 21.05.1971 bis 17.04.1974 insgesamt 27 Monate beitragspflichtig als Gießer und Bauhilfsarbeiter beschäftigt.

Nach seiner Rückkehr in die Heimat 1975 war er dort ebenfalls als Gießer bis August 1989 tätig. Seither übt er keine Beschäftigung mehr aus. Beiträge zur Rentenversicherung wurden dort für 10 Jahre und 2 Monate entrichtet. Die N. teilte mit, der Kläger sei von Mai 1971 bis Mai 1972 als Hüttenwerker beschäftigt gewesen, wobei Angaben zum Lohn nicht mehr gemacht werden konnten. Der Kläger selbst hat diese Tätigkeiten als qualifizierte Gießertätigkeit bezeichnet.

Einen ersten Rentenantrag stellte der Kläger am 19.06.1990.

Zum Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 03.12.1990 vorgelegt. Dort sind als Diagnosen Bronchitis und Spondylosis lumbalis genannt. Die Invalidenkommission in Jugoslawien war der Auffassung, der Kläger sei arbeitsfähig. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab, Klage- und Berufungsverfahren (Urteile vom 27.04.1994 und 08.10.1996) waren ohne Erfolg. Untersuchungen fanden 1994 bei Dr.T. und 1996 durch Dr.E. statt.

Einen erneuten Rentenantrag stellte der Kläger am 14.10.1997. Die Angaben zu den Beitragszeiten waren gleich bleibend.

Es wurde ein erneuter Untersuchungsbericht vom 14.10.1997 vorgelegt. Dort gab der Kläger zum beruflichen Werdegang an, dass er als ungelernter Gießer gearbeitet habe und in Jugoslawien Rente beziehe. Von der Invalidenkommission wurde der Kläger als dauerhaft arbeitsunfähig angesehen. Er könne auch zu keiner anderen Arbeit vollschichtig qualifiziert werden. Weniger als zwei Stunden könne er noch als ungelernter Gießer tätig sein.

Mit Bescheid vom 10.02.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 14.10.1997 seien keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr vorhanden, so dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht erfülle; deshalb habe ungeprüft bleiben können, ob er berufs- oder erwerbsunfähig sei.

Seinen Widerspruch vom 02.03.1998 begründete der Kläger damit, dass er bereits früher, d.h. vor dem 01.01.1984, erwerbsunfähig gewesen sei. Damals sei er über 6 Wochen wegen einer Lungentuberkulose im Krankenhaus behandelt worden. Er erfülle deshalb die Voraussetzungen der im Bescheid erwähnten Sonderregelung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1998 wies die Beklagte den Widerspuch zurück mit der Begründung, nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 08.10.1996 sei der Versicherungsfall nicht vor 1984 eingetreten, da zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung der Kläger weder berufs - noch erwerbsunfähig gewesen sei. Sofern unterstellt werde, dass Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand, seien die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge im Fünfjahreszeitraum nicht belegt, da ab 1989 keine Beiträge mehr geleistet wurden. Auch die Übergangsvorschriften seien somit nicht erfüllt.

Im Klageverfahren begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da Invalidität am 01.01.1984 eingetreten sei.

Nach entsprechendem Hinweis wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.06.1998 ab. Es bezog sich in der Entscheidung auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides.

Mit der Berufung vom 31.07.1998 machte der Kläger die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ab 14.10.1997 geltend.

Der Klägerbevollmächtigte teilte mit, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe. Die Berufung nahm er nicht zurück, da er in Jugoslawien über 10 Jahre Beitragszeit zurückgelegt habe. Es sei auch 1989 Invaliditätsrente anerkannt worden. Da er also mehr als 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet habe und über 75 % Invalide sei, erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI.

Mit Schreiben vom 08.12.1998, 15.03.2001 und 06.11.2001 ist dem Klägerbevollmächtigten bzw. seinem Sohn mitgeteilt worden, dass es nicht auf den Gesundheitszustand ankomme, sondern die 3/5-Belegung nicht erfüllt sei. Dabei wurde auf die Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.06.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 10.02. 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1998 aufzuheben und ...

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