Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) vom 01.02.2003 bis zum 31.08.2007 streitig.
Die 1952 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige und lebt seit 1970 in Deutschland. Bis September 1998 arbeitete die Klägerin versicherungspflichtig als Küchenhilfe. Seit Oktober 1998 ist sie abwechselnd arbeitslos und arbeitsunfähig.
Auf den Antrag der Klägerin vom 16.01.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 20.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 ab. Die Beklagte stützte diese Entscheidung auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte internistische Gutachten von Dr. K. im Februar 2003 und das orthopädische Gutachten von Dr. O. vom April 2004. Die Gutachter haben als wesentliche Diagnosen eine langjährige somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, sekundär insulinpflichtige Typ II Zuckerkrankheit, Neigung zu Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen, ein beidseitiges Schultersyndrom, beginnende Zehendeformität beidseits, leichte Senk-Spreiz-Füße, links einen Fersensporn und Neigung zu Ellebogen- und Knieschmerzen beidseits festgestellt. Beide Gutachter waren jedoch der Meinung, dass die Klägerin trotz dieser Gesundheitsstörungen noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen und Gehen zu verrichten.
Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schreiben vom 17.05.2004 gegen diese Entscheidung der Beklagten Klage zum Sozialgericht Augsburg. Das Sozialgericht Augsburg holte Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin ein und ließ den Gesundheitszustand der Klägerin auf nervenfachärztlichem Gebiet von Dr. A. untersuchen. Im Gutachten vom 30.12.2004 stellte Dr. A. nach Untersuchung der Klägerin am 09.11.2004 und am 26.11.2004 folgende Diagnosen:
- Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im Bereich der Halswirbelsäule ohne neurologischen Ausfall mit chronifiziertem Schmerzsyndrom, Verdacht auf psychogene Komponente im Sinne einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen.
- Insulinpflichtiger Diabetes mellitus.
- Diabetische Polyneuropathie.
- Schultersyndrom beidseits bei leichten degenerativen Veränderungen der Weichteile beidseits und des linken Schultereckgelenkes, beginnende Zehendeformitäten beidseits, leichte Senk- Spreiz-Füße, hinterer Fersensporn links, Neigung zu Ellenbogen- und Knieschmerzen beidseits.
Dr. A. führte in seinem Gutachten aus, dass die Klägerin trotz dieser Diagnosen noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Vermeiden müsse sie Zwangshaltungen, schwere Hebe- und Tragearbeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken, Treppen- und Leiternsteigen sowie unter Einwirkung von Zugluft, Kälte und Nässe. Außerdem seien Tätigkeiten mit waagrechter Stellung der Arme nicht zumutbar, ebenso Tätigkeiten unter besonderer nervlicher Belastung oder in Wechsel- und Nachtschicht.
Mit Urteil vom 21.07.2005 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung habe, weil sie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der oben angeführten Leistungseinschränkungen mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne.
Gegen dieses Urteil hat der Klägerbevollmächtigte am 22.09.2005 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Senat hat Befunde der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt.
Anschließend ist die Klägerin auf internistischem Fachgebiet von Dr. G. begutachtet worden. Im Gutachten vom 05.08.2006 hat Dr. G. folgende Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet festgestellt:
- Diabetes mellitus Typ 2, seit 2002 insulinpflichtig mit guter Stoffwechseleinstellung, ohne Hinweis auf Augen- oder Nierenbeteiligung, kein Hinweis für Durchblutungsstörungen an beiden Beinen.
- Diabetische Polyneuropathie an den unteren Unterschenkelhälften beidseits und an beiden Füßen mit der Notwendigkeit, speziell angefertigte Schuhe zu tragen.
Auf Grund dieser internistischen Gesundheitsstörungen könne die Klägerin seit Januar 2003 nur noch leichte und mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Sie könne keine schweren Arbeiten mehr ausüben, schweres Heben und Tragen, Arbeiten mit häufigem Bücken, Überkopfarbeit, Treppen- und Leiternsteigen, Einwirkung von Zugluft, Kälte und Nässe und Arbeiten unter Akkord müssten vermieden werden.
Nach § 106 SGG ist ein w...