nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 06.02.2004; Aktenzeichen S 7 AL 173/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 222/04 B) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 06.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Rentenversicherungsträger eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 zu melden.
Für die 1939 geborene Klägerin sind bis zum 28.06.1980 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden. Für die anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 29.06.1980 bis 16.03.1983 erfolgte eine Anerkennung als Anrechnungszeit (Meldung der Beklagten vom 19.09.1984). Die Beklagte bestätigte, dass die Klägerin erst wieder ab 12.09.1984 arbeitsuchend gemeldet war. Die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 konnte die Klägerin nicht durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes belegen.
In einem Verfahren auf Feststellung von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Anerkennung der Zeit vom 12.09.1984 bis 24.05.1991 als Anrechnungszeit ab, weil für die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 weder die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit noch einer Überbrückungszeit vorgelegen hätten. Insbesondere sei für die Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 nicht nachgewiesen, dass Arbeitslosigkeit bestanden habe. Selbst bei Vorliegen von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit könne daher eine Rente aus rechtlichen Gründen nicht gewährt werden (Widerspruchsbescheid vom 28.02.1997). Im anschließenden Klageverfahren (Klageerhebung 17.03.1997) zog das Sozialgericht Schleswig eine Auskunft und Unterlagen des Arbeitsamtes Flensburg bei und wies die Klage wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (Gerichtsbescheid vom 28.12.1999 - S 3 RA 28/97 -). Vom März 1983 bis zur erneuten Meldung am 12.09.1984 fehle der Nachweis der Arbeitslosigkeit.
Im anschließenden Berufungsverfahren machte die Klägerin erneut geltend, sie sei auch vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 beim Arbeitsamt Flensburg arbeitslos gemeldet gewesen. Das Arbeitsamt habe sie jedoch eigenmächtig aus der Kartei gestrichen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht holte eine weitere Auskunft des Arbeitsamtes Flensburg ein und wies mit Urteil vom 31.01.2001 - L 8 RA 8/00 - die Berufung zurück. Die Klägerin habe früher - Schreiben an die BfA vom 02.03.1990, 08.04.1990, 26.06.1990, 19.03.1996 - selbst eingeräumt, sich im Zeitraum 17.03.1983 bis 11.09.1984 nicht beim Arbeitsamt gemeldet zu haben. Deshalb habe das Arbeitsamt davon ausgehen dürfen, dass kein ernsthafter Vermittlungswunsch mehr bestanden habe und die Bearbeitung des Vorgangs einstellen dürfen. Diese aus § 15 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgeleitete ständige Verwaltungspraxis sei mit dem 8. AFG-Änderungsgesetz durch Neufassung der Vorschrift bestätigt worden. Selbst bei Vorliegen eines Beratungsfehlers könne die fehlende Verfügbarkeit der Klägerin nicht nachträglich über den allein in Betracht kommenden Herstellungsanspruch fingiert werden.
Noch im Laufe des anhängigen Berufungsverfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2000 bei der Beklagten die Anerkennung des Zeitraums vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 und dessen Meldung an die BfA. Mit Schreiben vom 23.05.2000 teilte das Arbeitsamt Flensburg der Klägerin mit, dass die genannten Zeiten wegen fehlender Unterlagen und dem Tod der ehemals zuständigen Arbeitsvermittlerin nicht bestätigt werden könnten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.08.2000 zurück. Das Schreiben vom 23.05.2000 stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Dagegen hat die Klägerin am 21.08.2000 Klage zum Sozialgericht Schleswig erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.04.2001 an das örtlich zuständige Sozialgericht Würzburg (SG) verwiesen hat. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Vorschrift, dass ein Arbeitsloser sich mindestens alle 3 Monate unaufgefordert oder telefonisch beim Arbeitsamt melden müsse, habe es zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht gegeben. Vielmehr habe das Arbeitsamt in Abständen von nicht mehr als 3 Monaten zu einer Arbeitsberatung einladen müssen. Wenn sie beim Arbeitsamt nicht mehr gemeldet gewesen wäre, hätte das Arbeitsamt die Beendigung der Arbeitslosigkeit (16.03.1983) bis zum 16.04.1983 und nicht erst - wie geschehen - im November 1984 der BfA melden müssen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in der Zeit vom 17.03.1983 bis 11.09.1984 arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Ein Fehlverhalten von Bediensteten der Beklagten sei nicht erkennbar.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, ihr Vorbringen im Klageverfahren im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt,...