nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 03.08.1999; Aktenzeichen S 2 AL 398/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03. August 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung des Klägers, als Inhaber der Firma R. K. Montagebau durch eine Umlage die Mittel für die Produktive Winterbauförderung mitaufzubringen, streitig.

Der Kläger ist Alleininhaber der am 01.10.1991 gegründeten Firma R. K. Montagebau. Die Beklagte stellte als das Ergebnis einer am 30.09.1996 durchgeführten Prüfung fest, dass in dem nicht gegliederten Betrieb sechs Arbeiter beschäftigt würden. Der Betrieb beschäftige sich ausschließlich mit dem Einbau von Türen inklusive dem Setzen von Türzargen, teilweise auch mit dem Einbau von Fenstern, als Subunternehmen für die Firma F., die diese Teile industriell fertige. Die Türen und Fenster würden eingeschäumt und nicht mit hohlraumfreiem Betonverguss gesetzt. Maurer- und Brecharbeiten fielen nicht an. Der Kläger wende den Schreiner-Tarifvertrag an.

Mit Bescheid vom 10.09.1997 stellte die Beklagte fest, der Betrieb des Klägers erbringe von Beginn an ausschließlich baugewerbliche Leistungen, weshalb Umlagepflicht für den gesamten Betrieb gegeben sei.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die von ihm durchgeführten Arbeiten seien nicht witterungsabhängig. Im Wesentlichen würden vorgefertigte Holztüren eingebaut, daneben in geringerem Umfang Fußböden und Parkettböden verlegt. Zwar würden die einzubauenden Türen nicht selbst hergestellt, doch sei der Betrieb von Struktur und Leistungsumfang her eher dem Schreinerhandwerk als den Trocken- und Montagebauarbeiten zuzurechnen. Auch habe es bisher keinen Bedarf an Wintergeldzahlungen gegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die verrichteten Arbeiten seien Bauleistungen und zählten zu den Trocken- und Montagebauarbeiten nach § 1 Abs.2 Nr.36 der Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung - BaubetrV).

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei den von der Firma F. vorgefertigten und von ihm eingebauten Türen und Fenster handele es sich nicht überwiegend um Normgrößen, sondern um je nach Bedarf des Auftraggebers zu fertigende Fenster und Türen. Er hole diese bei der Firma F. ab und führe häufig erforderliche zusätzliche Arbeiten in der Werkstatt der Firma F. oder in der eigenen Werkstatt, die er ab 1998 eingerichtet habe, aus. Gegenwärtig liefen zwei Drittel des Auftragsvolumens über die Firma F., ein Drittel seien eigene Aufträge, wobei z.B. auch Wintergärten und dergleichen gefertigt würden. Alle seine Mitarbeiter seien gelernte Schreiner.

Mit Urteil vom 03.08.1999 hat das SG den Bescheid vom 10.09. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.1998 aufgehoben. Der Betrieb des Klägers falle nicht unter § 1 Abs.2 Nr.36 BaubetrV. Nach den Angaben des Klägers sei er in die Schreinerei und Zimmerei der Firma F. insoweit einbezogen, als diese Teilbereiche der Schreinerarbeiten im Sinne eines "Outsourcing" vergeben habe. Der Betrieb des Klägers sei in die gesamte Projektabwicklung einbezogen. Bereits die schreinerischen Aufmaße würden von ihm erstellt. Es handele sich nicht um das bloße Einsetzen von genormten Fertigtüren und Fertigfenstern. Neben der Subunternehmertätigkeit für die Firma F. würden auch eigene schreinerische Aufträge abgewickelt. Insgesamt sei der Betrieb im streitigen Zeitraum nicht überwiegend mit der bloßen Montage, nämlich dem Einsetzen von Türen und Fenstern befasst gewesen, vielmehr hätten die Schreinerarbeiten den Betrieb geprägt.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, Voraussetzung für einen Ausschluss aus dem Kreis der umlagepflichtigen Betriebe nach § 2 Nr.12 BaubetrV wäre entweder die Bindung des Klägers an den sachnäheren Tarifvertrag für das Schreinerhandwerk durch Mitgliedschaft in der Tarifvertragspartei oder die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Rückausnahme des § 2 Nr.12. Der Kläger sei jedoch nicht Innungsmitglied und somit nicht an den Tarifvertrag für das Schreinerhandwerk gebunden. Ein Ausschluss nach § 2 Nr.12 BaubetrV sei auch deswegen nicht möglich, weil der Betrieb nicht überwiegend typische Schreinerarbeiten verrichte, sondern vielmehr Montage- und Trockenbauarbeiten. Da die Türen und Fenster bereits von der Firma F. fertiggestellt und somit die typischen Schreinerarbeiten von dieser Firma übernommen würden, würden selbst bei Berücksichtigung der eventuell durchzuführenden schreinerischen Vor- und Zusatzarbeiten die baulichen Leistungen überwiegen. Für die Zugehörigkeit zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe im Sinne des § 1 Abs.5 BaubetrV läge keine gefestigte Rechtsprechung vor.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge