rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 27.09.2000; Aktenzeichen S 1 U 5025/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als freiberuflicher Forstsachverständiger beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Der Kläger, ein Dipl.Forstwirt, ist seit 12.12.1996 als freiberuflicher Forstsachverständiger selbstständig tätig. Er befasst sich u.a. mit der Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Gutachten. Gewerbeamtlich ist er nicht angemeldet. Typische land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten gegen Entgelt übt er nicht aus, auch beschäftigt er nicht fremde Personen. Der Beklagten hatte er im Dezember 1996 einen Vertrag zwischen ihm und der Waldgenossenschaft M. vorgelegt. Danach sollte er einen Forstwirtschaftsplan für den Wald der Waldgenossenschaft als freier Mitarbeiter erstellen.
Mit Bescheid vom 18.12.1997 veranlagte die Beklagte ihn als freiberuflichen Forstsachverständigen zur Beitragspflicht mit Wirkung ab 12.12.1996. Sie sah die von ihm ausgeübte Tätigkeit als forstwirtschaftliches Lohnunternehmen an, so dass gemäß § 123 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII die landwirtschaftliche Unfallversicherung zuständig sei. Diese Tätigkeit im forstwirtschaftlichen Bereich werde ansonsten von Forstbesitzern selbst durchgeführt. Da er bereits im Unternehmerverzeichnis der Beklagten als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit Betriebssitz S. (14,32 ha landwirtschaftliche und 0,1 ha forstwirtschaftliche Fläche) vermerkt sei, werde das ausgeübte forstwirtschaftliche Lohnunternehmen als forstwirtschaftliches Nebenunternehmen im Unterverzeichnis der Beklagten gesondert vorgetragen und auch gesondert zu Beiträgen veranlagt (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27.04.1998).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 18.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1998 aufzuheben. Er hat vorgetragen, dass er kein forstwirtschaftliches Lohnunternehmen betreibe. Insbesondere stelle er keine Arbeitskräfte gegen Entgelt zur Verfügung, sondern führe eine rein geistige, keine körperliche Arbeit bei seiner freiberuflichen und selbstständigen Gutachter- und Beratertätigkeit aus. Er schließe auch keine Arbeitsverträge, sondern Werkverträge. Auch entspreche seine Tätigkeit ansonsten nicht dem Tätigkeitsfeld der Forstbesitzer. Vielmehr seien nach dem Bayer. Waldgesetz diese Arbeiten (Forsteinrichtung) an freiberufliche Sachverständige zu vergeben.
Die Beklagte hat auf eine Fachbesprechung "Unfallversicherung des Bundesverbandes der landwirtschaftl. Berufsgenossenschaften" (Sitzung vom 22./23.04.1997) hingewiesen, wonach der überwiegende Teil der Sitzungsteilnehmer ein entsprechendes privates Forstplanungsbüro als forstwirtschaftliches Lohnunternehmen veranlage.
Mit Urteil vom 27.09.2000 hat das SG Würzburg die Verwaltungsbescheide aufgehoben und ausgeführt, dass ein forstwirtschaftliches Lohnunternehmen iS des § 123 Abs 1 Nr 3 SGB VII nicht vorliege. Der Schwerpunkt der vom Kläger als Dipl.Forstwirt erbrachten freiberuflichen und selbstständigen Tätigkeiten liege im gutachterlichen und beratenden Bereich. Dies stelle eine geistige und keine körperliche Arbeit dar. Es handle sich also nicht um Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von den einzelnen forstwirtschaftlichen Unternehmern dem Grunde nach erbracht werden müssen. Er übe Verrichtungen aus, die besondere Spezialkenntnisse erfordern.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, dass zu den Lohnunternehmen auch diejenigen Betriebe gehören, die ohne oder nur unter unwesentlicher Verwendung von Maschinen und Geräten in der Forstwirtschaft gegen Vergütung eingesetzt werden. Es handele sich um Unternehmen ohne eigene Bodenbewirtschaftung, da die Arbeit gegen Bezahlung für den forstwirtschaftlichen Unternehmer erfolge. Dazu gehörten auch Arbeiten, die nicht mehr vom Forstwirt selbst durchgeführt werden, aber dem forstwirtschaftlichen Unternehmen weitestgehend dienlich seien. Es müsse sich also um Tätigkeiten handeln, die sonst von einem forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Entscheidend sei, dass die ausgeführten Arbeiten speziell forstwirtschaftlichen Charakter haben. Zu unterstellen sei, dass der Kläger als Auftragnehmer nicht in abhängiger Eigenschaft, sondern in seiner Stellung als freiberuflicher Forstgutachter tätig geworden sei. Dabei beziehe sich seine Berufsausübung im Wesentlichen auf Waldbewertung, Forsteinrichtungen und Forstvermessung, Waldflurbereinigung, Jagdwertermittlung usw. Dies seien Tätigkeiten für forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, für welche zutreffend...