Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld für einen Ausländer
Leitsatz (amtlich)
1. Der Besitz eines zum Bezug von Bundeserziehungsgeld (BErzG) berechtigenden ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels setzt einen zu Beginn und für den gesamten Bezugszeitraum gültigen Verwaltungsakt voraus. Der Entscheidung der Ausländerbehörde kommt Tatbestandswirkung zu. Dies gilt wegen § 4 Abs. 2 S. 2 AufenthG für die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
2. Soweit die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sich bereits aus dem Gesetz ergibt, haben Nebenbestimmungen nur deklaratorischen Charakter.
3. Die über das BErzG entscheidende Stelle muss sich einen Fehler der Ausländerbehörde nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zurechnen lassen.
Orientierungssatz
1. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat nach § 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 3 BErzGG nur dann Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn er u. a. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Daran fehlt es, wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet" enthält.
2. Der Besitz eines zum Bezug von Erziehungsgeld berechtigenden ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels setzt einen zu Beginn und für den gesamten Bezugszeitraum gültigen Verwaltungsaktes voraus, vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2010 - B 10 EG 9/09 R.
3. Die Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung setzt eine konstitutive Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG voraus.
4. Hat die Ausländerbehörde rechtswidrig die Erteilung einer uneingeschränkten Beschäftigungserlaubnis versagt, so ist ein solches Fehlverhalten der Kindergeldstelle nicht zurechenbar. Diese muss für den Fehler der Ausländerbehörde auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einstehen, vgl. BSG, Urteil vom 09. Februar 1994 - 14/14b Reg 9/93.
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.11.2007 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Bundeserziehungsgeld für das Kind (geb. 08.10.2004) vom 08.05.2005 bis 19.07.2005 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Insoweit wird die Klage der Klägerin abgewiesen.
II. Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch ein Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld (BEerzG) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEerzGG) für den Zeitraum vom 08.05.2005 bis 19.07.2005 streitig.
Die 1970 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige und hält sich seit 1998 in Deutschland auf. Sie ist mit dem irakischen Staatsangehörigen K. C. (geboren 1974) verheiratet und hat mit diesem die Kinder A. (geboren am 11.08.2000) und L. (geboren am 08.10.2004).
Die Klägerin ist am 11.03.1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 07.08.1998 abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und ebenso Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Auf die dagegen eingelegte Klage hat das Bayer. Verwaltungsgericht B-Stadt durch Urteil vom 03.12.1998 (Az.: AN 12 K 98.33788) entschieden, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet werde, die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. Dagegen hat der Freistaat Bayern Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit dem Ziel der Zulassung der Berufung eingelegt (Az.: 27 ZB 99.30429).
Nachdem beim Sohn der Klägerin A. eine unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 16.03.2001 (Az.: AN 12 K 01.30364) anerkannt waren, stellte das Einwohneramt A-Stadt im April 2002 der Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in Aussicht, weil die Rechte aus Art. 6 GG die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG in den Hintergrund treten lassen würden. In der Folgezeit entschied das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter dem 04.09.2002, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorlägen.
Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nahmen mit Schriftsatz vom 17.09.2002 gegenüber dem VGH die Klage hinsichtlich der Voraussetzungen der § 51 und 53 Abs. 4 AuslG zurück und erklärten den Antrag gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2002 für erledigt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge teilte den damaligen Prozessbevollmächtigten ...