nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 17.04.2002; Aktenzeichen S 39 KA 3178/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1939 geborene Klägerin hat am 2. März 1990 den akademischen Grad als Dipl.-Psychologin Univ. verliehen bekommen und war seit März 1990 freiberuflich als Psychotherapeutin tätig. Mit Urkunde vom 4. Januar 1999 hat sie die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erhalten (vgl. Urkunde vom 4. Januar 1999).
Die Klägerin hat mit Formularantrag vom 22. Dezember 1998 Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeutin gestellt.
Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten - München Stadt und Land - hat mit Beschluss vom 17. April 1999/Bescheid vom 12. August 1999 den Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin für den Praxissitz M.straße, M. , abgelehnt, ebenso den hilfsweise gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation. Der Antrag sei bereits deshalb abzulehnen, weil die Klägerin keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V erbracht habe. Sie habe im maßgeblichen Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 lediglich 212 Behandlungsstunden nachgewiesen. Mit dem Widerspruch vom 7. September 1999 macht die Klägerin für die Nichterreichung der nach Auffassung des Zulassungsausschusses erforderlichen 250 Behandlungsstunden einen Härtefall geltend. Aufgrund der Pflege ihrer Tante und der zweimal wöchentlich stattfindenden Besuche (Pflegeabteilung eines Altenheimes am M. Platz) sei es ihr nicht möglich gewesen, einen größeren Besitzstand zu erwerben. Hierzu hat die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 13. März 2001 Stellung genommen. Das BSG (Urteil vom 8. November 2000, Az.: B 6 KA 52/00 R) habe festgestellt, dass eine schützenswerte Praxissubstanz nur dann angenommen werden könne, wenn in eigener Praxis in eigenverantwortlicher Weise Behandlungen im Delegations- oder Erstattungsverfahren geleistet worden seien, wobei als objektives Beurteilungskriterium die Erbringung eines Mindestumfanges an Behandlungsstunden erforderlich sei. Einen solchen schützenswerten Behandlungsumfang habe die Klägerin nicht erreicht. In ihrem Antrag mache sie für den gesetzlichen Dreijahreszeitraum insgesamt 382 Behandlungsstunden in eigener Praxis im Erstattungsverfahren geltend. Als den für sie günstigsten Zwölfmonatszeitraum habe die Klägerin den Zeitraum vom 15. April 1996 bis 14. April 1997 gewählt und belege auch hier die in diesem Zeitraum geleisteten Behandlungsstunden durch Sammelbescheinigungen in Verbindung mit den entsprechenden Rechnungen und komme so auf 202 der oben genannten 382 Behandlungsstunden. Eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen habe in diesem Zeitraum sogar 212 Behandlungsstunden erbracht. Diese Tätigkeit, die selbst bei Annahme von nur 43 Arbeitswochen pro Jahr im Gesamtzeitraum einem durchschnittlichen Behandlungsumfang von nur 2,9 Wochenstunden bzw. im oben genannten Jahreszeitraum von nur 4,9 Wochenstunden entspreche, sei daher nicht geeignet, eine schützenswerte Praxissubstanz zu begründen.
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 17. September 2001/Bescheid vom 15. Oktober 2001 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe mit 389 Behandlungsstunden, davon 212 in einem zusammenhängenden Jahreszeitraum, keinen schützenswerten Besitzstand erworben. Hinsichtlich des Behandlungsumfanges halte sich die Orientierung an einem Behandlungsumfang von 250 Stunden in einem halben bis einem Jahr während des Zeit- fensters innerhalb der vom BSG vorgenommenen Konkretisierung der Teilnahme. Die Klägerin habe auch nicht die erforderliche Fachkunde gemäß § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.1 iVm § 95c Satz 2 Nr.2 SGB V nachgewiesen, sondern nur die Sockelqualifikation nach § 95 Abs.11 Satz 1 Nr.1 SGB V.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin zum Sozialgericht München vom 14. November 2001. Da zum Erreichen von 250 Behandlungsstunden nur 38 Behandlungsstunden fehlen würden, bedeute dies, dass nur knapp ein Patient fehle, wenn man von 43 Stunden im Jahr für die Therapie eines Patienten ausgehe. Ein Grund für das Fehlen eines einzigen Patienten sei z.B., dass sie eine Patientin, die bei der DAK versichert gewesen sei, nicht habe dazuzählen können, da die DAK sich grundsätzlich nicht am Kostenerstattungsverfahren beteiligt habe. Ein weiterer Grund liege im Zeitaufwand, den sie bei der im Zeitraum von Juni bis Oktober 1996 dringend notwendigen zusätzlichen Betreuung ihrer Tante im Pflegeheim gehabt habe. Ein dritter Grund für die fehlenden Stunden liege auch d...