nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 30.03.2000; Aktenzeichen S 18 KR 577/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist Krankengeld ab 20.07.1996 bis zum Ende der gesetzlichen Bezugsdauer in der 4. Blockfrist.
Der am 1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten versichert. Er war zuletzt (ab 01.10.1996) Verputzer und beendete die Tätigkeit durch Kündigung des Arbeitgebers am 17.12.1996.
Der Kläger erhielt in der dritten vom 20.07.1993 bis 19.07.1996 laufenden Blockfrist wegen Arbeitsunfähigkeit vom 20.07.1993 bis 20.02.1996 für 643 Tage Krankengeld. Er bezog Leistungen nach dem AFG vom 25.10.1993 bis 09.03.1994, 25.04.1994 bis 30.04.1994, 18.12.1995 bis 27.12.1995, 26.01.1996 bis 21.08. 1996 - das Leistungsende wurde mit Bescheid vom 27.08.1996 auf den 12.08.1996 korrigiert -, vom 04.09.1996 bis 23.09.1996 und vom 11.10.1996 bis 17.10.1996. Er erhielt Lohnfortzahlung vom 29.01. bis 20.02.1996 und befand sich davor vom 28.12.1995 bis 25.01.1996 auf Kur und bezog während dieser Zeit Übergangsgeld.
In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 30.01.1996 wurde Arbeitsunfähigkeit vom 29.01.1996 bis 20.02.1996 wegen Bronchitis, Diabetes mellitus und Polyneuropathie angegeben. Mit Schreiben vom 01.03.1996 teilte die Beklagte dem Kläger das Ende des Krankengeldes zum 18.02.1996 mit und erläuterte die anrechenbaren Zeiträume in der dritten Blockfrist. Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 02.07.1996 wurde Arbeitsunfähigkeit wiederum wegen Polyneuropathie, Diabetes mellitus sowie Coronarinsuffizienz und akuter Lumbalgie festgestellt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 30.08.1996 mit, dass während des Bezugs von Übergangsgeld der Anspruch auf Krankengeld geruht habe und dass für die Erkrankung vom 02.07. 1996 nur noch ein Anspruch auf Krankengeld für einen Tag bestehe; für diesen Tag ruhe das Krankengeld wegen des Erhalts von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Nach dem Beginn des neuen Drei-Jahres-Zeitraums entstehe ein neuer Anspruch auf Krankengeld nicht, da in der Zwischenzeit vom Ende des Krankengeldanspruchs (02.07.1996) die Voraussetzungen des § 48 Abs.2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) nicht erfüllt seien.
Dr.K. stellte mit der Bescheinigung vom 17.12.1996 fest, dass bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit vom 16.12. bis 19.12.1996 wegen akuter Bronchitis und grippalen Infekts vorliege. Er erstellte Folgebescheinigungen vom 20.12.1996, 13.01.1997, 03.02.1997, 25.02.1997 und 24.03.1997; als Diagnosen wurden Bronchitis und diabetische Polyneuritis angegeben.
Bereits am 04.02.1997 hatte der Kläger beim Sozialgericht München (SG) Klage auf Zahlung von Krankengeld vom 21.08.1996 bis 04.09.1996 erhoben. Das SG setzte am 27.05.1997 das Verfahren bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides aus.
Die Beklagte hatte mit den Bescheiden vom 10.03.1997 und 10.06.1997 ein weiteres Mal die Beendigung des Krankengeldes mit dem 02.07.1996 festgestellt und dem Kläger die anrechenbaren Zeiten der Erkrankungen in der dritten Blockfrist erläutert. In der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 16.06.1997 hat der Internist Dr.D. angegeben, dass bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Diabetes und die Polyneuropathie als Krankheiten relevant seien. Die Beklagte hat den Kläger am 19.06.1997 angehört und mit Bescheid vom 14.07.1997 daraufhin aufgrund der Erkrankung vom 16.12.1996 Krankengeld wieder unter Bezugnahme auf § 48 Abs.2 SGB V abgelehnt. Der Kläger hat dagegen am 25.07.1997 Widerspruch eingelegt. Er hat dem SG mit Schreiben vom 08.10. 1997 mitgeteilt, er habe am 31.05.1995 einen Arbeitsunfall erlitten und dies der Berufsgenossenschaft gemeldet; es handele sich somit nicht um dieselbe Erkrankung, von der die Beklagte zu Unrecht ausgehe. Er hat nach Angaben der Beklagten ab 28.11.1997 wieder Krankengeld bezogen.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 02.12.1997 den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, in der vom 20.07.1996 bis 19.07.1999 dauernden Rahmenfrist bestehe für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen hätten, ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen seien und einer Erwerbstätigkeit nachgingen oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger sei am 02.07.1996 erneut arbeitsunfähig wegen eines Leidens geworden, für das er bereits 78 Wochen im letzten Dreijahreszeitraum Krankengeld bezogen habe. Gleiches gelte im Ergebnis für die am 16.12.1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit.
Das SG hat am 23.07.1998 in dem unter dem Az.: S 18 KR 36/97 anhängig gemach...