Leitsatz (amtlich)
Ein Beamter als Terminsbevollmächtigter einer Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist in einer Verhandlung vor SG ebenso wie ein an der Verhandlung beteiligter Rechtsanwalt von einer Bestrafung wegen Ungebühr vor Gericht nach GVG § 178 ausgenommen.
Fundstellen
Dokument-Index HI2136583 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen