rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 07.10.2002; Aktenzeichen S 29 EG 156/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld (LErzg) für den 25. mit 30. Lebensmonat (17.05. mit 16.11.1995) ihrer Tochter Y. streitig.
I.
Die am 1969 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 27.03.1985 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, ist die Mutter des am 1993 geborenen Kindes. Sie lebte seither mit diesem und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreute und erzog Y. und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der AOK Bayern kranken- versichert. Durch Bescheide der Familienkasse beim Amt für Versorgung und Familienförderung München I vom 01.07.1993 und 09.02.1994 erhielt sie für den 1. mit 12. Lebensmonat des Kindes je DM 600,00 Bundeserziehungsgeld (BErzg). Hinsichtlich des zweiten Lebensjahres liegen Unterlagen nicht vor.
Der am 15.02.2002 gestellte Antrag auf Bewilligung von LErzg wurde durch Bescheid vom 22.05.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 04.05.1999, C 262/96, könnten Ansprüche auf Leistungen für Zeiträume vor dem Erlass dieses Urteils nicht geltend gemacht werden. Der Leistungszeitraum für das am 17.05.1993 geborene Kind hätte spätestens am 16.11.1995 geendet, so dass LErzg nicht gewährt werden könne. Der hiergegen erhobene Rechtsbehelf, mit dem unter anderem geltend gemacht wurde, bei einem Beratungsgespräch im Jahre 1993 anläßlich der Antragstellung für BErzg habe man sie darüber informiert, dass türkische Staatsangehörige keinen Anspruch auf LErzg hätten, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.07.2002).
II.
Das angerufene Sozialgericht (SG) München wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 07.10.2002 im Wesentlichen mit der Begründung ab, zwar könnten nach dem Urteil des EuGH vom 04.05.1999 neben Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auch türkische Staatsangehörige LErzg erhalten, wenn sie in den persönlichen Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates (ARB Nr. 3/80) vom 19.09.1980 fallen. Jedoch könne die Klägerin daraus keine Rechte herleiten. Denn der EuGH habe im Rahmen seiner Kompetenzen verbindlich für die nationalen Gerichte Ansprüche auf Leistungen für die Zeit nach dem Erlass seiner Entscheidung vom 04.05.1999 beschränkt und eine Ausnahme hierfür nur zugelassen, wenn vor diesem Zeitpunkt bereits eine Klage erhoben oder ein gleichwertiger Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Außerdem seien Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Antragsrechts der Klägerin oder eine falsche Auskunft bzw. Beratung durch den Beklagten vor dem 04.05.1999 nicht ersichtlich. So habe es einer Entscheidung über die Annahme eines Antrags auf Gewährung von LErzg nicht bedurft, vielmehr sei der Eingang eines Antrags ausreichend, der nicht verhindert werden könne. Darüber hinaus sei die Beratung seitens des Beklagten jedenfalls bis zum "S."-Urteil des EuGH vom 04.05.1999 nicht zu beanstanden.
III.
Mit der rechtzeitig zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, die landesrechtliche Vorschrift des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr.5 des Bayer. Landeserziehungsgeldgesetzes (BayLErzGG) verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art.3 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/80, welches unmittelbar auf alle Geburten nach dem 01.07.1989 Anwendung finde. Ungeachtet dessen sei sie als türkische Staatsangehörige durch falsche Informationen des Beklagten daran gehindert worden, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Nach dem Urteil des EuGH vom 04.05.1999 hätte zumindest öffentlich darüber informiert werden müssen, dass auch türkische Staatsangehörige einen Antrag auf LErzg stellen können. Insoweit sei Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Beklagte verweist unter anderem darauf, dass der EuGH in seiner "S."- Entscheidung die Rückwirkung ausdrücklich auf hier nicht einschlägige Fallgestaltungen beschränkt habe. Außerdem liege bis zum 04.05.1999, dem Datum der o.a. Entscheidung des Gerichtshofs, ein ihm zurechenbares pflichtwidriges Verhalten nicht vor.
Der Senat hat neben der Erziehungsgeldakte des Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt.
Die Klägerin stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.10. 2002 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 09.07.2002 zu verurteilen, ihr für das am 1993 gebo...