Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz kommt für einen Versicherten, der seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin West) bereits am 9. Mai 1989 genommen hat, über keine Versorgungszusage und keine positive Rehabilitierungsentscheidung verfügt, nicht in Betracht.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

Dem im November 1948 geborenen Kläger wurde ausweislich der Urkunde der Technischen Hochschule L. vom 1. Juli 1978 der akademische Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen. Darüber hinaus schloss der Kläger ein postgraduelles Studium im Zentralinstitut für Schweißtechnik der DDR ab und erhielt das Recht, die Berufsbezeichnung Fachingenieur für Schweißtechnik zu führen (Urkunde vom 20. Dezember 1979). Er war laut seiner Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung vom 18. September 1967 und 1. Januar 1978 in der ehemaligen DDR in den Monaten September/Oktober 1967 als Betriebsschlosser, nach Zeiten des Grundwehrdienstes vom November 1967 bis April 1969 ab Juni 1969 bis 31. März 1988 u.a. als Schlosser, Sachbearbeiter, Konstrukteur, Operativ-Technologe und Mechaniker beschäftigt. Zuletzt war er vom 1. Februar 1989 bis 25. April 1989 als Leitingenieur Stahlbau beim VEB BMK Süd L-Stadt tätig. Seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (B-Stadt) hat der Kläger nach der Eintragung in seinem Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge C vom 18. Dezember 1990 seit 9. Mai 1989.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 26. September 2012 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Die Frage, ob Zusatzversorgungszeiten vorlägen, für die Nachweise nicht erbracht werden könnten, verneinte er. Er habe Beiträge zur FZR gezahlt. Zeiten aus einem Zusatzversorgungssystem seien in die FZR übertragen worden. Die Frage, ob er anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet sei, verneinte er ebenfalls. Er legte seine Geburtsurkunde, Diplomzeugnisse, seinen Vertriebenenausweis, Auszüge aus dem Funktionsplan des VEB Braunkohlenkombinats E., eine Vereinbarung zur Gewährung leistungsabhängiger Gehaltszuschläge für Hoch- und Fachschulkader, seinen Arbeitsvertrag mit dem VEB Braunkohlekombinat E., später B., nebst Änderungsverträgen und Zusatzvereinbarungen, seine Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem VEB Braunkohlenwerk B., seine Arbeitsverträge mit dem VEB BMK Süd einschließlich Änderungsvereinbarungen und sein Schreiben vom 21. April 1989 mit der Bitte um Aufhebung des Arbeitsrechtsverhältnisses aufgrund seiner ständigen Ausreise aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland vor.

Mit angefochtenem Bescheid vom 28. September 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil dieses Gesetz für den Kläger nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Auch sei der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen. Damit komme auch eine nachträgliche Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht in Betracht. Die Gründe zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im VEB könnten bei der Beurteilung der Frage, ob am 30. Juni 1990 noch eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, nicht berücksichtigt werden. Mangels Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen komme eine nachträgliche Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht in Betracht.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei Diplom-Ingenieur für Verfahrenstechnik und sei verantwortungsvoll und parteilos im Braunkohlebergbau tätig gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass sein in der DDR verbrachtes Arbeitsleben am Datum 30. Juni 1990 festgemacht werde. Täter und Mittäter des SED-Partei-Apparats seien zur taggenauer Dokumentation eingeladen. Offensichtlich würden diese Leute vom Gesetz und der Beklagten ohne jeden Skrupel zur Rente durchgewunken. Tatsächlich Berechtigte würden dagegen bewusst schikanierend blockiert. Sein Vertriebenenausweis sei auch von der Rehabilitierungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen worden.

Der Widerspr...

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