Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. LPG-Beitragszeiten in Rumänien. Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung. keine Kürzung auf 5/6 der Beitrags- oder Beschäftigungszeit. Adeverinta
Orientierungssatz
Der Senat sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des 20. Senats des LSG München vom 21.7.1999 - L 20 RJ 620/93 - und des 19. Senats des LSG München vom 17.1.2007 - L 19 R 584/05 - zum Vorliegen einer nachgewiesenen Beitragszeit bei einem LPG-Mitglied in Rumänien, abzuweichen, zumal diese Rechtsprechung im Einklang mit der Rechtsauffassung des BSG - im Urteil vom 8.9.2005 - B 13 RJ 44/04 R = SozR 4-5050 § 15 Nr 2 - steht.
Nachgehend
Tenor
I. |
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Die Beklagte wird unter Abänderung des Tenors des Urteils des Sozialgerichts München vom 22. August 2007 und Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 sowie Abänderung der Bescheide vom 15. Januar 1999 und 23. März 1999 verurteilt, der Klägerin Altersrente für die Zeit ab 1. Januar 2001 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1976 als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren. |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. |
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Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang in Rumänien in der Zeit vom 01.01.1968 bis 31.12.1976 zurückgelegte Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rente der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Die im Jahre 1933 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie siedelte am 19.05.1990 in Bundesrepublik über. In Rumänien war sie von Anfang 1968 bis Ende 1976 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG).
Mit Bescheid vom 15.01.1999 und Neufeststellungsbescheid vom 23.03.1999 bewilligte die Beklagte ab 01.01.1999 Regelaltersrente. Dabei bewertete die Beklagte die Zeit vom 01.01.1968 bis 31.12.1976 nicht durchgängig als nachgewiesen mit der Folge, dass bestimmte Zeiten nur zu 5/6 angerechnet wurden. Als nachgewiesen anerkannt und damit zu 6/6 angerechnet wurden lediglich acht Monate im Jahr 1968, zehn Monate im Jahr 1969, für die Zeit von 1970 bis 1972 insgesamt nur 12 Monate, für 1973 zehn Monate und für 1974 und 1976 jeweils zwölf Monate.
Mit Antrag vom August 2000 begehrte die Klägerin eine Erhöhung der Tabellenwerte für die Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.12.1976, die lediglich zu 5/6 angerechnet worden waren. Sie legte eine Adeverinta mit Eintragungen von Mai bis Oktober 1966 und Juni bis Dezember 1967 vor, ferner ihr Sozialversicherungsbuch (ausgestellt am 12.02.1990), in dem von 1967 bis 1976 die Anzahl der vorgesehenen und der erzielten Arbeitsnormen eingetragen sind; für 1975 sind dabei keine erzielten Normen eingetragen, lediglich eine Mitgliedschaft in der LPG.
Mit Bescheid vom 18.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2006 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 23.03.1999 gemäß § 44 SGB X mit der Begründung ab, dass nach bisheriger Rechtsauffassung LPG-Zeiten in Rumänien regelmäßig nur als glaubhaft gemacht mit 5/6 anzuerkennen seien, da eine Unterbrechung nicht ausgeschlossen werden könne.
Das hiergegen angerufene Sozialgericht München (SG) hat mit Urteil vom 22.08.2007 die Beklagte verurteilt, "den Bescheid vom 18.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2006 aufzuheben und unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 23.03.1999 Altersrente für die Zeit ab 01.01.2001 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren". Unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften sei der Bescheid vom 23.03.1999 teilweise zurückzunehmen, die Rente entsprechend neu zu berechnen. Aufgrund der Angaben der Klägerin und den vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.1968 bis 31.12.1976 ununterbrochen Mitglied der LPG gewesen sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des BSG vom 08.09.2005, Az.: B 13 RJ 44/04 R) sei damit auch von einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen und die Beitragszeit gemäß § 15 FRG bereits allein aufgrund der LPG-Mitgliedschaft als nachgewiesen anzuerkennen; maßgeblich sei aufgrund der Rechtsprechung des BSG die ununterbrochene LPG-Mitgliedschaft.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie bringt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Erstgerichts komme es auch für die Anerkennung der hier streitigen Beitragszeiten darauf an, dass neben der Mitgliedschaft auch Unterbrechungstatbestände, z.B. durch Krankheit, nachgewiesen seien oder eine taggenaue Aufstellung der Arbeitsleistung vorläge. Der Nachweis einer ununterbrochenen ganzjährigen Beitragszeit könne allein aus der Erfüllung oder Übererfüllung von Arbeitsnormen nicht hergeleitet werde...