Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, dass nach § 106 Abs. 3 SGB VI für Rentenbezieher, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, und für solche, die privat krankenversichert sind, in (hier) erheblich unterschiedlichem Umfang Anteile der Beitragsaufwendungen durch den Beitragszuschuss aufgefangen werden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Zahlung eines höheren Zuschusses zur privaten Krankenversicherung an den Kläger auch im Überprüfungsverfahren abgelehnt hat.
Der 1941 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Regelaltersrente mit Beginn am 01.10.2006. Diese Rente wurde mit Bescheid vom 21.03.2007 neu festgestellt. Die Neuberechnung führte zu keiner Veränderung des Zahlbetrages, der sich auf monatlich 428,54 Euro belief. Dabei wurden ausgehend von 15,3777 persönlichen Entgeltpunkten eine monatliche Rente in Höhe von 401,82 Euro sowie ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 26,72 Euro festgestellt. Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag wurde in Höhe von 6,65 % des Rentenzahlbetrages ermittelt. Der Bescheid vom 21.03.2007 wurde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, das den Widerspruch gegen den ursprünglichen Rentenbescheid vom 28.09.2006 betraf. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 08.01.2007 und vom 21.03.2007, die andere Fragestellungen berücksichtigt hatten, abgeholfen worden sei. Rechtsmittel gegen diesen Widerspruchsbescheid ergriff der Kläger nicht.
Mit einem auf den 08.12.2007 datierten Telefaxschreiben vom 11.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides vom 21.03.2007, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger mit einem auf den 21.12.2007 datierten und am 30.12.2007 per Telefax übersandten Schreiben Widerspruch. Im Zuge umfangreicher Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der verschiedenen Rentenzahlungen an den Kläger wurde die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags des Klägers bei seiner privaten Krankenversicherung thematisiert, der sich auf monatlich 1.012,42 Euro belaufe. Am 19.03.2008 schrieb die Beklagte dem Kläger, dass sie aufgrund seiner Einlassung vom 22.02.2008 eine Überprüfung der Berechnung des pfändbaren Betrages vorgenommen habe. Der Zahlbetrag reduziere sich auf 142,59 Euro. Allerdings wurde im Weiteren eine tatsächliche Zahlung der geltend gemachten Beiträge in dieser Höhe zunächst nicht festgestellt. Ab Juli 2008 wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.022,63 Euro und ab Januar 2009 in Höhe von 1.086,61 Euro berücksichtigt.
Am 10.12.2008 erließ die Beklagte einen Bescheid zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, wonach sich der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab 01.01.2009 ändere. Der bisherige Bescheid werde nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Ab 01.01.2009 werde der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 29,82 Euro gezahlt. Unabhängig davon, ob der Kläger freiwillig oder privat krankenversichert sei, werde ein einheitlich allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 15,50 % festgelegt. Der Zuschuss werde in Höhe des halben Beitrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergebe. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 19.12.2007 zurück. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Ausbildungs- und Anrechnungszeiten seien zutreffend berücksichtigt.
Am 23.02.2009 hat der Kläger mit Telefaxschreiben, datiert auf den 19.02.2009, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat zunächst beantragt, die Rentenanwartschaftszeit vom 23.09.1965 bis 30.11.1965 sowie vom 01.04.1991 bis 01.07.1993 als berücksichtigungsfähige Beitragszeit anzuerkennen und die Rente entsprechend zu korrigieren. Hinsichtlich der erstgenannten Beitragszeit hat die Beklagte auf Veranlassung des Sozialgerichts ein Vergleichsangebot unterbreitet. Im Zusammenhang mit dem anderen Zeitraum hat die Agentur für Arbeit Herford hinsichtlich evtl. paralleler Zeiten der Arbeitslosigkeit mitgeteilt, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden seie...