nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 14.02.2001; Aktenzeichen S 32 KA 1114/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die sachliche und rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnung der Kläger für das Quartal 1/98 streitig. Es geht dabei um die Absetzung der Nrn.10, 11 und 17 BMÄ/E-GO, die von den Klägern während ihrer Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Taxibereitschaftsdienst) abgerechnet wurden.
Die Kläger zu 1), 3) und 4) waren im streitigen Quartal 1/98 als Allgemeinärzte bzw. praktische Ärzte in München zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Mit Honorarbescheid vom 21. Juli 1998 stellte die Beklagte das Honorar der Kläger für das Quartal 1/98 fest. In einer Anlage zu diesem Honorarbescheid berichtigte die Beklagte die Honorarabrechnung der Kläger u.a. hinsichtlich der noch streitigen Nrn.10, 11 und 17 BMÄ/E-GO sachlich-rechnerisch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nrn.10, 11, 17 und 18 BMÄ/E-GO seien im Notarztdienst und bei Notfallbehandlungen grundsätzlich nicht berechnungsfähig. Die Beklagte setzte die Leistungen wie folgt ab: die Nr.10 BMÄ/E-GO bei den Regionalkassen 189-mal, bei den Ersatzkassen 69-mal, bei den "Besonderen Kostenträgern BMÄ" 13-mal und bei "Besondere Kostenträger Post" 2-mal; die Nr.11 BMÄ/E-GO bei den Regionalkassen 2-mal und bei den "Besonderen Kostenträgern BMÄ" 1mal; die Nr.17 BMÄ/E-GO bei den Regionalkassen 56-mal, bei den Ersatzkassen 34-mal, bei den "Besonderen Kostenträgern BMÄ" 4-mal und bei "Besondere Kostenträger Post" 1-mal. Insgesamt verringerte sich das vom Kläger angeforderte Honorar dadurch um 11.080,86 DM (entspricht 5.665,55 Euro).
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger zu 1), 3) und 4) Widerspruch ein, der am 6. August 1998 bei der Beklagte einging. Der Widerspruch richte sich gegen die verfügten Honorarmaßnahmen im Rahmen der entsprechenden Leistungsgruppen, soweit dadurch die betroffenen Vertragsärzte negativ tangiert gewesen seien. Er richte sich insbesondere gegen die verfügten rechnerischen Richtigstellungen insgesamt. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte erfolgte eine Begründung des Widerspruchs nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach nochmaliger Durchsicht der vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein Hinweis auf formale oder inhaltliche Fehler, so dass der Widerspruch insgesamt zurückzuweisen sei. Gegen diesen Widerspruchsbescheid ließen die Kläger zu 1) bis 5) durch den Kläger zu 1) Klage erheben, die am 8. Mai 2000 beim Sozialgericht München einging. Mit ihrer Klagebegründung vom 6. Februar 2001 führten die Kläger dann unter anderem aus, Beratungs- und Gesprächsleistungen nach den Nrn.10, 11 und 17 BMÄ/E-GO seien grundsätzlich abrechenbar, auch im Notdienst. Dies ergebe sich beispielsweise aus einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, das festgestellt habe, dass Gesprächsleistungen grundsätzlich auch im Bereitschaftsdienst berechnungsfähig seien, wenn die medizinische Indikation und die entsprechende Notwendigkeit für die Erbringung dieser Leistungen gegeben seien. Im Notdienst verträten sie, da sie einen hausärztlichen Bereitschaftsdienst durchführten, den Hausarzt und müssten deshalb die Möglichkeit haben, alle hausärztlichen Positionen abzurechnen, soweit diese Maßnahmen wirtschaftlich, zweckmäßig, ausreichend und notwendig seien. Eine Begründung für die Notwendigkeit der Abrechnung der einzelnen den Fällen, in denen diese Nummern gestrichen wurden, nicht vorgetragen.
Mit Urteil vom 14. Februar 2001 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Die Kammer schloss sich zur Begründung ihrer Entscheidung dem Widerspruchsbescheid der Beklagten gemäß § 136 Abs.3 SGG an. Die Kläger hätten zu den einzelnen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen die Einzelfälle aller gekürzten und noch streitgegenständlich umfassten Gebührenordnungspositionen vortragen müssen, was sie nicht getan hätten. So sei es der Kammer nicht möglich gewesen, ihre Kritik nachzuverfolgen. Dies sei auch der Beklagten nicht möglich. Die Kammer sei durchaus der Auffassung, dass in Ausnahmefällen, wo es dringend medizinisch angezeigt sei, auch im Notfalldienst die sachlich berichtigten Gebührenordnungspositionen abrechenbar sein müssen. Da die Kläger aber insoweit nichts vorgetragen hätten, sei die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten in Bezug auf diese Richtigstellungen zu bestätigen. Das Urteil wurde an den Kläger zu 1) per Einschreiben zustellt, das am 3. Mai 2001 zur Post gegeben wurde.
Die dagegen von den Klägern eingelegte Berufung ging am 1. Juni 2001 beim BayLSG ein. Zu ihrer Begründung wird vorgetragen, das Sozialgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerpartei nicht ausführlich zu den rechnerischen Richtigstel...