Leitsatz (amtlich)

Ein Beamter als Terminsbevollmächtigter einer Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist in einer Verhandlung vor SG ebenso wie ein an der Verhandlung beteiligter Rechtsanwalt von einer Bestrafung wegen Ungebühr vor Gericht nach GVG § 178 ausgenommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2136583

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge