nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 14.02.2002; Aktenzeichen S 5 RJ 132/01 A) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1951 geborene Kläger war von Juni 1969 bis Juli 1971 über 23 Monate versicherungspflichtig als Straßenbau-, Fabrikarbeiter bzw. Kranführer in Deutschland beschäftigt.
Zuvor hatte er nach 8-jährigem Grundschulbesuch eine Ausbildung zum Industriekaufmann in Kroatien abgeschlossen, wo er jetzt als kroatischer Staatsangehöriger wieder wohnt. In seiner Heimat hat er im Umfang von 15 Jahren und 5 Monaten im April 1973 und von Juli 1973 bis Oktober 1988 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 01.11.1988 bezieht er infolge eines Schlaganfalles 1985 eine Invalidenrente (jetzt vom kroatischen Versicherungsträger).
Nach erfolglosen Rentenanträgen aus den Jahren 1986 bzw. 1988 (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgericht - LSG - vom 18.02.1993 in S 16 RJ 203/92) stellte der Kläger am 15.12.1998 erneut Antrag auf Rente, den die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2000 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde beeinträchtigt durch Beschwerden der Wirbelsäule (Bandscheibenschäden L5/S1), leichtere neurologische Ausfälle bei Zustand nach Schlaganfall links, Bluthochdruck, Abnutzungserscheinungen am rechten Knie, frisches Magengeschwür und Zustand nach Magengeschwürsblutung. Der Kläger sei nach der Begutachtung in der ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg vom 17.04.2000 bis 19.04.2000 noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Die Beklagte folgte dabei nicht dem Gutachten der Invalidenkommission in Zagreb vom 21.10.1999, das ein untervollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie eine Einschränkung der Gehfähigkeit auf 300 Meter feststellte.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, dass er in Kroatien seit 1995 eine Zulage für fremde Hilfe und Pflege von der kroatischen Rentenversicherung erhalte. Seine Erkrankungen würden ihm jegliche Arbeiten verbieten. Er legte kroatische Befunde von Februar und September 1995 sowie März und April 1996 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und einen dauerhaft geminderten Gesundheitszustand geltend gemacht.
Das SG hat Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. und des Neurologen Dr. P. nach Untersuchung des Klägers am 18.12.2001 eingeholt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass der Kläger an Durchblutungsstörungen an den Beinen, Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislauf-System, Restbeschwerden mit Schwäche der rechten Körperhälfte bei Zustand nach Schlaganfall 1985, Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen und chronisch wiederkehrenden Magengeschwüren leide. Der Kläger sei dennoch in der Lage, täglich 8 Stunden leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen, überwiegend im Sitzen und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten zu verrichten. Er sei noch in der Lage, sich auf andere, ihm zumutbare Tätigkeiten umzustellen. Zusätzliche Arbeitspausen würde er nicht benötigen und Einschränkungen in der täglichen Wegstrecke würden nicht bestehen.
Durch Gerichtsbescheid hat das SG die Klage am 14.02.2002 abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Als Straßenbau- oder Fabrikarbeiter sei er ohne Schaden für seine Restgesundheit zwar nicht mehr einsetzbar. Er könne aber - nach den Feststellungen der Sachverständigen - unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes 8 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten verrichten. Als Folgen des 1985 erlittenen Schlaganfalls bestünden eine nur vorübergehende Schwäche der rechten Körperhälfte und Sprachstörungen, die sich fast unvollständig rückgebildet hätten. Der Kläger müsse sich auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, sei dort in der Lage, zumindest die Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren gesunden Versicherten (des allgemeinen Arbeitsmarktes) zu erzielen und damit nicht berufsunfähig. Erwerbsunfähig sei er gleichfalls nicht, da er eine Tätigkeit vollschichtig ausüben könne. Auch könne er zumutbar einen Arbeitsplatz erreichen. Das Gangbild sei nicht in funktionell relevantem Ausmaß beeinträchtigt; auch nicht wegen der Durchblutungsstörungen der Beine im Stadium II. Damit könne der Kläger eine Wegstrecke von 500 Metern noch zumutbar bewältigen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt und zum Beweis seiner vermi...