Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2004 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 28. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997 abgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit ab 01.01.1992 neu berechnet hat.
Die 1934 geborene Klägerin ist die Witwe des 1931 geborenen und am 23.12.1990 verstorbenen Versicherten E. R., der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eine Bergmannsvollrente und auf Grund einer Lungenkrankheit sowie einer Lärmschwerhörigkeit eine Unfallteilrente bezog. Am 26.08.1990 erfolgte der Zuzug der Eheleute in das Bundesgebiet (West).
Mit Bescheiden vom 18.04.1991 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17.01.1991 auf Zahlung einer Witwenrente und einen Anspruch als Sonderrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes bezüglich der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente unter Hinweis auf Art.23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR ab, wonach rentenrechtliche Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden seien, von Seiten der Beklagten nicht angerechnet werden könnten, und verwies sie auf den bisher zuständigen Rentenversicherungsträger. Dementsprechend leistete der Träger der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung der Klägerin mit Bescheid vom 07.07.1991 ab 01.01.1991 monatlich eine Bergmannswitwenrente in Höhe von 819,00 DM sowie eine Zusatzwitwenrente von 220,00 DM.
Mit Bescheid vom 02.12.1991 erfolgte unter Hinweis auf die ab 01.01.1992 bestehende Zuständigkeit der Beklagten die Umwertung und Anpassung der Hinterbliebenenrente der Klägerin, wobei ausgeführt wurde, die Hinterbliebenenrente werde künftig als große Witwenrente geleistet. Die Rente werde angepasst, indem ein neuer Monatsbetrag der Rente mit dem ab 01.01.1992 geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnet werde. Sie enthalte einen Auffüllbetrag, der in gleich bleibender Höhe bis zum 31.12.1995 zu zahlen sei. Unter dem Stichwort Mitteilungspflichten heißt es, der Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sei unverzüglich mitzuteilen. Es errechnete sich eine monatliche Rente ab 01.01.1992 in Höhe von brutto 1.148,82 DM.
Mit Vorschussbescheid vom 21.09.1995 bewilligte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 17.01.1991 große Witwenrente ab 01.01.1992 in Höhe von brutto 1.143,07 DM, errechnete für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.1995 einen Nachzahlungsbetrag von 12.736,98 DM und wies darauf hin, die Nachzahlung werde nach Abklärung anderweitiger Ansprüche einbehalten und der Bescheid ergehe als Vorschussbescheid, denn es sei noch ein Rentenverfahren bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BG) anhängig.
Mit Bescheid vom 22.02.1996 gewährte die BG der Klägerin ab 01.01.1992 Witwenrente, nachdem sie feststellte, dass ihr Ehemann an einem Bronchialkarzinom als Berufskrankheit nach Nr.92 der Liste der Berufskrankheiten (DDR) der Berufskrankheitenverordnung vom 26.01.1981 verstorben ist, zahlte ab 01.05.1996 eine monatliche Rente von 1.136,70 DM und errechnete für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.04.1996 eine Unfallhinterbliebenenrente von insgesamt 49.510,14 DM. Nach Abzug geleisteter Vorschusszahlungen in Höhe von 17.200,00 DM ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von gerundet 32.310,20 DM, der für einen etwaigen Erstattungsanspruch der Beklagten einbehalten wurde.
Mit Bescheid vom 28.03.1996 berechnete daraufhin die Beklagte die Rente auf Grund des Zusammentreffens der großen Witwenrente mit Leistungen der Unfallversicherung für den Zeitraum ab 01.01.1992 neu. Ab 01.06.1996 ergab sich danach ein monatlicher Zahlbetrag von netto 652,45 DM und für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.05.1996 ein Überzahlungsbetrag von 47.242,50 DM. Die Beklagte führte aus, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert. Der Rentenbescheid und die ggf. dazu erteilten weiteren Bescheide würden deshalb gemäß § 48 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben. Hiermit ergehe ein endgültiger Bescheid der Witwenrente nach § 46 Abs.2 SGB VI. Die Klägerin sei zur Rückzahlung der Überzahlung gemäß § 50 SGB X verpflichtet. Ein Betrag in Höhe von 32.310,20 DM werde voraussichtlich von der BG ersetzt. Die Rentennachzahlung aus dem Vorschussbescheid vom 21.09.1995 in Höhe von 12.736,98 DM werde mit der Überzahlung verrechnet. Über den Restbetr...