nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 21.02.2003; Aktenzeichen S 46 AL 1254/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 15.09. bis 07.12.1999 und die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe sowie die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Erlöschens des Anspruchs ab 18.05.2000 verbunden mit einer weiteren Rückforderung von bereits gezahlter Arbeitslosenhilfe streitig.
Der 1959 geborene Kläger, mittlerweile deutscher Staatsangehöriger, ist seit seiner Einreise im Jahre 1986 aus Ungarn, wo er von 1978 bis 1984 Rechtswissenschaft studierte und nach seinen Angaben von 1984 bis 1986 als Rechtsanwalt tätig war, ohne Beschäftigung. Er absolvierte in der Zeit vom 05.02. bis 04.12.1991 eine Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Vom 04.09. bis 27.10.1995 und 15.07. bis 31.10.1997 nahm er an weiteren Fortbildungsmaßnahmen bei: Erlangung des PC-Führerscheins und Praxistraining in der Übungsfirma "O. ". Trotz dieser Maßnahnmen war er mit Unterbrechungen aufgrund der Fortbildungen und Krankheitszeiten durchgehend arbeitslos. Er erhielt von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg), Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Am 22.07.1999 wurde ihm postalisch ein Arbeitsangebot als Paketdienstmitarbeiter in der Firma B. GmbH in M. mit Rechtsfolgenbelehrung und der Vorgabe unterbreitet, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Am 02.08.1999 ging bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für die Zeit vom 29.07. bis 06.08.1999 ein. Am 19.08.1999 reichte die Firma B. GmbH den Vermittlungsvorschlag mit dem Bemerken zurück, der Kläger habe sich weder telefonisch gemeldet noch vorgestellt noch schriftlich beworben. Weitere Vorschläge seien erwünscht. In der "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" teilte der Kläger am 14.09.1999 mit, er habe mit einer Frau "A." gesprochen, die ihm mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits vergeben sei. Zu diesem Vorbringen setzte sich die Beklagte mit der Firma - Frau B. - am 14.09.1999 telefonisch in Verbindung.
Diese teilte mit, es gebe in der Firma niemanden mit dem Namen "A." oder einem ähnlich klingenden Namen. In der Firma könne sich niemand an einen Anruf des Klägers erinnern. Auch seien keine Bewerbungsunterlagen eingegangen.
Mit Bescheid vom 15.10.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 15.09. bis 07.12.1999 fest. Der Kläger habe ohne einen wichtigen Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde wegen der festgesetzten Sperrzeit für die Zeit vom 15.09. bis 30.09.1999 aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien in Höhe von DM 833,20 zu erstatten. Gleichzeitig enthielt der Bescheid den Hinweis, dass der gegenwärtige Anspruch auf Leistungen vollständig erlösche, wenn der Kläger nach Entstehung des Anspruchs auf Alg Anlass für den Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe.
Mit seinem Widerspruch beantragte der Kläger die Aufhebung des Sperrzeitbescheides, da bei ihm die Härtefallregelung anzuwenden sei. Er habe auf das Angebot der Firma B. GmbH nicht mehr reagieren können, da er es zu spät, am Nachmittag des 28.07.1999, erhalten habe und vom 29.07. bis 06.08.1999 erkrankt gewesen sei. Eine schuldhafte Verzögerung liege daher nicht vor. Er habe das Angebot der Firma B. GmbH mit einem anderen Angebot - Frau A. - schlichtweg verwechselt. Im Übrigen verweise er auf die beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29.07.1999.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger räume selbst ein, dass er auf das Angebot der Firma B. nicht reagiert habe. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht gehabt. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass er das Arbeitsangebot erst am 28.07.1999 erhalten habe, sei kein wichtiger Grund erkennbar, weshalb er sich dann mit der Firma B. GmbH nicht mehr in Verbindung gesetzt habe. Auch in Anbetracht einer vom 29.07. bis 06.08.1999 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit wäre er nicht gehindert gewesen, sich zumindest telefonisch oder schriftlich mit der Firma in Verbindung zu setzen. In Anbetracht seiner seit 1986 bestehenden Arbeitslosigkeit wäre es ihm nicht nur zumutbar gewesen, sondern von ihm zu verlangen gewesen, sich mit der Firma in Verbindung zu setzen, um alle Möglichkeiten zu nutzen, seine Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) München unter dem Az. S 46 AL 2995/99 erhobe...