nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 25.06.2003; Aktenzeichen S 7 AL 533/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 30.06.1999 an den Kläger.

Der 1963 geborene Kläger bezog von der Beklagten vom 01.07.1998 bis 25.06.1999 (Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld (Alg). Am 30.06.1999 beantragte er Alhi. Er gab an, weiterhin (seit September 1998) als selbstständiger Kaufmann ca. 10 bis 14 Stunden/Woche tätig zu sein. Die hieraus erzielbaren Einkünfte schätzte er für 1999 auf 5.000,00 DM bis 8.000,00 DM. Ferner gab er an, eine Verletztenrente von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Würzburg) nach einer MdE in Höhe von 40 vH zu beziehen (799,07 DM). Sonstiges Einkommen und Vermögen verneinte er.

Anlässlich einer Prüfung vom 11.05.1999 durch den Außendienst der Beklagten erklärte der Kläger, er besuche seine Kunden an drei Tagen im Monat durch eintägige Reisen. Der Zeitaufwand hierfür betrage jeweils 10 bis 14 Stunden. Vor- bzw. Nacharbeiten erledige die durch ihn im Büro auf 630,00 DM-Basis beschäftigte Aushilfskraft R. R ... Nach dem Arbeitsvertrag vom 02.09.1996 war mit ihr eine Arbeitszeit von täglich zwei Stunden vereinbart. Das Büro des Klägers war nach dessen Angaben vom 13.01.2000 ausgestattet mit zwei voll eingerichteten EDV-Arbeitsplätzen, drei Druckern, einem Scanner, einem Kopiergerät, einem Faxgerät und drei Telefonen. Nach dem Steuerbescheid vom 09.09.1999 erzielte der Kläger 1998 14.973,00 DM Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betrugen 36.900,00 DM. Eine vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.09.1999 - diese umfasste den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.08.1999 - wies einen Verlust von 7.464,37 DM aus. Den Einnahmen von 246.232,27 DM standen Ausgaben in Höhe von 253.696,64 DM gegenüber. Im Steuerbescheid vom 20.11.2000 für das Jahr 1999 sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit - 10.742,00 DM beziffert und das zu versteuernde Einkommen mit - 13.926,00 DM festgesetzt worden.

Mit Bescheid vom 04.08.1999 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag ab. Der Kläger könne seinen Lebensunterhalt anderweitig als durch Alhi bestreiten. Er sei daher nicht bedürftig. Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, es sei ihm nicht möglich, den Gewinn aus dem Vorjahr zu wiederholen. Dies liege am Verfall der Rohstoffpreise und an der Agrarpolitik. Er verfüge nur über die Verletztenrente und könne seinen Lebensunterhalt - Kosten seiner Lebenshaltung, Miete, Unterhalt für die Tochter, Darlehen - ohne Alhi nicht bestreiten.

Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.01.2000 zurück. Der Kläger könne mit dem ausgeübten Gewerbebetrieb ausreichendes Einkommen erzielen. Bedürftigkeit liege somit nicht vor. Die von ihm angegebene wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden erscheine nicht mehr plausibel.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Für die Frage seiner Arbeitslosigkeit sei es unerheblich, ob er eine geringfügig Beschäftigte angestellt habe. Selbst ohne die Aufwendungen für diese Bürokraft läge sein Betriebsergebnis bei einer roten Null. Im Übrigen habe er diese Kraft zum 31.12.1999 entlassen. Auch wenn er mehr als 15 Stunden für sein Gewerbe tätig sein würde, könnte er auf Grund der schlechten Zahlen keinen Gewinn erzielen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme von Krediten. Die Bank würde ihm den Geldhahn zudrehen, wenn nach einer Betriebsaufgabe kein Geld mehr hereinkäme.

Das SG hat R. R. als Zeugin gehört. Auf deren Aussage vom 25.06.2003 wird verwiesen.

Mit Urteil vom 25.06.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht arbeitslos, da seine wöchentliche Arbeitszeit 15 bzw. 18 Stunden überschreite. Neben dem Zeitaufwand für den Außendienst sei der erhebliche Aufwand des Klägers für Bürotätigkeiten zu berücksichtigen. Auch die Arbeitszeit der Zeugin (10 Stunden/Woche) müsse sich der Kläger zurechnen lassen, denn sonst könne die Arbeitszeitgrenze manipuliert werden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Im Monatsmittel habe er an 2,5 Tagen je 12 Stunden Außendienst geleistet. Die Zeugin sei im besagten Zeitraum nicht mehr die unterstellten 10 Stunden/Woche tätig gewesen. Auch dürfe die Arbeitszeit der Zeugin ihm nicht zugerechnet werden, da er darauf nicht hingewiesen worden sei. Im Zeitraum vom 26.06.1999 bis 14.05.2000 (323 Tage) habe er 127 Bestellungen abgewickelt. Sein Arbeitsaufwand habe dabei für den Außendienst 323 Stunden und für Büroarbeit 75 Stunden 16 Minuten und 38 Sekunden betragen, mithin 1,5 Stunden/Woche. Damit habe bei ihm Arbeitslosigkeit vorgelegen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wü...

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