Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse als Pflichtbeitragszeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zeiten, in denen Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt worden sind, sind nicht als Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI anzusehen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.04.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.

Der 1948 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 20.02.2009 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Gleichzeitig füllte er Unterlagen hinsichtlich einer Altersrente aus und legte im Weiteren einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken Versorgungsamt vom 22.07.2009 vor, wonach bei ihm ein GdB von 70 und das Merkzeichen G zuerkannt worden seien.

In einem am 19.02.2009 für die 3. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth in einer Streitigkeit der Alterssicherung für Landwirte erstellten Gutachten führte der Sozialmediziner Dr.G. aus, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen würden:

- schwere chronische Atemswegserkrankung;

- coronare Herzkrankheit;

- Zustand nach wiederholter Coronarintervention;

- degeneratives Wirbelsäulensyndrom;

- fortgeschrittene Gonarthrose;

- Adipositas.

Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, einer - auch nicht einer leichten - körperlichen Tätigkeit sechs Stunden und mehr nachzugehen. Allenfalls wäre noch eine geringgradige Tätigkeit im Zeitrahmen unter drei Stunden möglich, wobei längeres Gehen und Stehen sowie die Einwirkung von bronchialen Reizstoffen und übermäßige nervliche Belastung auszuschließen seien. Das Leistungsvermögen des Klägers habe sich in der letzten Zeit deutlich verschlechtert. Es sei in diesem Umfang ab dem 05.02.2009, dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus K., anzunehmen. Daraufhin bewilligte die Landwirtschaftliche Alterskasse Franken und Oberbayern mit Bescheid vom 03.03.2009 dem Kläger mit Wirkung vom 01.03.2009 eine fortlaufende Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung über die Landwirte (ALG).

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung trotz dieser medizinischen Feststellungen mit Bescheid vom 17.03.2009 (korrekt 17.03.2010) ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Im Versicherungskonto seien im Zeitraum vom 23.02.2005 bis 22.02.2010 keine Pflichtbeiträge vorhanden gewesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem auf den 29.03.2013 datierten Schreiben am 30.03.2010 Widerspruch ein und machte geltend, dass für ihn aus anderen Gründen ein Leistungsanspruch bestehe. So sei die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt und es bestehe auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Kläger machte insbesondere geltend, dass bei der Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten auch solche gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse geleisteten Beiträge berücksichtigt werden müssten. Es handele sich hierbei ebenfalls um Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht. Ansonsten wäre der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 zurück, gegen den der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhob (Az. S 7 R 672/10). In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts in dieser Streitsache erklärte sich die Beklagte bereit, das am 30.03.2010 eingegangene Schreiben des Klägers als Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen anzusehen. Der Kläger nahm daraufhin die damalige Klage zurück. In dem Erörterungstermin wies die damals zuständige Kammer auf Entscheidungen des LSG Baden Württemberg vom 03.09.2003 (Az. L 2 RJ 3190/02) und des BSG vom 06.02.2003 (Az. B 13 RJ 17/02 R) sowie vom 19.05.2004 (Az. B 13 RJ 4/04 R) hin.

Die Beklagte kam mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.09.2012 zum Ergebnis, dass der Kläger die Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllt habe. Ausgehend von einem beantragten Rentenbeginn zum 01.03.2010 enthalte das Versicherungskonto anstatt der erforderlichen 420 Monate nur 364 Monate.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.10.2012 zur Fristwahrung ohne nähere Begründung Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 zurück, nachdem der Widerspruch auch im Folgenden nicht näher begründet worden sein sollte. Tatsächlich war aber im Januar 2013 bei der Beklagten ein Begründungsschreiben des Klägers eingegangen, in dem dieser die nach Bundesrecht gezahlten Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse als berücksichtigungsfähig für die Erfüllung der Wartezeit auf die beantragte Altersrente angesehen hatte ...

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