rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 21.12.2001; Aktenzeichen S 15 RJ 1001/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21.12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1949 geborene Kläger arbeitete ab April 1973 in Deutschland zunächst als Elektriker, später als Kontrolleur, ab Juli 1984 als Produktionsmechaniker und zuletzt bis 31.08.1993 als Staplerfahrer. Seitdem ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld und - hilfe. Beiträge fehlen für die Zeit vom Januar bis April 1997.
Am 08.10.1999 beantragte der Kläger Rente. Nach Begutachtung auf internistischem Gebiet lehnte die Beklagte diese mit Bescheid vom 21.12.1999/Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000 ab. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken und häufiges Überkopfarbeiten vollschichtig verrichten und sei daher nicht erwerbs- bzw. berufsunfähig.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und vorgetragen, er sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr leistungsfähig.
Das SG hat Gutachten des Orthopäden Dr. T. vom 16.05.2001 und des Internisten Dr. S. vom 11.07.2201 eingeholt, wonach trotz der Neigung zu belastungsabhängigen Wirbelsäulensyndromen, diversen degenerativen Veränderungen am linken Ellenbogen und der Schulter, einer leichtgradigen Kreislaufregulationsstörung und eines Tinnitus leichte Arbeiten vollschichtig möglich seien. Dagegen hat der Kläger angeführt, dass der HNO-ärztliche Befundbericht von Frau Dr. S. nicht berücksichtigt sei.
Durch Gerichtsbescheid vom 21.12.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Er sei auch nicht vermindert erwerbsfähig nach § 43 SGB VI n.F. Nach den Gutachten der Sachverständigen werde dieser zwar in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, aber nicht in einem Maße, dass Berufsunfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit oder geminderte Erwerbsfähigkeit gegeben wären.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt und unter Anführung seiner Schwindelerscheinungen bei Vorlage eines Arztbriefes des Klinkums rechts der Isar vom 21.01.2002 und eines arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 01.04.1999 eine vollschichtigen Einsatzfähigkeit bestritten.
Am 14.05.2002 hat der Senat dem Kläger unter Verweis auf die Sachermittlung des SG mitgeteilt, von Amts wegen kein neues Gutachten einzuholen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21.12.2001 sowie des Bescheides vom 21.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2000 aufgrund seines am 08.10.1999 gestellten Rentenantrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 1 SGG).
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ( BU, § 43 SGB VI RRG 92) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ( EU, § 44 SGB VI RRG 92) zusteht. Ebensowenig ist das nach In-Kraft-Treten des ab 01.01.2001 geltenden Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - RefGEU - (20.12.2000, BGBl. 1827) der Fall, auch wenn damit dem Grunde nach ab 01.01.2001 neue (vgl. § 302 b der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des SGB VI) Ansprüche erworben werden können ( § 300 Abs. 1 SGB VI).
Der Kläger zählt zum Personenkreis, der gegen den Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit geschützt ist. Denn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen im Zeitpunkt der Rentenantragstellung (08.10.1999) in der Form der sog. 3/5 Belegung - §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI RRG 92 - vor. Der Kläger hat in der Zeit von 1973 bis jetzt (als sonstiger Versicherter nach § 2 SGB VI) - mit Ausnahme von 4 Monaten (vom Januar bis April 1997) durchgehend Pflichtbeiträge geleistet.
Der eigentliche (medizinische) Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit liegt aber nicht vor.
Der Kläger ist nach § 43 Abs. 2 SGB VI RRG 92 nicht berufsunfähig (bu). Seine Erwerbsfähigkeit ist nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken, sondern seine Erwerbslosigkeit beruht auf strukturel...