rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 08.11.2000; Aktenzeichen S 11 RJ 1030/99 A)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. November 2000 aufgehoben und Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1939 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender makedonischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland von Juni 1966 bis Juli 1974 insgesamt 98 Kalenermonate (als Maurer) versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Februar 1961 bis Dezember 1964 sowie von Mai 1975 bis Juli 1992 und vom Februar 1993 bis März 1993 entrichtet.

Am 27.08.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten über den Versicherungsträger in Skopje die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenkommission Skopje kam im Gutachten vom 08.12.1998 zu der Auffassung, der Kläger, bei dem ein Zustand nach totaler klassischer Kehlkopfoperation und nach Operation am unteren Teil des Rachens bestehe, sei seit 27.08.1998 nurmehr in der Lage, täglich unter zwei Stunden, zu arbeiten.

Mit Bescheid vom 23.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 01.06. 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Ausgehend von der Antragstellung am 27.08.1998 habe der Kläger im davor liegenden maßgeblichen Fünfjahreszeitraum keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen. Auch sei nicht jeder Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.1998 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt (unbelegt seien die Monate August 1992 bis Januar 1993 sowie April 1993 bis Juli 1998). Die Belegung dieser Zeiten durch eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung sei nicht mehr möglich.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und auf die in Mazedonien festgestllte Invalidität von 80 v.H. hingewiesen. Er sei von Juli 1992 bis Februar 1993 in seiner Heimat arbeitslos gewesen und habe während der weiteren Arbeitslosigkeit ab März 1993 von der Sozialhilfe gelebt. Seine Ehefrau habe kein Einkommen, sei arbeitslos und bekomme auch keine Rente.

Mit Urteil vom 08.11.2000 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 01.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei seit 29.06.1998 auf Dauer erwerbsunfähig, erfülle jedoch derzeit nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 i.V.m. Abs.4, § 43 Abs.3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch nicht die der Übergangsregelung des § 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI. Er habe jedoch einen Rentenanspruch, weil die Voraussetzungen des § 241 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.2 Satz 2, § 197 Abs.3 SGB VI gegeben seien. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von Juni 1993 bis Juli 1998 habe der Kläger weder Beitragszeiten noch sogenannte Verlängerungstatbestände, wozu insbesondere nicht die Arbeitlosmeldung bei einem ausländischen Arbeitsamt zähle, aufzuweisen. Es fehle zunächst auch an einer ununterbrochenen Belegung des Zeitraumes vom 01.01.1984 bis Mai 1998 mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Der Kläger sei jedoch berechtigt, für den unbelegten Zeitraum vom "September 1990 bis Mai 1999" freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Diese Berechtigung zur Beitragszahlung stehe der tatsächlichen Entrichtung gleich. Dieses Nachzahlungsrecht leite das Gericht von einer verfassungskonformen Auslegung des § 197 Abs.3 SGB VI her und stütze sich dabei auf die Zweifel des Bundessozialgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten Gesamtregelung, die auch im Fall des Klägers berechtigt seien (BSG SozR 3-2200, § 1246 Nr.48) und die angestellten Erwägungen über die von Verfassungs wegen erforderlichen Erleichterungen bei der Beitragsentrichtung für ausländische Wanderarbeitnehmer.

§ 197 Abs.3 Satz 1 SGB VI gewährleiste für den Kläger ein Nachentrichtungsrecht; diese Vorschrift sei als Unterfall der von der Rechtsprechung entwickelten Nachsichtgewährung im Verhältnis zum sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein andersartiges Rechtsinstitut, wobei gerade kein Fehlverhalten des Versicherungsträgers erforderlich sei. Ohne die nachträgliche Zulassung zur Beitragszahlung ergebe sich für den Kläger eine besondere Härte (§ 197 Abs.3 Satz 1 SGB VI), da die Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung ansonsten nicht nur gefährdet sondern auch tatsächlich verloren wäre.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie weist darauf hin, dass die vom Sozialgericht genannten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Haushaltbegleitgesetz 1984 eingeführte Regelung nunmehr höchstrichterlich geklärt worden seien durch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.05.2000 (B 13 RJ 85/98, R; B 13 RJ 19/99 R). Die Anwendung des § 19...

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