rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 05.06.2003; Aktenzeichen S 6 AL 147/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 4.651,49 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung der Winterbau-Umlage ab Dezember 1996 dem Grunde nach streitig.
Die Beklagte führte bei der Klägerin, deren alleiniger Gesellschafter der Geschäftsführer ist, am 15.10.2001 eine Prüfung zur Feststellung der Umlagepflicht durch. In dem Prüfungsbericht heißt es, es würden bauliche Leistungen in Form der Montage von vorgefertigten Fenstern und Türen, Glas-/Alupfosten und Riegelfassaden erbracht.
Mit Bescheid vom 11.12.2001 stellte die Beklagte fest, dass im Rahmen der Verjährung ab Dezember 1996 für den gesamten Betrieb Umlagepflicht gegeben sei. In ihrem Widerspruch berief sich die Klägerin auf eine Vereinbarung zwischen den Bau- und Metallberufsgenossenschaften aus dem Jahre 1999, nach der die Montage zum Baunebengewerbe gehöre, die Herstellung und Montage hingegen zum Geltungsbereich der Metallberufsgenossenschaften. Ihre Leistungen für die Auftraggeber seien als Herstellung und Montage von Fenstern, Türen und Toren sowie Fassaden einzuordnen. Sie erhalte ihre Aufträge als Subunternehmerin von Firmen, die sich als Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn zur Lieferung und zum Einbau/Montage von Fenstern, Fenster- und Fassadenbauteilen verpflichtet hätten. Schon hier müsse man die Tätigkeit der Klägerin als Teil des Gesamtauftrages sehen, der die Herstellung und Lieferung nebst Montage der Teile beinhalte. Zur Verarbeitung bzw. Vorbereitung der Montage und zur Herstellung der letztlich zu montierenden Teile verwende man Glasscheiben, Fensterrahmenteile, Fensterscheiben, Fensterflügel, Rollen mit Gummidichtung, Klemmleisten/Pressleisten, Pressleistengummi auf Rollen, Schrauben, Dübel und sonstige Kleinteile. Die Tätigkeit bestehe im Zuschneiden und Einarbeiten der Gummis in die Rahmenteile als so genannte Mitteldichtung sowie in dem Anbringen eines weiteren Gummis an Fensterscheiben, die dann in die Rahmen eingepasst würden. Die Scheiben würden auf Stapeln geliefert und von der Klägerin in die Rahmen eingesetzt, um sie dann außen an die Rahmen zu montieren und die Fenster- und Regenbleche anzubringen. Hierbei werde der äußere Rahmen verschraubt. Teilweise würden die Vorbereitungsarbeiten im Betrieb der Klägerin durchgeführt, teilweise auf der Baustelle. Ähnlich verhalte es sich mit den Fassadenelementen aus Glas.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Baubetriebe im Sinne des § 1 Abs.2 der Baubetriebeverordnung (BauBetrV) seien u.a. solche, die Fassadenbauarbeiten (Nr.11), Fertigbauarbeiten (Nr.12) und Trocken- und Montagearbeiten (Nr.36) durchführten. Laut BSG-Urteil vom 30.01.1996, 10 RAr 11/94, zählten zu den Bau- leistungen auch der Einbau der von Drittfirmen hergestellten genannten Fenster und Türen in Neu- und Altbauten, es sei denn, diese Tätigkeiten würden von zur Winterbauförderung nicht zugelassenen Betrieben des Glaser- oder des Schreinerhandwerks ausgeführt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die Einbauteile auch selbst herzustellen. Es würden lediglich Dichtungen und Glasscheiben in ansonsten vorgefertigte Elemente eingesetzt; damit erfolge keine Herstellung der Elemente, das Einsetzen von Dichtungen und Glasscheiben sei vielmehr Teil der Montage. Darüber hinaus sei das Herstellen von Fertigbauteilen, die danach selbst eingebaut würden, ebenfalls den baulichen Leistungen im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.12 BauBetrV zuzuordnen. Da der Betrieb nicht in Betriebsabteilungen gegliedert sei, bestehe auch kein organisatorisch abgrenzbarer Betriebsteil, der sich ausschließlich mit der Herstellung der Fertigbauteile in einer massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätte nach Art stationärer Betriebe befasse. Auch über die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs.5 BauBetrV entfalle die Förderungsfähigkeit/Umlagepflicht nicht, da keine gefestigte Rechtsprechung existiere, nach der diese Betriebe eine abgrenzbare und nennenswerte Gruppe bildeten, bei der eine Einbeziehung in die Winterbauförderung nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit führen würde und die deshalb von der Umlagepflicht ausgenommen wäre.
Mit ihrer zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Herstellungsarbeiten seien nicht Teil der Montagearbeiten. Es könne auch nicht richtig sein, dass Firmen aus den Bereichen des Glaser- und Schreinerhandwerks die gleichen Aufträge durchführen könnten, ohne zur Winterbauumlage herangezogen zu werden.
Mit Urteil vom 05.06.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Arbeiten, die die Klägerin als Herstellen bezeichne, seien reine Nebenarbeit...