Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1940 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Streitig sind vor allem die Anerkennung weiterer Haftfolgen und die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS), aber auch die Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs.2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie Ansprüche auf Berufsschadensausgleich, Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Schwerstbeschädigtenzulage.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 23.10.2007 die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 abgewiesen, ebenso die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006.
Der Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.11.1989 die Haftfolgen "Dysphorisch-depressive Verstimmungszustände mit vegetativen Dysregulationen" mit einem GdS von 30 v.H. gemäß § 30 Abs.1 BVG festgestellt hat. Mit Bescheid vom 27.01.1993 hat es der Beklagte abgelehnt, neue Gesundheitsstörungen bzw. eine Erhöhung des Gesamt-GdS festzustellen. Der Widerspruch des Klägers ist mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.1993 zurückgewiesen worden. In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 05.06.1997 - S 29 V 199/93 - den Beklagten verurteilt, als weitere Haftfolgen eine "Hepatopathie" und eine "Fehlreaktion auf familiäre und soziale Konfliktlage" festzustellen und Rentenleistungen nach einem Gesamt-GdS von 50 v.H. zu bewilligen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts München ist von Seiten des Beklagten Berufung eingelegt worden. Im Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht L 15 VH 63/97 ist in der Sitzung vom 28.05.1998 folgender Vergleich geschlossen worden:
"Der Beklagte erklärt sich bereit, zur Frage der behaupteten Verschlimmerung der psychiatrischen Schädigungsfolgen einen bisher nicht befassten Außengutachter (Prof. Dr. S. an, Max-Planck-Institut für Psychiatrie oder Prof. Dr. N.) einzuschalten. Zusätzlich wird zur Frage etwaiger Schädigungsfolgen des internistischen Fachgebietes (Hepatopathie, Bluthochdruck) ein weiteres Fachgutachten eingeholt. Zuvor wird der Beklagte versuchen, medizinische Unterlagen des Klägers von den Haftanstalten und von den behandelnden Ärzten aus der Zeit vor der Haft beizuziehen."
Nach umfassenden Ermittlungen hat der Beklagte ein Gutachten des Prof. Dr. N. eingeholt, wie es im Vergleich vom 28.05.1998 vereinbart worden ist. Dieser hat mit Gutachten vom 29.06.2000 festgestellt, dass es zu einem Abklingen der psychischen Symptomatik und vor allem der depressiven Stimmung gekommen sei, weil sich die finanzielle Situation der Familie durch einen Lottogewinn in Höhe von 1,9 Millionen DM im Jahr 1996 gebessert habe. Eine haftbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - (nunmehr: GdS) liege nicht mehr vor.
Der Beklagte hat daher keinen Anlass für eine Erhöhung des GdS gesehen und mit Bescheid vom 01.02.2006 die Zahlung einer höheren Versorgungsrente als nach einem GdS von 30 v.H. sowie die Anerkennung weiterer Haftfolgen abgelehnt. Anerkannt worden ist lediglich eine "leichte Klaustrophobie" mit einem GdS von 10 v.H. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers ist mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2006 zurückgewiesen worden.
Im Folgenden hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 23.10.2007 in Ziffer I der Entscheidungsgründe hervorgehoben, dass entgegen der Auffassung des Klägers sich aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 05.06.1997 keinerlei (weitergehende) rechtliche Ansprüche ergeben würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) am 28.05.1998 habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts München verschiedene Mängel aufweise. Er habe weiterhin ausgeführt, dass für eine Anerkennung der "Hepatopathie" als Schädigungsfolge die in den Akten enthaltenen Feststellungen und die Beurteilungen des Psychiaters Dr. H. keinesfalls ausreichen würden. Ob sich der psychische Zustand des Klägers seit 1989 verschlechtert habe, sei nicht unter Vollbeweis gesichert. Damit habe der Vorsitzende zu verstehen gegeben, dass das Urteil nicht aufrecht erhalten werden könne. Weiterhin führte das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 23.10.2007 aus, dass entsprechend dem Votum von Prof. Dr. N. mit Gutachten vom 16.08.2005 die psychischen Haftfolgen spätestens ab 01.04.2000 vollständig abgeklungen seien. Eine Versorgungsrente nach einer MdE (nunmehr: GdS) von 30 v.H. stehe dem Kläger jedoch aus rechtlichen Gründen (§ 62 Abs.3 BVG) weiterhin zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Haftfolgen "Hepatopathie" und "Bluthochdruck" habe der Beklagte umfasse...